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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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rechtliche Streitigkeiten Entscheidung zu treffen. Für diese Ideen des alten französischen
Staates hat dann eine spätere Zeit ein bestimmtes Verfahren geschaffen und dafür
die geeigneten Formeln gefunden.

So wurden alle Streitfragen, welche bei der Steuererhebung vorkamen,
dem Intendanten und dem königlichen Rate zur Entscheidung überwiesen, ferner
diejenigen, welche auf die Polizei des öffentlichen Fuhrwesens, auf die Landstraßen,
die Flußschifffahrt, überhaupt auf alles, wobei eine öffentliche Behörde beteiligt
war,' Bezug hatten.

Bei dem Bestreben der Intendanten, diese Ausnahmegerichtsbarkeit immer
weiter auszudehnen, gelangte man bald zu dem Grundsatze, daß nur der ordent¬
liche Richter bei seiner Rechtsprechung an feste Regeln gebunden sei, daß dagegen
der Verwaltungsrichtcr das Recht habe, diese Regeln ans Zweckmäßigkeitsrücksichten
zu umgehen. Diesem Grundsatze entsprechend zogen die französischen Verwaltungs¬
gerichte Prozesse an sich, welche durch ein beinahe unsichtbares Band an die Ver¬
waltung geknüpft waren, oder welche unzweifelhaft mit derselben keinen Zusammen¬
hang hatten. Ein Adlicher, welcher mit seinem Nachbar im Prozeß lag und sich
mit der Entscheidung des ordentlichen Richters nicht zufrieden geben wollte, be¬
antragte ganz einfach die Evolution dieser Sache. Seinem Antrage wurde ent¬
sprochen mit der Begründung, Se. Majestät der König von Frankreich könne jede
Streitsache, wenn es sich dabei auch um Privatrechte handle, welche zum Ressort
des ordentlichen Richters gehörten, überhaupt jede beliebige Angelegenheit den Ver¬
waltungsgerichten zur Entscheidung überweisen, ohne zur Angabe von Gründen
verpflichtet zu sei". Personen ans dem Volke, welche die öffentliche Ordnung ge¬
waltsam störten, wurden dem Intendanten oder dein Marschallsgerichte (inn'E-
el^ussso, berittene Polizei) behufs der Aburteilung zugeführt, und dies geschah
namentlich bei deu Tumulten, welche dnrch die hohen Kornpreise hervorgerufen
wurden. In solchen Fällen improvisirte der Intendant einen Gerichtshof, welcher
aus Personen bestand, die von ihm selbst gewählt waren, und trat damit als
Strafrichter in Thätigkeit. Die Angeklagten wurden von diesen französischen Aus¬
nahmegerichten zur Galeercnstrafe und zum Tode verurteilt, ja es fanden derartige
Kriminalprozeduren sogar noch am Ende des siebzehnten Jahrhunderts häufig statt.

Die moderne" französischen Juristen haben diese Erscheinungen, welche sich
unter dem alten Regime zeigten, als eine Errungenschaft der Revolution und als
Trennung der Justiz von der Verwaltung bezeichnet, es ist dies jedoch ein ge¬
schichtlicher Irrtum und dabei nicht zu übersehen, daß die richterliche Gewalt im
alten französischen Staate die natürliche Sphäre ihrer Machtvollkommenheit nach der
einen Seite überschritt, nach der andern nicht vollständig ausfüllte. Denn bald
war es ihr gestattet, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, bald beschränkte man
ihre Befugnis zur Entscheidung von Prozessen. In ersterer Beziehung hat der
moderne französische Staat Abhilfe geschaffen, die Justiz ans der Verwaltung ver¬
trieben; was jedoch das Eindringen der Verwaltung in die Justiz betrifft, so ist
es im modernen französischen Staate dabei verblieben, als ob die Vermengung der
Gewalten hier nicht ebenso gefährlich wäre wie dort. Ja die Einmischung der
Verwaltung in die Justiz ist sogar viel gefährlicher als die Einmischung der Justiz
in die Verwaltung, denn diese schadet nur den Geschäften, jene aber verdirbt die
Menschen und macht dieselben zugleich revolutionär und servil."

In einer der in Frankreich seit sechzig Jahren "auf ewige Zeiten eingeführten
neun oder zehn Verfassungen ist gesagt, daß kein Verwaltungsbeamter von dem
ordentlichen Richter verfolgt werden könne, wenn nicht vorher eine Ermächtigung


rechtliche Streitigkeiten Entscheidung zu treffen. Für diese Ideen des alten französischen
Staates hat dann eine spätere Zeit ein bestimmtes Verfahren geschaffen und dafür
die geeigneten Formeln gefunden.

So wurden alle Streitfragen, welche bei der Steuererhebung vorkamen,
dem Intendanten und dem königlichen Rate zur Entscheidung überwiesen, ferner
diejenigen, welche auf die Polizei des öffentlichen Fuhrwesens, auf die Landstraßen,
die Flußschifffahrt, überhaupt auf alles, wobei eine öffentliche Behörde beteiligt
war,' Bezug hatten.

Bei dem Bestreben der Intendanten, diese Ausnahmegerichtsbarkeit immer
weiter auszudehnen, gelangte man bald zu dem Grundsatze, daß nur der ordent¬
liche Richter bei seiner Rechtsprechung an feste Regeln gebunden sei, daß dagegen
der Verwaltungsrichtcr das Recht habe, diese Regeln ans Zweckmäßigkeitsrücksichten
zu umgehen. Diesem Grundsatze entsprechend zogen die französischen Verwaltungs¬
gerichte Prozesse an sich, welche durch ein beinahe unsichtbares Band an die Ver¬
waltung geknüpft waren, oder welche unzweifelhaft mit derselben keinen Zusammen¬
hang hatten. Ein Adlicher, welcher mit seinem Nachbar im Prozeß lag und sich
mit der Entscheidung des ordentlichen Richters nicht zufrieden geben wollte, be¬
antragte ganz einfach die Evolution dieser Sache. Seinem Antrage wurde ent¬
sprochen mit der Begründung, Se. Majestät der König von Frankreich könne jede
Streitsache, wenn es sich dabei auch um Privatrechte handle, welche zum Ressort
des ordentlichen Richters gehörten, überhaupt jede beliebige Angelegenheit den Ver¬
waltungsgerichten zur Entscheidung überweisen, ohne zur Angabe von Gründen
verpflichtet zu sei«. Personen ans dem Volke, welche die öffentliche Ordnung ge¬
waltsam störten, wurden dem Intendanten oder dein Marschallsgerichte (inn'E-
el^ussso, berittene Polizei) behufs der Aburteilung zugeführt, und dies geschah
namentlich bei deu Tumulten, welche dnrch die hohen Kornpreise hervorgerufen
wurden. In solchen Fällen improvisirte der Intendant einen Gerichtshof, welcher
aus Personen bestand, die von ihm selbst gewählt waren, und trat damit als
Strafrichter in Thätigkeit. Die Angeklagten wurden von diesen französischen Aus¬
nahmegerichten zur Galeercnstrafe und zum Tode verurteilt, ja es fanden derartige
Kriminalprozeduren sogar noch am Ende des siebzehnten Jahrhunderts häufig statt.

Die moderne« französischen Juristen haben diese Erscheinungen, welche sich
unter dem alten Regime zeigten, als eine Errungenschaft der Revolution und als
Trennung der Justiz von der Verwaltung bezeichnet, es ist dies jedoch ein ge¬
schichtlicher Irrtum und dabei nicht zu übersehen, daß die richterliche Gewalt im
alten französischen Staate die natürliche Sphäre ihrer Machtvollkommenheit nach der
einen Seite überschritt, nach der andern nicht vollständig ausfüllte. Denn bald
war es ihr gestattet, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, bald beschränkte man
ihre Befugnis zur Entscheidung von Prozessen. In ersterer Beziehung hat der
moderne französische Staat Abhilfe geschaffen, die Justiz ans der Verwaltung ver¬
trieben; was jedoch das Eindringen der Verwaltung in die Justiz betrifft, so ist
es im modernen französischen Staate dabei verblieben, als ob die Vermengung der
Gewalten hier nicht ebenso gefährlich wäre wie dort. Ja die Einmischung der
Verwaltung in die Justiz ist sogar viel gefährlicher als die Einmischung der Justiz
in die Verwaltung, denn diese schadet nur den Geschäften, jene aber verdirbt die
Menschen und macht dieselben zugleich revolutionär und servil."

In einer der in Frankreich seit sechzig Jahren „auf ewige Zeiten eingeführten
neun oder zehn Verfassungen ist gesagt, daß kein Verwaltungsbeamter von dem
ordentlichen Richter verfolgt werden könne, wenn nicht vorher eine Ermächtigung


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/86>, abgerufen am 22.07.2024.