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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Die Ausdrucksmittel der Baukunst.

vvrdi8 simus k^oilss, namentlich in Sachen der bildenden Kunst, wo sich das
Wort überhaupt so oft unzulänglich erweise. Indessen, aus spätern Bemerkungen
des betreffenden Grenzbotcnartitels ergiebt sich, daß es mit jeuer Forderung
doch eine besondre Bewandnis hat, namentlich aus den Bemerkungen, die sich
auf den Justizpalast in Brüssel beziehen, welchen der Verfasser unter den modernen
Bauwerken, zu deren Gattung das Neichsgerichtsgebäude gehören würde, als
vorzüglich beachtenswert bezeichnet; ähnliche Vorzüge wie die, welche er an diesem
Bauwerke wahrnimmt und als besonders charakteristisch hervorhebt, würde er auch
an dem Reichsgerichtsgebäude zu sehen wünschen. Er bemerkt über den Brüsseler
Palast: "Schon an und für sich begünstigt durch eine über den umgebende"
Straßen erhöhte Lage des Bauplatzes, hat dieses Gebäude einen aus dem Quadrat
konstruirten, sensenförmig emporsteigenden, sich nach oben verjüngenden und mit
Kuppel und Laterne abschließenden Aufbau erhalten, in welchem sich monumentale
Wirkung mit einer gefälligen Gliederung zu edler Harmonie vereinigen. In
diesem Aufbau ist die unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee ebenso glücklich ver¬
körpert, wie sich der Gedanke der Allgemeinheit und der jedem ohne Unterschied
zuteil werdenden Wohlthat der Jurisdiktion in der wie ein paar gastlicher Arme
hervortretenden Flügelbänder und in dem hohen, weitgeöffneten, leicht durch
Stufen erreichbaren Hauptportal ausspricht."

Mau sieht, es sind ganz bestimmte Begriffe, die der Verfasser in dem
Brüsseler Palast mustergiltig ausgesprochen findet. Den wichtigsten derselben
erblickt er in dem mit der Kuppel bekrönten Aufbau verkörpert. In einem
frühern Passus, wo er darauf hinweist, daß die Kuppel in den meisten Ent¬
würfen für das Neichsgerichtsgebäude als leitendes Motiv auftrete, sagt er von
dieser Bauform, daß sie "im allgemeinen nur die Herrschaft, die Majestät, die
gebietende Macht und die alles überragende Würde ausdrücke"; sie erscheint ihm
in jenen Entwürfen nicht besonders bezeichnend für die Bestimmung des Baues,
und er bemerkt ausdrücklich: "Man hat also für das Neichsgerichtsgebäude kein
andres charakteristisches Merkzeichen finden können, als vor zwei Jahren für
das (gleichfalls mit einer Kuppel versehene) Reichstagsgebäude, obwohl beide
Bauwerke in ihrer Bestimmung keineswegs verwandt sind." Was ist es nun
nach der Ansicht des Verfassers, das am Justizpalast in Brüssel dem mit einer
Kuppel abschließenden Aufbau eine so charakteristische Bedeutung giebt? Was
bringt hier die eigentümliche Bestimmung des Gebäudes, also die spezielle Be¬
ziehung auf die Rechtsidee, so deutlich zum Ausdruck? Ist es der Umstand,
daß der Aufbau aus dem Quadrate konstruirt ist, daß er sensenförmig empor¬
steigend sich nach oben verjüngt und dann erst mit Kuppel und Laterne bekrönt
ist? Vielleicht hat dieser Aufbau -- ich kenne den Brüsseler Justizpalast nicht --
etwas besonders Imposantes, vielleicht auch läßt sich sagen, daß er "unbeschränkte
Gewalt" verkörpert, aber die "unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee"? Wie in
aller Welt ist es möglich, in architektonischen Formen nicht bloß "Gewalt" im


Die Ausdrucksmittel der Baukunst.

vvrdi8 simus k^oilss, namentlich in Sachen der bildenden Kunst, wo sich das
Wort überhaupt so oft unzulänglich erweise. Indessen, aus spätern Bemerkungen
des betreffenden Grenzbotcnartitels ergiebt sich, daß es mit jeuer Forderung
doch eine besondre Bewandnis hat, namentlich aus den Bemerkungen, die sich
auf den Justizpalast in Brüssel beziehen, welchen der Verfasser unter den modernen
Bauwerken, zu deren Gattung das Neichsgerichtsgebäude gehören würde, als
vorzüglich beachtenswert bezeichnet; ähnliche Vorzüge wie die, welche er an diesem
Bauwerke wahrnimmt und als besonders charakteristisch hervorhebt, würde er auch
an dem Reichsgerichtsgebäude zu sehen wünschen. Er bemerkt über den Brüsseler
Palast: „Schon an und für sich begünstigt durch eine über den umgebende»
Straßen erhöhte Lage des Bauplatzes, hat dieses Gebäude einen aus dem Quadrat
konstruirten, sensenförmig emporsteigenden, sich nach oben verjüngenden und mit
Kuppel und Laterne abschließenden Aufbau erhalten, in welchem sich monumentale
Wirkung mit einer gefälligen Gliederung zu edler Harmonie vereinigen. In
diesem Aufbau ist die unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee ebenso glücklich ver¬
körpert, wie sich der Gedanke der Allgemeinheit und der jedem ohne Unterschied
zuteil werdenden Wohlthat der Jurisdiktion in der wie ein paar gastlicher Arme
hervortretenden Flügelbänder und in dem hohen, weitgeöffneten, leicht durch
Stufen erreichbaren Hauptportal ausspricht."

Mau sieht, es sind ganz bestimmte Begriffe, die der Verfasser in dem
Brüsseler Palast mustergiltig ausgesprochen findet. Den wichtigsten derselben
erblickt er in dem mit der Kuppel bekrönten Aufbau verkörpert. In einem
frühern Passus, wo er darauf hinweist, daß die Kuppel in den meisten Ent¬
würfen für das Neichsgerichtsgebäude als leitendes Motiv auftrete, sagt er von
dieser Bauform, daß sie „im allgemeinen nur die Herrschaft, die Majestät, die
gebietende Macht und die alles überragende Würde ausdrücke"; sie erscheint ihm
in jenen Entwürfen nicht besonders bezeichnend für die Bestimmung des Baues,
und er bemerkt ausdrücklich: „Man hat also für das Neichsgerichtsgebäude kein
andres charakteristisches Merkzeichen finden können, als vor zwei Jahren für
das (gleichfalls mit einer Kuppel versehene) Reichstagsgebäude, obwohl beide
Bauwerke in ihrer Bestimmung keineswegs verwandt sind." Was ist es nun
nach der Ansicht des Verfassers, das am Justizpalast in Brüssel dem mit einer
Kuppel abschließenden Aufbau eine so charakteristische Bedeutung giebt? Was
bringt hier die eigentümliche Bestimmung des Gebäudes, also die spezielle Be¬
ziehung auf die Rechtsidee, so deutlich zum Ausdruck? Ist es der Umstand,
daß der Aufbau aus dem Quadrate konstruirt ist, daß er sensenförmig empor¬
steigend sich nach oben verjüngt und dann erst mit Kuppel und Laterne bekrönt
ist? Vielleicht hat dieser Aufbau — ich kenne den Brüsseler Justizpalast nicht —
etwas besonders Imposantes, vielleicht auch läßt sich sagen, daß er „unbeschränkte
Gewalt" verkörpert, aber die „unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee"? Wie in
aller Welt ist es möglich, in architektonischen Formen nicht bloß „Gewalt" im


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[0367] Die Ausdrucksmittel der Baukunst. vvrdi8 simus k^oilss, namentlich in Sachen der bildenden Kunst, wo sich das Wort überhaupt so oft unzulänglich erweise. Indessen, aus spätern Bemerkungen des betreffenden Grenzbotcnartitels ergiebt sich, daß es mit jeuer Forderung doch eine besondre Bewandnis hat, namentlich aus den Bemerkungen, die sich auf den Justizpalast in Brüssel beziehen, welchen der Verfasser unter den modernen Bauwerken, zu deren Gattung das Neichsgerichtsgebäude gehören würde, als vorzüglich beachtenswert bezeichnet; ähnliche Vorzüge wie die, welche er an diesem Bauwerke wahrnimmt und als besonders charakteristisch hervorhebt, würde er auch an dem Reichsgerichtsgebäude zu sehen wünschen. Er bemerkt über den Brüsseler Palast: „Schon an und für sich begünstigt durch eine über den umgebende» Straßen erhöhte Lage des Bauplatzes, hat dieses Gebäude einen aus dem Quadrat konstruirten, sensenförmig emporsteigenden, sich nach oben verjüngenden und mit Kuppel und Laterne abschließenden Aufbau erhalten, in welchem sich monumentale Wirkung mit einer gefälligen Gliederung zu edler Harmonie vereinigen. In diesem Aufbau ist die unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee ebenso glücklich ver¬ körpert, wie sich der Gedanke der Allgemeinheit und der jedem ohne Unterschied zuteil werdenden Wohlthat der Jurisdiktion in der wie ein paar gastlicher Arme hervortretenden Flügelbänder und in dem hohen, weitgeöffneten, leicht durch Stufen erreichbaren Hauptportal ausspricht." Mau sieht, es sind ganz bestimmte Begriffe, die der Verfasser in dem Brüsseler Palast mustergiltig ausgesprochen findet. Den wichtigsten derselben erblickt er in dem mit der Kuppel bekrönten Aufbau verkörpert. In einem frühern Passus, wo er darauf hinweist, daß die Kuppel in den meisten Ent¬ würfen für das Neichsgerichtsgebäude als leitendes Motiv auftrete, sagt er von dieser Bauform, daß sie „im allgemeinen nur die Herrschaft, die Majestät, die gebietende Macht und die alles überragende Würde ausdrücke"; sie erscheint ihm in jenen Entwürfen nicht besonders bezeichnend für die Bestimmung des Baues, und er bemerkt ausdrücklich: „Man hat also für das Neichsgerichtsgebäude kein andres charakteristisches Merkzeichen finden können, als vor zwei Jahren für das (gleichfalls mit einer Kuppel versehene) Reichstagsgebäude, obwohl beide Bauwerke in ihrer Bestimmung keineswegs verwandt sind." Was ist es nun nach der Ansicht des Verfassers, das am Justizpalast in Brüssel dem mit einer Kuppel abschließenden Aufbau eine so charakteristische Bedeutung giebt? Was bringt hier die eigentümliche Bestimmung des Gebäudes, also die spezielle Be¬ ziehung auf die Rechtsidee, so deutlich zum Ausdruck? Ist es der Umstand, daß der Aufbau aus dem Quadrate konstruirt ist, daß er sensenförmig empor¬ steigend sich nach oben verjüngt und dann erst mit Kuppel und Laterne bekrönt ist? Vielleicht hat dieser Aufbau — ich kenne den Brüsseler Justizpalast nicht — etwas besonders Imposantes, vielleicht auch läßt sich sagen, daß er „unbeschränkte Gewalt" verkörpert, aber die „unbeschränkte Gewalt der Rechtsidee"? Wie in aller Welt ist es möglich, in architektonischen Formen nicht bloß „Gewalt" im

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/367>, abgerufen am 22.07.2024.