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Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal.

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Die Sonntagsarbeit.

schaumig gewinnt heutzutage immer mehr Anhänger --, wird nicht solche
Fabriken, welche doch immer eine Notexistenz führen, gegenüber andern Inter¬
esse", namentlich denen der Arbeiter, in Schutz nehmen wollen, wenn nicht ganz
besondre Beweggründe zu Gunsten solcher Fabrikationszweige hinzukommen,
z. B. daß es sich darum handelt, unbedingt notwendige Gegenstände hervorzu¬
bringen, deren Erzeugung gerade in unserm Gebiete Vonnöten ist, oder daß in
einer armen Gegend nur auf dein Wege einer solchen Fabrikation der dortigen
Bevölkerung überhaupt der zum Lebensunterhalte nötige Verdienst zu verschaffen
sein würde. Für solche sehr seltenen Ausnahmefälle lassen sich aber Ausnahme¬
bestimmungen treffen. Es läßt sich nicht bezweifeln, daß diese Bestimmungen durch
schärfer gefaßte, namentlich vorbeugende, ersetzt werden müssen. Zunächst sollte
im allgemeinen alle Arbeit untersagt werden, welche geeignet ist, Geschäftsgehilfen
irgend welcher Art, auch vou Geschäftsbetrieben, welche nicht der Gewerbeordnung
unterworfen sind, vom Gottesdienste abzuhalten, oder welche die sonntägliche
Ruhe zu stören geeignet sind, wie allen öffentlichen Gewerbebetrieb, wozu auch
das Offenhalten der Läden gehört; das Verbot des Verkaufens bei offen¬
gehaltenen Läden genügt erfahrungsmäßig nicht, es muß durch Schließen der
Läden der Zutritt zu denselben unmöglich gemacht werden, wenn das Verbot
wirklich Bedeutung haben soll. Die Behauptung, daß sich die Läden mit Rücksicht
auf den Verkehr nicht schließen lassen, widerlegt sich durch die Erfahrung der Lan¬
desteile, wo diese Schließung jetzt schon zwangsweise durchgeführt ist, doch würde
auch nichts entgegenstehen, etwa zwischen den Kirchen oder vor der Vormittags¬
kirche eine gewisse Zeit zum Öffnen der Läden zu bestimme". Alle Feldarbeit, außer
der bereits erwähnten geringfügigen Bestellung kleiner Grundstücke am frühen
Morgen, jeder mit Geräusch verbundne Gewerbebetrieb, namentlich der der Fabriken,
erledigt sich, als die Sonntagsruhe störend, damit von selbst; wegen der übrigen
Betriebe muß die bisherige Bestimmung der Gewerbeordnung beibehalten und
auf die nicht der Gewerbeordnung unterworfenen Gewerbebetriebe ausgedehnt
werden, daß niemand zur Sonntagsarbeit gezwungen werden kann. Als Aus¬
nahme ist nur ein Notstand oder ein besondres unvermeidliches Drängen der
Arbeit, sowie der Betrieb von Gewerben zuzulassen, deren Unterbrechung un¬
möglich ist, z. B. der Betrieb der Hochöfen, der Fabriken mit längern Gähr-
prozesfen, der Verkehrsanstalten, der Wirtschaften u. dergl.; ob die jetzt zu
Fabriken mit gewaltiger Leistungsfähigkeit herangewachsenen Kunstmuster noch
die für die alten Wassermühlen im Interesse der Volksernährung bewilligten Pri¬
vilegien beanspruchen können, bedürfte vielleicht der Überlegung. Weitergehende
Beschränkungen der Sonntagsarbeit möchten zwangsweise nicht einzuführen
sein; will der Handwerker in müßigen Stunden still für sich hin etwas ar¬
beiten, so kann man ihm das ebenso wenig wehren wie seine Buchführung.
Hat der Fabrikarbeiter Lust in seinem Gärtchen oder auf seinem kleinen Feld-
gruudstücke früh morgens etwas zu arbeiten, so wird man dies auch nicht ver-


Die Sonntagsarbeit.

schaumig gewinnt heutzutage immer mehr Anhänger —, wird nicht solche
Fabriken, welche doch immer eine Notexistenz führen, gegenüber andern Inter¬
esse», namentlich denen der Arbeiter, in Schutz nehmen wollen, wenn nicht ganz
besondre Beweggründe zu Gunsten solcher Fabrikationszweige hinzukommen,
z. B. daß es sich darum handelt, unbedingt notwendige Gegenstände hervorzu¬
bringen, deren Erzeugung gerade in unserm Gebiete Vonnöten ist, oder daß in
einer armen Gegend nur auf dein Wege einer solchen Fabrikation der dortigen
Bevölkerung überhaupt der zum Lebensunterhalte nötige Verdienst zu verschaffen
sein würde. Für solche sehr seltenen Ausnahmefälle lassen sich aber Ausnahme¬
bestimmungen treffen. Es läßt sich nicht bezweifeln, daß diese Bestimmungen durch
schärfer gefaßte, namentlich vorbeugende, ersetzt werden müssen. Zunächst sollte
im allgemeinen alle Arbeit untersagt werden, welche geeignet ist, Geschäftsgehilfen
irgend welcher Art, auch vou Geschäftsbetrieben, welche nicht der Gewerbeordnung
unterworfen sind, vom Gottesdienste abzuhalten, oder welche die sonntägliche
Ruhe zu stören geeignet sind, wie allen öffentlichen Gewerbebetrieb, wozu auch
das Offenhalten der Läden gehört; das Verbot des Verkaufens bei offen¬
gehaltenen Läden genügt erfahrungsmäßig nicht, es muß durch Schließen der
Läden der Zutritt zu denselben unmöglich gemacht werden, wenn das Verbot
wirklich Bedeutung haben soll. Die Behauptung, daß sich die Läden mit Rücksicht
auf den Verkehr nicht schließen lassen, widerlegt sich durch die Erfahrung der Lan¬
desteile, wo diese Schließung jetzt schon zwangsweise durchgeführt ist, doch würde
auch nichts entgegenstehen, etwa zwischen den Kirchen oder vor der Vormittags¬
kirche eine gewisse Zeit zum Öffnen der Läden zu bestimme». Alle Feldarbeit, außer
der bereits erwähnten geringfügigen Bestellung kleiner Grundstücke am frühen
Morgen, jeder mit Geräusch verbundne Gewerbebetrieb, namentlich der der Fabriken,
erledigt sich, als die Sonntagsruhe störend, damit von selbst; wegen der übrigen
Betriebe muß die bisherige Bestimmung der Gewerbeordnung beibehalten und
auf die nicht der Gewerbeordnung unterworfenen Gewerbebetriebe ausgedehnt
werden, daß niemand zur Sonntagsarbeit gezwungen werden kann. Als Aus¬
nahme ist nur ein Notstand oder ein besondres unvermeidliches Drängen der
Arbeit, sowie der Betrieb von Gewerben zuzulassen, deren Unterbrechung un¬
möglich ist, z. B. der Betrieb der Hochöfen, der Fabriken mit längern Gähr-
prozesfen, der Verkehrsanstalten, der Wirtschaften u. dergl.; ob die jetzt zu
Fabriken mit gewaltiger Leistungsfähigkeit herangewachsenen Kunstmuster noch
die für die alten Wassermühlen im Interesse der Volksernährung bewilligten Pri¬
vilegien beanspruchen können, bedürfte vielleicht der Überlegung. Weitergehende
Beschränkungen der Sonntagsarbeit möchten zwangsweise nicht einzuführen
sein; will der Handwerker in müßigen Stunden still für sich hin etwas ar¬
beiten, so kann man ihm das ebenso wenig wehren wie seine Buchführung.
Hat der Fabrikarbeiter Lust in seinem Gärtchen oder auf seinem kleinen Feld-
gruudstücke früh morgens etwas zu arbeiten, so wird man dies auch nicht ver-


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[0117] Die Sonntagsarbeit. schaumig gewinnt heutzutage immer mehr Anhänger —, wird nicht solche Fabriken, welche doch immer eine Notexistenz führen, gegenüber andern Inter¬ esse», namentlich denen der Arbeiter, in Schutz nehmen wollen, wenn nicht ganz besondre Beweggründe zu Gunsten solcher Fabrikationszweige hinzukommen, z. B. daß es sich darum handelt, unbedingt notwendige Gegenstände hervorzu¬ bringen, deren Erzeugung gerade in unserm Gebiete Vonnöten ist, oder daß in einer armen Gegend nur auf dein Wege einer solchen Fabrikation der dortigen Bevölkerung überhaupt der zum Lebensunterhalte nötige Verdienst zu verschaffen sein würde. Für solche sehr seltenen Ausnahmefälle lassen sich aber Ausnahme¬ bestimmungen treffen. Es läßt sich nicht bezweifeln, daß diese Bestimmungen durch schärfer gefaßte, namentlich vorbeugende, ersetzt werden müssen. Zunächst sollte im allgemeinen alle Arbeit untersagt werden, welche geeignet ist, Geschäftsgehilfen irgend welcher Art, auch vou Geschäftsbetrieben, welche nicht der Gewerbeordnung unterworfen sind, vom Gottesdienste abzuhalten, oder welche die sonntägliche Ruhe zu stören geeignet sind, wie allen öffentlichen Gewerbebetrieb, wozu auch das Offenhalten der Läden gehört; das Verbot des Verkaufens bei offen¬ gehaltenen Läden genügt erfahrungsmäßig nicht, es muß durch Schließen der Läden der Zutritt zu denselben unmöglich gemacht werden, wenn das Verbot wirklich Bedeutung haben soll. Die Behauptung, daß sich die Läden mit Rücksicht auf den Verkehr nicht schließen lassen, widerlegt sich durch die Erfahrung der Lan¬ desteile, wo diese Schließung jetzt schon zwangsweise durchgeführt ist, doch würde auch nichts entgegenstehen, etwa zwischen den Kirchen oder vor der Vormittags¬ kirche eine gewisse Zeit zum Öffnen der Läden zu bestimme». Alle Feldarbeit, außer der bereits erwähnten geringfügigen Bestellung kleiner Grundstücke am frühen Morgen, jeder mit Geräusch verbundne Gewerbebetrieb, namentlich der der Fabriken, erledigt sich, als die Sonntagsruhe störend, damit von selbst; wegen der übrigen Betriebe muß die bisherige Bestimmung der Gewerbeordnung beibehalten und auf die nicht der Gewerbeordnung unterworfenen Gewerbebetriebe ausgedehnt werden, daß niemand zur Sonntagsarbeit gezwungen werden kann. Als Aus¬ nahme ist nur ein Notstand oder ein besondres unvermeidliches Drängen der Arbeit, sowie der Betrieb von Gewerben zuzulassen, deren Unterbrechung un¬ möglich ist, z. B. der Betrieb der Hochöfen, der Fabriken mit längern Gähr- prozesfen, der Verkehrsanstalten, der Wirtschaften u. dergl.; ob die jetzt zu Fabriken mit gewaltiger Leistungsfähigkeit herangewachsenen Kunstmuster noch die für die alten Wassermühlen im Interesse der Volksernährung bewilligten Pri¬ vilegien beanspruchen können, bedürfte vielleicht der Überlegung. Weitergehende Beschränkungen der Sonntagsarbeit möchten zwangsweise nicht einzuführen sein; will der Handwerker in müßigen Stunden still für sich hin etwas ar¬ beiten, so kann man ihm das ebenso wenig wehren wie seine Buchführung. Hat der Fabrikarbeiter Lust in seinem Gärtchen oder auf seinem kleinen Feld- gruudstücke früh morgens etwas zu arbeiten, so wird man dies auch nicht ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 45, 1886, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341843_198065/117>, abgerufen am 04.07.2024.