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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal.

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Notizen.

des Strafgesetzbuches und des Prcßgesetzcs eingegriffen. Eine Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder eine Haft- über Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten
wird zunächst den Personen angedroht, welche den Verhandlungen beiwohnten
und die ihnen auferlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittei¬
lung verletzten. Als eine "unbefugte" Mitteilung wird es natürlich nicht gelten,
wenn eine der Personen, welche der Verhandlung beiwohnten, später über deren
Inhalt als Zeuge vernommen wird. Da man nun die Verpflichtung zur Ge¬
heimhaltung der menschlichen Natur gemäß nicht zu weit ausdehnen darf, so
ist sie, wie bereits angegeben, nur ans den Inhalt solcher Teile der Verhandlungen
beschränkt, dessen Bekanntmachung eine Gefährdung der Staatssicherheit, z, B. in
Laudesverratsprozcsseu, befürchten läßt. Es giebt aber anch eine Meuge Verhand¬
lungen, deren Inhalt zwar nicht staatsgefährlich, aber oft so anstößig ist, wie z. B.
bei Verhandlung von Sittlichkcitsverbrcchen, daß dessen Veröffentlichung mindestens
ebenso nachteilig für die gute Sitte oder die Beteiligten ist, als wenn die ganze
Verhandlung öffentlich stattgefunden hätte. Aus diesem Grnnde hat der Entwurf
ferner uuter der gleichen Strafe wie für den Bruch der auferlegten Geheimhaltung
das Verbot aufgenommen, über Gerichtsverhandlungen, welche unter Ausschluß der
Öffentlichkeit stattgefunden haben, Berichte durch die Presse zu veröffentlichen.
Die wissenschaftliche Bearbeitung einer solchen Verhandlung soll damit nicht aus¬
geschlossen sein, da eine solche von einem Berichte über die Verhandlung wesentlich
verschieden ist. Verboten find nnr die in den Tagesblättern übliche", häufig nur
im Interesse der Befriedigung der Neugier erfolgenden und deshalb meist pikant
abgefaßten Darstellungen der Verhandlungen, welche wissenschaftlich meist ohne
jeden Wert sind.

Wie der Entwurf, welcher übrigens einem in Elsaß-Lothringen bereits giltigen
Gesetze (vom 18. Juli 1828) entspricht, sich möglichst genau den schon giltigen Ge¬
setzen anzupassen sticht, erhellt daraus, daß er die angedrohten Strafen den Be¬
stimmungen des Preßgesctzes über vorzeitige Bekanntmachung der Anklageschrift oder
sonstiger amtlichen Schriftstücke eines Strafprozesses anpaßt.

Muß man sich nach dem Dargestellten mit dem, was der Entwurf giebt, nnr
einverstanden erklären, so ist doch der Wunsch nicht zu unterdrücken, daß der Ent¬
wurf um noch eine Bestimmung vermehrt werde. Nicht nur die Mitteilung des
Inhalts anstößiger Prozeßverhandlnugen überhaupt bringt Schaden; einen sehr be¬
deutenden Nachteil für die Rechtsprechung enthält es anch, wenn, noch ehe das
Urteil gefällt ist, die Zeitungen in möglichst ausführliche" Artikeln den Inhalt
der bisherigen Verhandlungen wiedergeben. Unwillkürlich nimmt bei jeder be¬
deutenden Gerichtsverhandlung die öffentliche Meinung für oder gegen den An¬
geklagten Partei; je nach dieser Parteinahme werden die Mitteilungen über die
Verhandlungen gefärbt oder mit Anmerkungen versehen. Daß solche parteilich,
wenn auch unabsichtlich gefärbte Artikel durchaus geeignet sind, ans das Urteil
von Geschworne" oder Schöffen einen Einfluß auszuüben, wird niemand be¬
zweifeln, aber auch für die gelehrten Richter hat es etwas bedenkliches, mindestens
jedoch, anch bei der größten Unabhängigkeit von der öffentlichen Meinung, etwas
unbequemes, wenn der Stoff, über welchen sie erst noch zu urteilen haben, bereits
in allen Blättern und in Folge davon auf alleu Bierbäukeu erörtert und ihnen
dabei vorgehalten wird, wie sie nach dem Urteil der öffentlichen Meinung ihr Urteil
abzugeben haben. Es würde deshalb entweder ein weiterer Artikel unserm Entwürfe
beizufügen sein, welcher alle Mitteilungen noch nicht abgeurteilter Verhandlungen
in Anschluß an I 17 des Neichspreßgesetzes untersagt; noch besser wäre der


Notizen.

des Strafgesetzbuches und des Prcßgesetzcs eingegriffen. Eine Geldstrafe bis zu
eintausend Mark oder eine Haft- über Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten
wird zunächst den Personen angedroht, welche den Verhandlungen beiwohnten
und die ihnen auferlegte Pflicht der Geheimhaltung durch unbefugte Mittei¬
lung verletzten. Als eine „unbefugte" Mitteilung wird es natürlich nicht gelten,
wenn eine der Personen, welche der Verhandlung beiwohnten, später über deren
Inhalt als Zeuge vernommen wird. Da man nun die Verpflichtung zur Ge¬
heimhaltung der menschlichen Natur gemäß nicht zu weit ausdehnen darf, so
ist sie, wie bereits angegeben, nur ans den Inhalt solcher Teile der Verhandlungen
beschränkt, dessen Bekanntmachung eine Gefährdung der Staatssicherheit, z, B. in
Laudesverratsprozcsseu, befürchten läßt. Es giebt aber anch eine Meuge Verhand¬
lungen, deren Inhalt zwar nicht staatsgefährlich, aber oft so anstößig ist, wie z. B.
bei Verhandlung von Sittlichkcitsverbrcchen, daß dessen Veröffentlichung mindestens
ebenso nachteilig für die gute Sitte oder die Beteiligten ist, als wenn die ganze
Verhandlung öffentlich stattgefunden hätte. Aus diesem Grnnde hat der Entwurf
ferner uuter der gleichen Strafe wie für den Bruch der auferlegten Geheimhaltung
das Verbot aufgenommen, über Gerichtsverhandlungen, welche unter Ausschluß der
Öffentlichkeit stattgefunden haben, Berichte durch die Presse zu veröffentlichen.
Die wissenschaftliche Bearbeitung einer solchen Verhandlung soll damit nicht aus¬
geschlossen sein, da eine solche von einem Berichte über die Verhandlung wesentlich
verschieden ist. Verboten find nnr die in den Tagesblättern übliche», häufig nur
im Interesse der Befriedigung der Neugier erfolgenden und deshalb meist pikant
abgefaßten Darstellungen der Verhandlungen, welche wissenschaftlich meist ohne
jeden Wert sind.

Wie der Entwurf, welcher übrigens einem in Elsaß-Lothringen bereits giltigen
Gesetze (vom 18. Juli 1828) entspricht, sich möglichst genau den schon giltigen Ge¬
setzen anzupassen sticht, erhellt daraus, daß er die angedrohten Strafen den Be¬
stimmungen des Preßgesctzes über vorzeitige Bekanntmachung der Anklageschrift oder
sonstiger amtlichen Schriftstücke eines Strafprozesses anpaßt.

Muß man sich nach dem Dargestellten mit dem, was der Entwurf giebt, nnr
einverstanden erklären, so ist doch der Wunsch nicht zu unterdrücken, daß der Ent¬
wurf um noch eine Bestimmung vermehrt werde. Nicht nur die Mitteilung des
Inhalts anstößiger Prozeßverhandlnugen überhaupt bringt Schaden; einen sehr be¬
deutenden Nachteil für die Rechtsprechung enthält es anch, wenn, noch ehe das
Urteil gefällt ist, die Zeitungen in möglichst ausführliche» Artikeln den Inhalt
der bisherigen Verhandlungen wiedergeben. Unwillkürlich nimmt bei jeder be¬
deutenden Gerichtsverhandlung die öffentliche Meinung für oder gegen den An¬
geklagten Partei; je nach dieser Parteinahme werden die Mitteilungen über die
Verhandlungen gefärbt oder mit Anmerkungen versehen. Daß solche parteilich,
wenn auch unabsichtlich gefärbte Artikel durchaus geeignet sind, ans das Urteil
von Geschworne» oder Schöffen einen Einfluß auszuüben, wird niemand be¬
zweifeln, aber auch für die gelehrten Richter hat es etwas bedenkliches, mindestens
jedoch, anch bei der größten Unabhängigkeit von der öffentlichen Meinung, etwas
unbequemes, wenn der Stoff, über welchen sie erst noch zu urteilen haben, bereits
in allen Blättern und in Folge davon auf alleu Bierbäukeu erörtert und ihnen
dabei vorgehalten wird, wie sie nach dem Urteil der öffentlichen Meinung ihr Urteil
abzugeben haben. Es würde deshalb entweder ein weiterer Artikel unserm Entwürfe
beizufügen sein, welcher alle Mitteilungen noch nicht abgeurteilter Verhandlungen
in Anschluß an I 17 des Neichspreßgesetzes untersagt; noch besser wäre der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198065/500>, abgerufen am 04.07.2024.