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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal.

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Notizen.
Der Gesetzentwurf betreffend die unter Ausschluß der Öffent¬

lichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen,

Dem Reichstage ist in den
letzten Tagen ein Gesetzentwurf zugegangen, welcher bezweckt, die als mangelhaft
befundenen Bestimmungen der ^ 174--176 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
den Ausschluß der Oeffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen einer Revision zu unter¬
ziehen und durch einige weitere Bestimmungen zu ergänzen. Nach dem jetzigen
Rechtszustande kann der Vorsitzende auch nach erfolgten Ausschluß der Oeffentlich¬
keit einzelne" Personen den Zutritt zu den Verhandlungen gestatten; keine der bei
der Verhandlung zugegen gewesenen Personen, mit Ausnahme der dabei mitwirken¬
den Beamten, ist zur Geheimhaltung verpflichtet; nud endlich muß das gesamte
Urteil einschließlich des Thatbestandes und der Urteilsgründe in öffentlicher Sitzung
verkündigt werden. Wird durch dies letztere allein schon der wichtigste Inhalt
der Verhandlungen der Oeffentlichkeit preisgegeben, so ist es auch uur natürlich,
daß die bei der Verhandlung beteiligten Personen, wie Zeugen, Sachverständige,
Parteien, die notwendige Begleitung jugendlicher oder gebrechlicher Personen, von
der interessanten Verhandlung an Dritte Mitteilung machen; werden aber durch
den Vorsitzenden noch andre Personen zugelassen, was meistens mit den Vertretern
der Presse der Fall zu sein pflegt, so ergeht es diesen nicht anders, die Vertreter
der Presse müssen sogar geradezu die Verpflichtung zur Mitteilung des Inhalts der
Berhnudluugeu in ihren Blättern fühlen; aus welchem Grunde wäre ihnen denn
sonst gerade die Erlaubnis zur Beiwohnung bei den Verhandlungen zu Teil
geworden! Daß solche Zulassungen unbeteiligter Personen zu den nichtöffentlichen
Verhandlungen vielfach in mehr als reichem Maße geschehen sind und daß die vou
diesen Personen gemachten Mitteilungen die Ausschließung der Öffentlichkeit ganz
illusorisch macheu, weiß jeder, der sich einigermaßen um diese Angelegenheiten
gekümmert hat. Infolge aller dieser Umstände war es nun zweckmäßig, eine
Revision der einschlagenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu ver¬
suchen, und man wird dein vorgelegten Gesetzentwurf im allgemeinen nur vollständig
zustimmen können.

Vor allen Dingen kann nach dem Entwurf der Vorsitzende niemandem mehr
gestatten, bei einer geheimen Verhandlung zugegen zu sein, der dabei nicht in irgend
einer Weise als Partei, Zeuge, Sachverständiger, notwendiger Begleiter einer jugend¬
lichen oder gebrechlichen Person, als Sicherhcitsbeamter u. dergl. beteiligt ist.
Selbstverständlich wird aber durch deu Ausschluß der Oeffentlichkeit das aus der
Dienstaufsicht fließende Recht, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, nicht berührt.
sämtlichen zugelassenen Personen kann durch den Vorsitzende" die Geheimhaltung
des Inhaltes bestimmter Teile der Verhandlung besonders zur Pflicht gemacht
werden, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staats¬
sicherheit zu befürchten ist. Endlich aber soll nicht mehr das gesamte Urteil,
sondern nur die Urteilsfvrmel öffentlich verkündet werden. Diese Umbildung
der 174 --176 des Gerichtsverfassungsgesetzes allein würde aber nicht
genügen, um den eben erwähnten Uebelständen abzuhelfen, es würde immer ein
""vollständiges Gesetz vorliege". Deshalb hat der Entwurf noch in die Materie


Notizen.
Der Gesetzentwurf betreffend die unter Ausschluß der Öffent¬

lichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen,

Dem Reichstage ist in den
letzten Tagen ein Gesetzentwurf zugegangen, welcher bezweckt, die als mangelhaft
befundenen Bestimmungen der ^ 174—176 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
den Ausschluß der Oeffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen einer Revision zu unter¬
ziehen und durch einige weitere Bestimmungen zu ergänzen. Nach dem jetzigen
Rechtszustande kann der Vorsitzende auch nach erfolgten Ausschluß der Oeffentlich¬
keit einzelne« Personen den Zutritt zu den Verhandlungen gestatten; keine der bei
der Verhandlung zugegen gewesenen Personen, mit Ausnahme der dabei mitwirken¬
den Beamten, ist zur Geheimhaltung verpflichtet; nud endlich muß das gesamte
Urteil einschließlich des Thatbestandes und der Urteilsgründe in öffentlicher Sitzung
verkündigt werden. Wird durch dies letztere allein schon der wichtigste Inhalt
der Verhandlungen der Oeffentlichkeit preisgegeben, so ist es auch uur natürlich,
daß die bei der Verhandlung beteiligten Personen, wie Zeugen, Sachverständige,
Parteien, die notwendige Begleitung jugendlicher oder gebrechlicher Personen, von
der interessanten Verhandlung an Dritte Mitteilung machen; werden aber durch
den Vorsitzenden noch andre Personen zugelassen, was meistens mit den Vertretern
der Presse der Fall zu sein pflegt, so ergeht es diesen nicht anders, die Vertreter
der Presse müssen sogar geradezu die Verpflichtung zur Mitteilung des Inhalts der
Berhnudluugeu in ihren Blättern fühlen; aus welchem Grunde wäre ihnen denn
sonst gerade die Erlaubnis zur Beiwohnung bei den Verhandlungen zu Teil
geworden! Daß solche Zulassungen unbeteiligter Personen zu den nichtöffentlichen
Verhandlungen vielfach in mehr als reichem Maße geschehen sind und daß die vou
diesen Personen gemachten Mitteilungen die Ausschließung der Öffentlichkeit ganz
illusorisch macheu, weiß jeder, der sich einigermaßen um diese Angelegenheiten
gekümmert hat. Infolge aller dieser Umstände war es nun zweckmäßig, eine
Revision der einschlagenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu ver¬
suchen, und man wird dein vorgelegten Gesetzentwurf im allgemeinen nur vollständig
zustimmen können.

Vor allen Dingen kann nach dem Entwurf der Vorsitzende niemandem mehr
gestatten, bei einer geheimen Verhandlung zugegen zu sein, der dabei nicht in irgend
einer Weise als Partei, Zeuge, Sachverständiger, notwendiger Begleiter einer jugend¬
lichen oder gebrechlichen Person, als Sicherhcitsbeamter u. dergl. beteiligt ist.
Selbstverständlich wird aber durch deu Ausschluß der Oeffentlichkeit das aus der
Dienstaufsicht fließende Recht, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, nicht berührt.
sämtlichen zugelassenen Personen kann durch den Vorsitzende» die Geheimhaltung
des Inhaltes bestimmter Teile der Verhandlung besonders zur Pflicht gemacht
werden, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staats¬
sicherheit zu befürchten ist. Endlich aber soll nicht mehr das gesamte Urteil,
sondern nur die Urteilsfvrmel öffentlich verkündet werden. Diese Umbildung
der 174 —176 des Gerichtsverfassungsgesetzes allein würde aber nicht
genügen, um den eben erwähnten Uebelständen abzuhelfen, es würde immer ein
«"vollständiges Gesetz vorliege«. Deshalb hat der Entwurf noch in die Materie


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[0499] Notizen. Der Gesetzentwurf betreffend die unter Ausschluß der Öffent¬ lichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, Dem Reichstage ist in den letzten Tagen ein Gesetzentwurf zugegangen, welcher bezweckt, die als mangelhaft befundenen Bestimmungen der ^ 174—176 des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Ausschluß der Oeffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen einer Revision zu unter¬ ziehen und durch einige weitere Bestimmungen zu ergänzen. Nach dem jetzigen Rechtszustande kann der Vorsitzende auch nach erfolgten Ausschluß der Oeffentlich¬ keit einzelne« Personen den Zutritt zu den Verhandlungen gestatten; keine der bei der Verhandlung zugegen gewesenen Personen, mit Ausnahme der dabei mitwirken¬ den Beamten, ist zur Geheimhaltung verpflichtet; nud endlich muß das gesamte Urteil einschließlich des Thatbestandes und der Urteilsgründe in öffentlicher Sitzung verkündigt werden. Wird durch dies letztere allein schon der wichtigste Inhalt der Verhandlungen der Oeffentlichkeit preisgegeben, so ist es auch uur natürlich, daß die bei der Verhandlung beteiligten Personen, wie Zeugen, Sachverständige, Parteien, die notwendige Begleitung jugendlicher oder gebrechlicher Personen, von der interessanten Verhandlung an Dritte Mitteilung machen; werden aber durch den Vorsitzenden noch andre Personen zugelassen, was meistens mit den Vertretern der Presse der Fall zu sein pflegt, so ergeht es diesen nicht anders, die Vertreter der Presse müssen sogar geradezu die Verpflichtung zur Mitteilung des Inhalts der Berhnudluugeu in ihren Blättern fühlen; aus welchem Grunde wäre ihnen denn sonst gerade die Erlaubnis zur Beiwohnung bei den Verhandlungen zu Teil geworden! Daß solche Zulassungen unbeteiligter Personen zu den nichtöffentlichen Verhandlungen vielfach in mehr als reichem Maße geschehen sind und daß die vou diesen Personen gemachten Mitteilungen die Ausschließung der Öffentlichkeit ganz illusorisch macheu, weiß jeder, der sich einigermaßen um diese Angelegenheiten gekümmert hat. Infolge aller dieser Umstände war es nun zweckmäßig, eine Revision der einschlagenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zu ver¬ suchen, und man wird dein vorgelegten Gesetzentwurf im allgemeinen nur vollständig zustimmen können. Vor allen Dingen kann nach dem Entwurf der Vorsitzende niemandem mehr gestatten, bei einer geheimen Verhandlung zugegen zu sein, der dabei nicht in irgend einer Weise als Partei, Zeuge, Sachverständiger, notwendiger Begleiter einer jugend¬ lichen oder gebrechlichen Person, als Sicherhcitsbeamter u. dergl. beteiligt ist. Selbstverständlich wird aber durch deu Ausschluß der Oeffentlichkeit das aus der Dienstaufsicht fließende Recht, Gerichtsverhandlungen beizuwohnen, nicht berührt. sämtlichen zugelassenen Personen kann durch den Vorsitzende» die Geheimhaltung des Inhaltes bestimmter Teile der Verhandlung besonders zur Pflicht gemacht werden, sofern von dem Bekanntwerden desselben eine Gefährdung der Staats¬ sicherheit zu befürchten ist. Endlich aber soll nicht mehr das gesamte Urteil, sondern nur die Urteilsfvrmel öffentlich verkündet werden. Diese Umbildung der 174 —176 des Gerichtsverfassungsgesetzes allein würde aber nicht genügen, um den eben erwähnten Uebelständen abzuhelfen, es würde immer ein «"vollständiges Gesetz vorliege«. Deshalb hat der Entwurf noch in die Materie

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198065/499>, abgerufen am 24.07.2024.