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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.

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Notizen.

Bevölkeruugsklasse zu verbessern, jedenfalls dieselbe nicht zum Besten des wohl¬
habenderen Teiles der Bevölkerung auszunutzen, nicht unbeachtet bleiben, vielmehr
sollten energische Schritte gethan werden, um die Sparkassen ihren: ursprünglichen
Zwecke zurückzugeben und den ärmeren Sparern die Früchte ihrer Ersparnisse in
möglichst vollem Umfange zu erhalten.

Einwenden ließe sich gegen die vorstehend gedachten Ausführungen, das; die
Sparkasseneinlagen schon längst nicht mehr aus den Beiträgen der Armen, sondern
anch aus solchen von Kapitalisten bestehen. Das ist, wenn auch ursprünglich von
dem Gesetzgeber, welcher die Einrichtung und den Betrieb der Sparkassen gestattete,
uicht beabsichtigt, so doch thatsächlich fast überall zutreffend, denn namentlich an
kleinen Orten, wo es nu Gelegenheit zur sichern Unterbringung von Kapitalien
fehlt, werden die Sparkassen mit Vorliebe und mit Recht als Depositenbanken
benutzt.

Hiergegen läßt sich auch uach dem heutigen Zustande des Geldmarktes gar¬
nicht^ einwenden, allein es folgt daraus doch noch nicht, daß die eigentlichen Spar¬
eintagen durchweg und unterschiedslos ebenso behandelt werden müßten wie die
wirklichen Kapitaleinlagen, zumal da bei der ersten gesetzlichen Einrichtung dieser
Kassen an die Benutzung derselben als Depositenbanken garnicht gedacht wurde. Im
Gegenteil, es hatte z. B. das preußische Reglement vom 12. Dezember 1338 aus¬
drücklich Fürsorge getroffen, "daß die Einrichtung der Kommunalsparkassen haupt¬
sächlich auf das Bedürfnis der ärmeren Klasse, welcher Gelegenheit zur Anlegung
kleiner Ersparnisse gegeben werden solle, zu berechnen sei, und daß der Veranlassung
zur Ausartung der Anstalten vorgebeugt werden solle." Daß unter dieser "Aus-
artung" der Sparkassen deren Benutzung als ergiebige Finanzquelle für die Kom¬
mune verstanden werden sollte, ergiebt sich aus dem sonstigen Inhalte jenes Regle¬
ments und aus zahlreichen Deklarationen der Aufsichtsbehörden, doch läßt sich nach
dem heutigen Stande der Dinge und bei der vielfach nachgewiesenen Notlage
der Gemeinden nicht annehmen, daß die wirtschaftliche Ausbeutung der Kapital¬
einlagen zu gunsten der Gemeinden den letztem verboten sei. Wir sagen aus¬
drücklich der Knpitaleiulagen, uicht auch der Spareinlagen, und daraus folgt, daß
jene anders behandelt, namentlich anders verzinst werden müssen als diese.

Man wird hiergegen den Einwand erheben, daß eine Scheidung zwischen
.Kapitaleinlagen und Spareinlagen in der Praxis garnicht möglich sei, denn mau
könne nicht wissen und brauche nicht zu wissen, welche Beweggründe den Einleger
geleitet hätten, als er sein Geld der Sparkasse anvertraute. Indessen ist das doch
uicht zutreffend, denn nicht ans die Beweggründe kommt es an, sondern auf die
Höhe der Einlagen. In den zur Bestätigung durch die Aufsichtsbehörden vorzu¬
legenden Statuten sollten hinsichtlich des dem Einleger zu berechnenden Zinssatzes
Bestimmungen enthalten sein, nach welchen die Verzinsung so lange eine möglichst
hohe ist, bis die nach und nach entstandene Einlage einen Betrag erreicht, welcher
sodann in Staatspapieren, in Hypotheken oder sonstwie sicher angelegt werden
kann. Sobald dieser Satz erreicht wäre, oder wenn die Einzahlung der ganzen
Summe mit einemmale erfolgte, müßte der Zinsfuß ein geringerer sein. Aus
den sich hiernach ergebenden Zinsüberschnsscn wäre zunächst ein Garantiefonds zu
bilden, welcher nach menschlichen Begriffen für lange oder alle Zeit die Einlagen
sicherte, nud nachdem dieser Garautiefonds vorhanden wäre, sollte ein Reservefonds
gebildet werden, welcher dann anch zum Teil zu öffentlichen, kommunalen Zwecken
verwendet werden möchte. Daß dieser Reservefonds unbedingtes Eigentum der
Sparer sei, läßt sich juristisch schon deshalb nicht nachweisen, weil sich die Gesell-


Notizen.

Bevölkeruugsklasse zu verbessern, jedenfalls dieselbe nicht zum Besten des wohl¬
habenderen Teiles der Bevölkerung auszunutzen, nicht unbeachtet bleiben, vielmehr
sollten energische Schritte gethan werden, um die Sparkassen ihren: ursprünglichen
Zwecke zurückzugeben und den ärmeren Sparern die Früchte ihrer Ersparnisse in
möglichst vollem Umfange zu erhalten.

Einwenden ließe sich gegen die vorstehend gedachten Ausführungen, das; die
Sparkasseneinlagen schon längst nicht mehr aus den Beiträgen der Armen, sondern
anch aus solchen von Kapitalisten bestehen. Das ist, wenn auch ursprünglich von
dem Gesetzgeber, welcher die Einrichtung und den Betrieb der Sparkassen gestattete,
uicht beabsichtigt, so doch thatsächlich fast überall zutreffend, denn namentlich an
kleinen Orten, wo es nu Gelegenheit zur sichern Unterbringung von Kapitalien
fehlt, werden die Sparkassen mit Vorliebe und mit Recht als Depositenbanken
benutzt.

Hiergegen läßt sich auch uach dem heutigen Zustande des Geldmarktes gar¬
nicht^ einwenden, allein es folgt daraus doch noch nicht, daß die eigentlichen Spar¬
eintagen durchweg und unterschiedslos ebenso behandelt werden müßten wie die
wirklichen Kapitaleinlagen, zumal da bei der ersten gesetzlichen Einrichtung dieser
Kassen an die Benutzung derselben als Depositenbanken garnicht gedacht wurde. Im
Gegenteil, es hatte z. B. das preußische Reglement vom 12. Dezember 1338 aus¬
drücklich Fürsorge getroffen, „daß die Einrichtung der Kommunalsparkassen haupt¬
sächlich auf das Bedürfnis der ärmeren Klasse, welcher Gelegenheit zur Anlegung
kleiner Ersparnisse gegeben werden solle, zu berechnen sei, und daß der Veranlassung
zur Ausartung der Anstalten vorgebeugt werden solle." Daß unter dieser „Aus-
artung" der Sparkassen deren Benutzung als ergiebige Finanzquelle für die Kom¬
mune verstanden werden sollte, ergiebt sich aus dem sonstigen Inhalte jenes Regle¬
ments und aus zahlreichen Deklarationen der Aufsichtsbehörden, doch läßt sich nach
dem heutigen Stande der Dinge und bei der vielfach nachgewiesenen Notlage
der Gemeinden nicht annehmen, daß die wirtschaftliche Ausbeutung der Kapital¬
einlagen zu gunsten der Gemeinden den letztem verboten sei. Wir sagen aus¬
drücklich der Knpitaleiulagen, uicht auch der Spareinlagen, und daraus folgt, daß
jene anders behandelt, namentlich anders verzinst werden müssen als diese.

Man wird hiergegen den Einwand erheben, daß eine Scheidung zwischen
.Kapitaleinlagen und Spareinlagen in der Praxis garnicht möglich sei, denn mau
könne nicht wissen und brauche nicht zu wissen, welche Beweggründe den Einleger
geleitet hätten, als er sein Geld der Sparkasse anvertraute. Indessen ist das doch
uicht zutreffend, denn nicht ans die Beweggründe kommt es an, sondern auf die
Höhe der Einlagen. In den zur Bestätigung durch die Aufsichtsbehörden vorzu¬
legenden Statuten sollten hinsichtlich des dem Einleger zu berechnenden Zinssatzes
Bestimmungen enthalten sein, nach welchen die Verzinsung so lange eine möglichst
hohe ist, bis die nach und nach entstandene Einlage einen Betrag erreicht, welcher
sodann in Staatspapieren, in Hypotheken oder sonstwie sicher angelegt werden
kann. Sobald dieser Satz erreicht wäre, oder wenn die Einzahlung der ganzen
Summe mit einemmale erfolgte, müßte der Zinsfuß ein geringerer sein. Aus
den sich hiernach ergebenden Zinsüberschnsscn wäre zunächst ein Garantiefonds zu
bilden, welcher nach menschlichen Begriffen für lange oder alle Zeit die Einlagen
sicherte, nud nachdem dieser Garautiefonds vorhanden wäre, sollte ein Reservefonds
gebildet werden, welcher dann anch zum Teil zu öffentlichen, kommunalen Zwecken
verwendet werden möchte. Daß dieser Reservefonds unbedingtes Eigentum der
Sparer sei, läßt sich juristisch schon deshalb nicht nachweisen, weil sich die Gesell-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_195390/330>, abgerufen am 22.07.2024.