Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.England und die Boers. folgern "das Recht, von Zeit zu Zeit einen britischen Residenten in und für Wichtig sind noch folgende Bestimmungen der Konvention vom 3. August England und die Boers. folgern „das Recht, von Zeit zu Zeit einen britischen Residenten in und für Wichtig sind noch folgende Bestimmungen der Konvention vom 3. August <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0076" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/194752"/> <fw type="header" place="top"> England und die Boers.</fw><lb/> <p xml:id="ID_191" prev="#ID_190"> folgern „das Recht, von Zeit zu Zeit einen britischen Residenten in und für<lb/> besagten Staat zu ernennen, das Recht, durch den genannten Staat in Kriegs¬<lb/> zeiten oder wenn zu befürchten, daß ein Krieg zwischen der suzeränen Macht<lb/> und irgendeinem andern Staate oder einem Stamme der Eingebornen unmittelbar<lb/> bevorstehe, Truppen marschiren zu lassen und die Oberaufsicht über die aus¬<lb/> wärtigen Beziehungen des erwähnte» Staates mit Einschluß des Abschlusses<lb/> von Verträgen und der Führung des diplomatischen Verkehrs mit fremden<lb/> Mächten, sodaß ein derartiger Verkehr durch Ihrer Majestät diplomatische und<lb/> konsularische Beamte im Auslande besorgt werden soll." Die Funktionen des<lb/> britischen Residenten sollen nach Artikel 18 die eines Geschäftsträgers und Ge¬<lb/> neralkonsuls sein. In betreff der Eingebornen sKaffern j im Transvaalstaate<lb/> „soll er dem Oberkommissar als dein Vertreter des Suzcräns über die Wirk¬<lb/> samkeit und Beobachtung der Bestimmungen dieses Vertrages, den Behörden<lb/> des Transvaal über alle Fälle übler Behandlung der Eingebornen oder der<lb/> Aufreizung derselben zur Rebellion, die zu seiner Kenntnis kommen, Bericht er¬<lb/> statten, seinen Einfluß auf die Eingebornen zu gunsten von Gesetz und Ordnung<lb/> anwenden und Schritte für die Person und das Eigentum derselben thun, die<lb/> mit den Landesgesetzen im Einklange stehen. In bezug auf die Eingebornen,<lb/> die nicht in Transvaal wohnen, wird er dem Oberkvmmissar und der Negierung<lb/> des Transvaalstaates jede ihm bekannt werdende Ausschreitung ^noroMiiuöntsj<lb/> von Bewohnern des Transvaal nach dem Lande solcher Eingebornen hin zur<lb/> Kunde bringen, und falls zwischen der Transvaalregierung und dem Residenten<lb/> eine Meinungsverschiedenheit obwalten sollte, ob eine Ausschreitung stattgefunden,<lb/> soll die endgiltige Entscheidung dem Suzerän zustehen. >Der Resident soll mit<lb/> andern Worten der Anwalt der Kaffern im Lande und hinsichtlich der benach¬<lb/> barten Stämme der Spion Englands sei», welches keine Ausdehnung der Boers,<lb/> vorzüglich keine nach Südwesten, nach den: Betschuaueugebiet hin, zulassen<lb/> will.j Der Resident wird der Vermittler des Verkehrs mit den Eingebornen<lb/> außerhalb des Transvaal sein und die Aussicht über deu Abschluß von Ver¬<lb/> trägen mit ihnen führen, und über jeden Streit zwischen Bewohnern des Trans¬<lb/> vaal und Eingebornen jenseits der Grenzen desselben richterlich entscheiden. In<lb/> betreff des Verkehrs mit fremden Mächten wird die Transvaalregierung mit<lb/> derjenigen Ihrer Majestät durch den britischen Residenten und deu Oberkommissar<lb/> kvrrespondiren."</p><lb/> <p xml:id="ID_192" next="#ID_193"> Wichtig sind noch folgende Bestimmungen der Konvention vom 3. August<lb/> 1881. Artikel 10: „Der Transvaalstaat wird auszukommen haben für den<lb/> Betrag der Schulden, für welchen die Südafrikanische Republik am Tage der<lb/> Annexion auszukommen hatte, nämlich für die Summe von 48000 Pfund Ster¬<lb/> ling in betreff der Cape Commercial Bank-Anleihe, für 85 667 Pfund Sterling<lb/> aus der Eiscubcchnanleihe, sowie für den am 8. August 1881 fälligen Betrag<lb/> bezüglich der Waifcnlammerschuld, der sich jetzt auf 27 226 Pfund Sterling</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
England und die Boers.
folgern „das Recht, von Zeit zu Zeit einen britischen Residenten in und für
besagten Staat zu ernennen, das Recht, durch den genannten Staat in Kriegs¬
zeiten oder wenn zu befürchten, daß ein Krieg zwischen der suzeränen Macht
und irgendeinem andern Staate oder einem Stamme der Eingebornen unmittelbar
bevorstehe, Truppen marschiren zu lassen und die Oberaufsicht über die aus¬
wärtigen Beziehungen des erwähnte» Staates mit Einschluß des Abschlusses
von Verträgen und der Führung des diplomatischen Verkehrs mit fremden
Mächten, sodaß ein derartiger Verkehr durch Ihrer Majestät diplomatische und
konsularische Beamte im Auslande besorgt werden soll." Die Funktionen des
britischen Residenten sollen nach Artikel 18 die eines Geschäftsträgers und Ge¬
neralkonsuls sein. In betreff der Eingebornen sKaffern j im Transvaalstaate
„soll er dem Oberkommissar als dein Vertreter des Suzcräns über die Wirk¬
samkeit und Beobachtung der Bestimmungen dieses Vertrages, den Behörden
des Transvaal über alle Fälle übler Behandlung der Eingebornen oder der
Aufreizung derselben zur Rebellion, die zu seiner Kenntnis kommen, Bericht er¬
statten, seinen Einfluß auf die Eingebornen zu gunsten von Gesetz und Ordnung
anwenden und Schritte für die Person und das Eigentum derselben thun, die
mit den Landesgesetzen im Einklange stehen. In bezug auf die Eingebornen,
die nicht in Transvaal wohnen, wird er dem Oberkvmmissar und der Negierung
des Transvaalstaates jede ihm bekannt werdende Ausschreitung ^noroMiiuöntsj
von Bewohnern des Transvaal nach dem Lande solcher Eingebornen hin zur
Kunde bringen, und falls zwischen der Transvaalregierung und dem Residenten
eine Meinungsverschiedenheit obwalten sollte, ob eine Ausschreitung stattgefunden,
soll die endgiltige Entscheidung dem Suzerän zustehen. >Der Resident soll mit
andern Worten der Anwalt der Kaffern im Lande und hinsichtlich der benach¬
barten Stämme der Spion Englands sei», welches keine Ausdehnung der Boers,
vorzüglich keine nach Südwesten, nach den: Betschuaueugebiet hin, zulassen
will.j Der Resident wird der Vermittler des Verkehrs mit den Eingebornen
außerhalb des Transvaal sein und die Aussicht über deu Abschluß von Ver¬
trägen mit ihnen führen, und über jeden Streit zwischen Bewohnern des Trans¬
vaal und Eingebornen jenseits der Grenzen desselben richterlich entscheiden. In
betreff des Verkehrs mit fremden Mächten wird die Transvaalregierung mit
derjenigen Ihrer Majestät durch den britischen Residenten und deu Oberkommissar
kvrrespondiren."
Wichtig sind noch folgende Bestimmungen der Konvention vom 3. August
1881. Artikel 10: „Der Transvaalstaat wird auszukommen haben für den
Betrag der Schulden, für welchen die Südafrikanische Republik am Tage der
Annexion auszukommen hatte, nämlich für die Summe von 48000 Pfund Ster¬
ling in betreff der Cape Commercial Bank-Anleihe, für 85 667 Pfund Sterling
aus der Eiscubcchnanleihe, sowie für den am 8. August 1881 fälligen Betrag
bezüglich der Waifcnlammerschuld, der sich jetzt auf 27 226 Pfund Sterling
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