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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.

liehen"*) Richters dadurch geschmälert werden, daß ihm ein Teil seiner ihm von
Natur zukommenden Befugnisse thatsächlich entzogen ist. Die Gründe für diese
Entziehung sind aber in beiden Ländern durchaus von einander verschiedene.

In Frankreich ist die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit der Abkömmling
einer illegitimen Schwester der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Jene Schwester ist
aber nicht etwa ein Kind der französischen Revolution, sondern sie ist älter,
nämlich schon ein Sprößling des absoluten Königtums mit dem Motto: I/6ta>t
e'est nroi. Gewährsmann für diese Behauptung ist ein Franzose, Alexis de
Toqueville, welcher in seinem vortrefflichen Werke I/unoien r^imo se ig. r6vv-
lution (Paris 1.8S7) etwa folgendes sagt (Kap. 4):

In keinem Lande waren die ordentlichen Gerichte von der Regierung unab¬
hängiger als in Frankreich. Der König hatte nicht den geringsten Einfluß auf die
amtliche Lanfbnhu der Richter, denn er konnte sie nicht entlassen, nicht versetzen
und in den meisten Fällen auch nicht zu höheren Stellen befördern. Weder Ehr¬
geiz noch Furcht machten die Richter abhängig, aber diese Unabhängigkeit erschien
nicht vereinbar mit den Bedürfnissen des absolute" Königtunis, sie wurde also
unbequem, namentlich in Angelegenheiten, bei denen die königliche Macht unmittelbar
interessirt war. Man schuf deshalb für solche Angelegenheiten besondre Tribunale,
welche aus abhängigen Richtern zusammengesetzt und den Unterthanen gegenüber
mit dem Schein der Gerechtigkeit umgeben waren. Den ordentlichen Gerichten
aber wurden die betreffenden Angelegenheiten entzogen.

Diese 6voviMon8 waren der erste Schritt auf dem Wege, welchen man ein¬
schlug, um die Zuständigkeiten der ordentlichen und unabhängigen Gerichte ein¬
zuschränken.

In Deutschland war eine derartige Maßregel zu derselben Zeit nicht geboten,
weil die Richter garnicht das Maß von Unabhängigkeit besaßen wie in Frankreich,
es gab demnach auch dort keine Verwaltungsgerichte, in Frankreich aber bildete sie
sich immer mehr aus. Bei jeder neuen Negiernngsmaßregel wurde, wenn dies
im Interesse des Königs lag, bestimmt, daß etwaige Streitigkeiten von dem Inten¬
danten, in höherer Instanz von dem königlichen Rate entschieden werden sollten,
den ordentlichen Gerichtshöfen wurde durch eine stehende Formel geradezu Ver¬
bote", von diese" Angelegenheiten Kenntnis zu nehmen. Was anfangs nur als
eine Ausnahme galt, wurde bald zur Regel, die Thatsache verwandelte sich in
Theorie.

Nicht in den französischen Gesetzen, sondern in den Köpfen derer, die diese
Gesetze handhabten, faßte die Staatsmaxime Wurzel, daß alle Rechtsstreitigkeiten,
mit denen ein öffentliches Interesses verknüpft ist oder bei denen es auf die Aus¬
legung eiuer Verwnltungsverordnung ankommt, nicht vor das Forum des ordent¬
lichen' Richters gehören, daß diesem vielmehr nur die Befugnis zustehe, über privat-



5) Charakteristisch genug ist der noch heute in voller Geltung stehende Ausdruck "ordent¬
licher Richter," als ob alle Vcrwaltnngs- und sonstigen Richter keine ordentlichen wären.
Dies soll damit zwar nicht gesagt sein, allein es findet darin doch die Votksiibcrzcngnng ihren
Ausdruck, daß die eigentliche Rechtsprechung nur dem Richter gebühre. Vielleicht
ließe sich für den "ordentlichen" Richter jetzt eine andre allgemein gebräuchliche Bezeichnung
schaffen.
Grenzboten I. 188S. 10
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.

liehen"*) Richters dadurch geschmälert werden, daß ihm ein Teil seiner ihm von
Natur zukommenden Befugnisse thatsächlich entzogen ist. Die Gründe für diese
Entziehung sind aber in beiden Ländern durchaus von einander verschiedene.

In Frankreich ist die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit der Abkömmling
einer illegitimen Schwester der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Jene Schwester ist
aber nicht etwa ein Kind der französischen Revolution, sondern sie ist älter,
nämlich schon ein Sprößling des absoluten Königtums mit dem Motto: I/6ta>t
e'est nroi. Gewährsmann für diese Behauptung ist ein Franzose, Alexis de
Toqueville, welcher in seinem vortrefflichen Werke I/unoien r^imo se ig. r6vv-
lution (Paris 1.8S7) etwa folgendes sagt (Kap. 4):

In keinem Lande waren die ordentlichen Gerichte von der Regierung unab¬
hängiger als in Frankreich. Der König hatte nicht den geringsten Einfluß auf die
amtliche Lanfbnhu der Richter, denn er konnte sie nicht entlassen, nicht versetzen
und in den meisten Fällen auch nicht zu höheren Stellen befördern. Weder Ehr¬
geiz noch Furcht machten die Richter abhängig, aber diese Unabhängigkeit erschien
nicht vereinbar mit den Bedürfnissen des absolute» Königtunis, sie wurde also
unbequem, namentlich in Angelegenheiten, bei denen die königliche Macht unmittelbar
interessirt war. Man schuf deshalb für solche Angelegenheiten besondre Tribunale,
welche aus abhängigen Richtern zusammengesetzt und den Unterthanen gegenüber
mit dem Schein der Gerechtigkeit umgeben waren. Den ordentlichen Gerichten
aber wurden die betreffenden Angelegenheiten entzogen.

Diese 6voviMon8 waren der erste Schritt auf dem Wege, welchen man ein¬
schlug, um die Zuständigkeiten der ordentlichen und unabhängigen Gerichte ein¬
zuschränken.

In Deutschland war eine derartige Maßregel zu derselben Zeit nicht geboten,
weil die Richter garnicht das Maß von Unabhängigkeit besaßen wie in Frankreich,
es gab demnach auch dort keine Verwaltungsgerichte, in Frankreich aber bildete sie
sich immer mehr aus. Bei jeder neuen Negiernngsmaßregel wurde, wenn dies
im Interesse des Königs lag, bestimmt, daß etwaige Streitigkeiten von dem Inten¬
danten, in höherer Instanz von dem königlichen Rate entschieden werden sollten,
den ordentlichen Gerichtshöfen wurde durch eine stehende Formel geradezu Ver¬
bote», von diese» Angelegenheiten Kenntnis zu nehmen. Was anfangs nur als
eine Ausnahme galt, wurde bald zur Regel, die Thatsache verwandelte sich in
Theorie.

Nicht in den französischen Gesetzen, sondern in den Köpfen derer, die diese
Gesetze handhabten, faßte die Staatsmaxime Wurzel, daß alle Rechtsstreitigkeiten,
mit denen ein öffentliches Interesses verknüpft ist oder bei denen es auf die Aus¬
legung eiuer Verwnltungsverordnung ankommt, nicht vor das Forum des ordent¬
lichen' Richters gehören, daß diesem vielmehr nur die Befugnis zustehe, über privat-



5) Charakteristisch genug ist der noch heute in voller Geltung stehende Ausdruck „ordent¬
licher Richter," als ob alle Vcrwaltnngs- und sonstigen Richter keine ordentlichen wären.
Dies soll damit zwar nicht gesagt sein, allein es findet darin doch die Votksiibcrzcngnng ihren
Ausdruck, daß die eigentliche Rechtsprechung nur dem Richter gebühre. Vielleicht
ließe sich für den „ordentlichen" Richter jetzt eine andre allgemein gebräuchliche Bezeichnung
schaffen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/85>, abgerufen am 22.07.2024.