Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Zweites Quartal.setzlicher Sneecssionsordnung Berufenen übergehen." Ganz ähnlich lautet Ar¬ setzlicher Sneecssionsordnung Berufenen übergehen." Ganz ähnlich lautet Ar¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/195408"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_28" prev="#ID_27"> setzlicher Sneecssionsordnung Berufenen übergehen." Ganz ähnlich lautet Ar¬<lb/> tikel 1 des hessischen Gesetzes von 24. August 1884 und der übrigen Gesetze<lb/> der andern deutschen Staaten. Zur Verhütung einer Doppelbesteuerung, wie sie<lb/> nach Paragraph 1 in vielen Fällen möglich war, sind besondre Bestimmungen ge¬<lb/> troffen. Immobilie» werden überall in demjenigen Staate, in welchem sie liegen,<lb/> zu den öffentlichen Lasten herangezogen lvergl. auch Paragraph 3 des Neichs-<lb/> gesetzes vom 13. Mai 1870 über die Doppelbesteuerung), also auch zur Erb¬<lb/> schaftssteuer. Dem unbeweglichen Vermögen gleichgeachtete Rechte sind nament¬<lb/> lich Emphhteuse, Superfizies, Nießbrauch an Immobilien, sonstige servitutem,<lb/> Neallasteu u. s. w. Als das hauptsächlichste Moment für die Frage, welcher<lb/> von mehreren Staaten zunächst zur Erbschaftsbestenerung des beweglichen Nach¬<lb/> lasses berechtigt sei. erachtete man im übrigen die Eigenschaft des Erblassers<lb/> als Jrländers oder Ausländers. Im Auslande befindliches bewegliches Ver¬<lb/> mögen ist steuerpflichtig, wenn es sich um eine inländische Erbschaft handelt,<lb/> dagegen ist inländisches Mobiliarvermögen steuerfrei, wenn es zu einer auslän¬<lb/> dischen Erbschaft gehört. Baiern hat in seinem Gesetze, ebenso wie Belgien und<lb/> die Niederlande, ein ausschlaggebendes Gewicht auch auf den Wohnsitz des Erb¬<lb/> lassers zur Zeit seines Todes gelegt. Es steht hierin unter den deutschen<lb/> Staaten allein. Das hessische Gesetz giebt diesen Prinzipien sehr klare Fassung.<lb/> Es sagt in Artikel 2: „Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften und denselben<lb/> gleichgcachtete Rechte), welches sich außerhalb des Großherzogtums befindet,<lb/> wird mit der Erbschaftssteuer nicht belegt." Artikel 3: „Innerhalb des Grvß-<lb/> herzogtums befindliches unbewegliches Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer,<lb/> ohne Unterschied, ob der Erblasser oder Vorgänger hessischer Staatsangehöriger<lb/> war oder nicht." Artikel 4: „Andres im Inlande befindliches Vermögen eines<lb/> Erblassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall<lb/> kein hessischer Staatsangehöriger war, unterliegt der Versteuerung nicht, soweit<lb/> dasselbe an Nichlhessen fällt, und wenn in demjenigen Staate, wohin dasselbe<lb/> verabfolgt werden soll oder welchem der Anfallsberechtigte angehört, die gleiche<lb/> Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger Staatsangehörigen beobachtet<lb/> wird. Wenn solches Vermögen an einen Hessen fällt und davon in einem<lb/> andern Staate die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, so kann die im auswär¬<lb/> tigen Staate von dem anfallberechtigteu Hessen zu zahlende Erbschaftssteuer<lb/> auf die diesseitige Steuer angerechnet werden." Artikel 5: „Andres als das<lb/> im Artikel 2 bezeichnete, außerhalb Hessens befindliches Vermögen eines Erb¬<lb/> lassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall Staats¬<lb/> angehöriger des Großherzvgtums war, unterliegt der Besteuerung, falls oder<lb/> soweit davon im betreffenden auswärtigen Staate keine oder eine geringere Erb¬<lb/> schaftssteuer, als uach deu Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letz¬<lb/> teren Falle ^geringere Steuerj wird die im auswärtigen Staate z» zahlende<lb/> Erbschaftssteuer auf die diesseitige Steuer angerechnet."</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
setzlicher Sneecssionsordnung Berufenen übergehen." Ganz ähnlich lautet Ar¬
tikel 1 des hessischen Gesetzes von 24. August 1884 und der übrigen Gesetze
der andern deutschen Staaten. Zur Verhütung einer Doppelbesteuerung, wie sie
nach Paragraph 1 in vielen Fällen möglich war, sind besondre Bestimmungen ge¬
troffen. Immobilie» werden überall in demjenigen Staate, in welchem sie liegen,
zu den öffentlichen Lasten herangezogen lvergl. auch Paragraph 3 des Neichs-
gesetzes vom 13. Mai 1870 über die Doppelbesteuerung), also auch zur Erb¬
schaftssteuer. Dem unbeweglichen Vermögen gleichgeachtete Rechte sind nament¬
lich Emphhteuse, Superfizies, Nießbrauch an Immobilien, sonstige servitutem,
Neallasteu u. s. w. Als das hauptsächlichste Moment für die Frage, welcher
von mehreren Staaten zunächst zur Erbschaftsbestenerung des beweglichen Nach¬
lasses berechtigt sei. erachtete man im übrigen die Eigenschaft des Erblassers
als Jrländers oder Ausländers. Im Auslande befindliches bewegliches Ver¬
mögen ist steuerpflichtig, wenn es sich um eine inländische Erbschaft handelt,
dagegen ist inländisches Mobiliarvermögen steuerfrei, wenn es zu einer auslän¬
dischen Erbschaft gehört. Baiern hat in seinem Gesetze, ebenso wie Belgien und
die Niederlande, ein ausschlaggebendes Gewicht auch auf den Wohnsitz des Erb¬
lassers zur Zeit seines Todes gelegt. Es steht hierin unter den deutschen
Staaten allein. Das hessische Gesetz giebt diesen Prinzipien sehr klare Fassung.
Es sagt in Artikel 2: „Unbewegliches Vermögen (Liegenschaften und denselben
gleichgcachtete Rechte), welches sich außerhalb des Großherzogtums befindet,
wird mit der Erbschaftssteuer nicht belegt." Artikel 3: „Innerhalb des Grvß-
herzogtums befindliches unbewegliches Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer,
ohne Unterschied, ob der Erblasser oder Vorgänger hessischer Staatsangehöriger
war oder nicht." Artikel 4: „Andres im Inlande befindliches Vermögen eines
Erblassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall
kein hessischer Staatsangehöriger war, unterliegt der Versteuerung nicht, soweit
dasselbe an Nichlhessen fällt, und wenn in demjenigen Staate, wohin dasselbe
verabfolgt werden soll oder welchem der Anfallsberechtigte angehört, die gleiche
Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger Staatsangehörigen beobachtet
wird. Wenn solches Vermögen an einen Hessen fällt und davon in einem
andern Staate die Erbschaftssteuer zu entrichten ist, so kann die im auswär¬
tigen Staate von dem anfallberechtigteu Hessen zu zahlende Erbschaftssteuer
auf die diesseitige Steuer angerechnet werden." Artikel 5: „Andres als das
im Artikel 2 bezeichnete, außerhalb Hessens befindliches Vermögen eines Erb¬
lassers oder Vorgängers, welcher bei seinem Ableben oder Hinwegfall Staats¬
angehöriger des Großherzvgtums war, unterliegt der Besteuerung, falls oder
soweit davon im betreffenden auswärtigen Staate keine oder eine geringere Erb¬
schaftssteuer, als uach deu Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letz¬
teren Falle ^geringere Steuerj wird die im auswärtigen Staate z» zahlende
Erbschaftssteuer auf die diesseitige Steuer angerechnet."
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