Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Drittes Quartal.verzinst, so mag es ein spekulativer Kapitalist mit 80 Prozent des Bauwerkes Wenn ein Gutsbesitzer, der aus seinem Gute jährlich 10000 Mark zieht, *) Wen" Ad. Wagner (in Bluutschlis Staatswörterbuch Bd. 10, S. 20) gerade bei
Schulden dieser Art die Tilgung gelten läßt, weil sie gewissermaßen an der Anstalt hafteten und diese sich abnutze, so übersieht er, daß, sofern nur die Abnutzung im laufenden Dienst ersetzt wird, der volle Gegenwert der Schuld immer vorhanden bleibt und eben deshalb Tilgung unnötig ist. Was die sogenannten unproduktiven Schulden, d. h. die für allgemeine Staatszwecke tontrahirten Anlehen betrifft, so hält Wagner deren Tilgung noch weniger für gerechtfertigt, ja, wie er sagt, für durchaus verwerflich. Der Staat sei auf ewige Dauer be¬ rechnet: in der ewigen Reute erhalte sich der Wert des Schuldkapitals. Die mit der Anleihe geschaffenen staatswirtschaftlichcn Anlagen (Zwecke) nutzten sich zwar ab. Aber ihrer Vor¬ aussetzung gemäß würden sie möglichst in ihrer NutzungSfähigkeit erhalten, und insofern hätte" Staat und Volkswirtschaft in den Leistungen jener Kapitalanlagen für die Zinsen oder Steuern vollen Ersatz, z. B. bei Justizreform, Herrichtung eines Gcnsdarmerickorps u. dergl. verzinst, so mag es ein spekulativer Kapitalist mit 80 Prozent des Bauwerkes Wenn ein Gutsbesitzer, der aus seinem Gute jährlich 10000 Mark zieht, *) Wen» Ad. Wagner (in Bluutschlis Staatswörterbuch Bd. 10, S. 20) gerade bei
Schulden dieser Art die Tilgung gelten läßt, weil sie gewissermaßen an der Anstalt hafteten und diese sich abnutze, so übersieht er, daß, sofern nur die Abnutzung im laufenden Dienst ersetzt wird, der volle Gegenwert der Schuld immer vorhanden bleibt und eben deshalb Tilgung unnötig ist. Was die sogenannten unproduktiven Schulden, d. h. die für allgemeine Staatszwecke tontrahirten Anlehen betrifft, so hält Wagner deren Tilgung noch weniger für gerechtfertigt, ja, wie er sagt, für durchaus verwerflich. Der Staat sei auf ewige Dauer be¬ rechnet: in der ewigen Reute erhalte sich der Wert des Schuldkapitals. Die mit der Anleihe geschaffenen staatswirtschaftlichcn Anlagen (Zwecke) nutzten sich zwar ab. Aber ihrer Vor¬ aussetzung gemäß würden sie möglichst in ihrer NutzungSfähigkeit erhalten, und insofern hätte» Staat und Volkswirtschaft in den Leistungen jener Kapitalanlagen für die Zinsen oder Steuern vollen Ersatz, z. B. bei Justizreform, Herrichtung eines Gcnsdarmerickorps u. dergl. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0602" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/196702"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_2252" prev="#ID_2251"> verzinst, so mag es ein spekulativer Kapitalist mit 80 Prozent des Bauwerkes<lb/> belehren. Er stipulirt eine jährliche Amortisation von zwei Prozent, indem<lb/> er erwägt, ich würde es wohl zehn Jahre lang aushalten und dann würde die<lb/> Hypothek auf einen umlaufsfähigen Betrag zurückgeführt, d. h. von der Per¬<lb/> sönlichkeit des Schuldners unabhängig geworden sein. Auch für einen Staat<lb/> kann das System der Amortisation angemessen sein, wenn es sich darum handelt,<lb/> eine schwebende Schuld, welche durch Defizits im ordentlichen Budget entstanden<lb/> ist, durch eine Anleihe zu konsolidiren, d. h. durch eine Anweisung auf die<lb/> Zukunft zu bezahlen. Weil es in solchem Falle nicht ganz sicher ist, ob in<lb/> aller Zukunft diese Anweisung honorirt werden kann oder will, so erfordert es<lb/> die Vorsicht, daß der Gläubiger sich Jahr um Jahr melde, um einen der auf<lb/> die Zukunft gezognen Wechsel zur Zahlung zu präsentiren. Auch dient in diesen<lb/> Fällen das Amortisationsvcrsprechen dazu, den Kurs der Obligationen zu halten,<lb/> wenn er ohne dies sinken würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_2253" next="#ID_2254"> Wenn ein Gutsbesitzer, der aus seinem Gute jährlich 10000 Mark zieht,<lb/> 100 000 Mark auf Ameliorationen verwenden will, so bewilligt ihm jede Hypo¬<lb/> thekenbank gern ein Darlehen in der verlangten Höhe und könnte wohl auf<lb/> jede Rückzahlung verzichten, wenn der Schuldner nicht eine individuelle sterbliche<lb/> Person wäre, wenn das Gut nicht in andre Hände übergehen könnte, welche<lb/> den durch das Darlehen geschaffenen Mehrwert zerstören oder aufzehren und<lb/> demnach die gesunde Grundlage des Geschäftes aufheben würden. Wenn eine<lb/> Gemeinde zur Anlage einer Wasserleitung, die sich gut rentirt und überdies<lb/> mannichfache indirekte Vorteile bringt, ein Anlehen von einer Million aufge¬<lb/> nommen hat, so hat sie keine Veranlassung zur Amortisation dieser Schuld;<lb/> denn der Gegenwert der Schuld ist voll in der Anlage vorhanden, und die zu<lb/> zahlenden Zinsen sind durch die Wasscrgelder gedeckt. Erst wenn die Gemeinde<lb/> ihre Wasserleitung an eine Privatgesellschaft veräußern wollte, würde Veran¬<lb/> lassung zur Tilgung des für ihre Herstellung aufgenommenen Darlehns entstehen.<lb/> Dasselbe gilt für einen Staat bei Anlehen zu produktiven Zwecken, z. B. bei<lb/> Eisenbahnschulden.*) Auf feiten des Schuldners kann unter solchen Voraus-</p><lb/> <note xml:id="FID_43" place="foot" next="#FID_44"> *) Wen» Ad. Wagner (in Bluutschlis Staatswörterbuch Bd. 10, S. 20) gerade bei<lb/> Schulden dieser Art die Tilgung gelten läßt, weil sie gewissermaßen an der Anstalt hafteten<lb/> und diese sich abnutze, so übersieht er, daß, sofern nur die Abnutzung im laufenden Dienst<lb/> ersetzt wird, der volle Gegenwert der Schuld immer vorhanden bleibt und eben deshalb<lb/> Tilgung unnötig ist. Was die sogenannten unproduktiven Schulden, d. h. die für allgemeine<lb/> Staatszwecke tontrahirten Anlehen betrifft, so hält Wagner deren Tilgung noch weniger für<lb/> gerechtfertigt, ja, wie er sagt, für durchaus verwerflich. Der Staat sei auf ewige Dauer be¬<lb/> rechnet: in der ewigen Reute erhalte sich der Wert des Schuldkapitals. Die mit der Anleihe<lb/> geschaffenen staatswirtschaftlichcn Anlagen (Zwecke) nutzten sich zwar ab. Aber ihrer Vor¬<lb/> aussetzung gemäß würden sie möglichst in ihrer NutzungSfähigkeit erhalten, und insofern hätte»<lb/> Staat und Volkswirtschaft in den Leistungen jener Kapitalanlagen für die Zinsen oder<lb/> Steuern vollen Ersatz, z. B. bei Justizreform, Herrichtung eines Gcnsdarmerickorps u. dergl.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0602]
verzinst, so mag es ein spekulativer Kapitalist mit 80 Prozent des Bauwerkes
belehren. Er stipulirt eine jährliche Amortisation von zwei Prozent, indem
er erwägt, ich würde es wohl zehn Jahre lang aushalten und dann würde die
Hypothek auf einen umlaufsfähigen Betrag zurückgeführt, d. h. von der Per¬
sönlichkeit des Schuldners unabhängig geworden sein. Auch für einen Staat
kann das System der Amortisation angemessen sein, wenn es sich darum handelt,
eine schwebende Schuld, welche durch Defizits im ordentlichen Budget entstanden
ist, durch eine Anleihe zu konsolidiren, d. h. durch eine Anweisung auf die
Zukunft zu bezahlen. Weil es in solchem Falle nicht ganz sicher ist, ob in
aller Zukunft diese Anweisung honorirt werden kann oder will, so erfordert es
die Vorsicht, daß der Gläubiger sich Jahr um Jahr melde, um einen der auf
die Zukunft gezognen Wechsel zur Zahlung zu präsentiren. Auch dient in diesen
Fällen das Amortisationsvcrsprechen dazu, den Kurs der Obligationen zu halten,
wenn er ohne dies sinken würde.
Wenn ein Gutsbesitzer, der aus seinem Gute jährlich 10000 Mark zieht,
100 000 Mark auf Ameliorationen verwenden will, so bewilligt ihm jede Hypo¬
thekenbank gern ein Darlehen in der verlangten Höhe und könnte wohl auf
jede Rückzahlung verzichten, wenn der Schuldner nicht eine individuelle sterbliche
Person wäre, wenn das Gut nicht in andre Hände übergehen könnte, welche
den durch das Darlehen geschaffenen Mehrwert zerstören oder aufzehren und
demnach die gesunde Grundlage des Geschäftes aufheben würden. Wenn eine
Gemeinde zur Anlage einer Wasserleitung, die sich gut rentirt und überdies
mannichfache indirekte Vorteile bringt, ein Anlehen von einer Million aufge¬
nommen hat, so hat sie keine Veranlassung zur Amortisation dieser Schuld;
denn der Gegenwert der Schuld ist voll in der Anlage vorhanden, und die zu
zahlenden Zinsen sind durch die Wasscrgelder gedeckt. Erst wenn die Gemeinde
ihre Wasserleitung an eine Privatgesellschaft veräußern wollte, würde Veran¬
lassung zur Tilgung des für ihre Herstellung aufgenommenen Darlehns entstehen.
Dasselbe gilt für einen Staat bei Anlehen zu produktiven Zwecken, z. B. bei
Eisenbahnschulden.*) Auf feiten des Schuldners kann unter solchen Voraus-
*) Wen» Ad. Wagner (in Bluutschlis Staatswörterbuch Bd. 10, S. 20) gerade bei
Schulden dieser Art die Tilgung gelten läßt, weil sie gewissermaßen an der Anstalt hafteten
und diese sich abnutze, so übersieht er, daß, sofern nur die Abnutzung im laufenden Dienst
ersetzt wird, der volle Gegenwert der Schuld immer vorhanden bleibt und eben deshalb
Tilgung unnötig ist. Was die sogenannten unproduktiven Schulden, d. h. die für allgemeine
Staatszwecke tontrahirten Anlehen betrifft, so hält Wagner deren Tilgung noch weniger für
gerechtfertigt, ja, wie er sagt, für durchaus verwerflich. Der Staat sei auf ewige Dauer be¬
rechnet: in der ewigen Reute erhalte sich der Wert des Schuldkapitals. Die mit der Anleihe
geschaffenen staatswirtschaftlichcn Anlagen (Zwecke) nutzten sich zwar ab. Aber ihrer Vor¬
aussetzung gemäß würden sie möglichst in ihrer NutzungSfähigkeit erhalten, und insofern hätte»
Staat und Volkswirtschaft in den Leistungen jener Kapitalanlagen für die Zinsen oder
Steuern vollen Ersatz, z. B. bei Justizreform, Herrichtung eines Gcnsdarmerickorps u. dergl.
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