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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal.

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Die Praxis der deutschen Feuorversichenmgsgesellschaftett,

diesem Augenblick erlosch die Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft Ihnen
gegenüber Es ist sonach ganz zweifellos, daß Sie rechtlich an die Gesellschaft
einen Anspruch nicht erheben können, dennoch erklärte ich mich bereit, der Direktion
zu empfehlen, Ihnen eine Entschädigung bis 1250 Mark zu gewähren, da ich Ihren
Schaden nach meiner Kalknlativn so hoch veranschlagte. Und daß danach von einer
Verpflichtung der Gesellschaft keine Rede sein kann, sondern nur im Wege der
Liberalität in Form eines Geschenks Ihnen eine Zuwendung gemacht werden kann,
müssen Sie wohl erklärlich finden.

Wenn ich auch nicht geneigt war, Ihnen bald die Offerte in dieser Höhe zu
machen, so nehme ich doch Rücksicht auf Ihre keineswegs zu bereitende Situation
und wiederhole, ohne Verzug Ihnen die 1250 Mark bei der Direktion auszuwirken,
wenn Sie sich damit einverstanden erklären. Die Zahlung kann dann in wenigen
Tagen erfolgen. Im andern Falle sieht die Gesellschaft mit der größten Ruhe
Ihrer Klage entgegen. Bevor Sie einen, nach dem jetzigen Gerichtsverfahren sehr
kostspieligen und für Sie sehr zweifelhaften Prozeß anstrengen, sehen Sie nnr mit
aller Ruhe nochmals die angezogenen Paragraphen der Versicherungsbedingungcn
durch und weisen Sie meine Offerte nicht zurück. Sie würden ja uach verlorenem
Prozesse, der drei bis vier Jahre dauern kann, total ruinirt sein.

Ma" sieht, keine Drohungen und Versprechungen bleiben unversucht, um den
Mann zu bewegen, fünfzig Prozent des ihm zustehenden Betrages zu Gunsten
der Gesellschaft fallen zu lassen. Aber noch ist er nicht mürbe genug gemacht;
fußend auf seinem guten Recht, weist er mit Entrüstung jedes Geschenk ab und
verlangt die volle ihm zustehende Summe. Darauf klagt die Gesellschaft ihrem
Beamten:

Daß Sie zu einem Resultate nicht gekommen, ist für die Sache keineswegs
günstig und uns sehr unangenehm. Die von Ihnen augeführten Präklusiousgründc
sind so außerordentlich schwach, daß wir schwerlich im Prozeßfälle ein für uns
günstiges Resultat zu erwarten haben dürften. Wenn der Beschädigte die von Ihnen
ermittelte Entschädigung von 1250 Mark nicht anerkennen wollte, so hätte er sich
vielleicht mit 1500 Mark zufrieden erklärt. Wir hätten dann wenigstens ein
Maximum erhalten, welches anzuerkennen uns freistand. Jetzt wird aber C. einfach
seine Liquidation aufrechterhalten und uns daraufhin verklagen.

Der Beamte kannte jedoch den Beschädigtem und seine bedrängten Verhält¬
nisse besser. Er ließ ihn noch acht Wochen warten, worauf dieser, durch Not
und Elend gezwungen und ohne Mittel, sich sein Recht zu erstreiten, die
1250 Mark annahm und die Schadenregnlirung quittiren.

In einen, andern Falle war der Schaden eines Gutsbesitzers vom Re-
gulirungsbeamten auf 3600 Mark festgestellt worden. Darauf schreibt die Ge¬
sellschaft an ihren Beamten:

Wir bitten Sie um Ihre Ansicht, ob es erforderlich sein wird, den Schaden in
der von Ihnen ermittelten Höhe anzuerkennen, oder ob Aussicht vorhanden ist, mit
einem Vergleich von 1500 Mark, nötigenfalls 1800 Mark abzukommen. Da Ihnen
die einschlägigen Verhältnisse bekannt sind, so wird es Ihnen leichter möglich sein,
hierüber sich ein Urteil zu bilden.


Die Praxis der deutschen Feuorversichenmgsgesellschaftett,

diesem Augenblick erlosch die Entschädigungsverpflichtung der Gesellschaft Ihnen
gegenüber Es ist sonach ganz zweifellos, daß Sie rechtlich an die Gesellschaft
einen Anspruch nicht erheben können, dennoch erklärte ich mich bereit, der Direktion
zu empfehlen, Ihnen eine Entschädigung bis 1250 Mark zu gewähren, da ich Ihren
Schaden nach meiner Kalknlativn so hoch veranschlagte. Und daß danach von einer
Verpflichtung der Gesellschaft keine Rede sein kann, sondern nur im Wege der
Liberalität in Form eines Geschenks Ihnen eine Zuwendung gemacht werden kann,
müssen Sie wohl erklärlich finden.

Wenn ich auch nicht geneigt war, Ihnen bald die Offerte in dieser Höhe zu
machen, so nehme ich doch Rücksicht auf Ihre keineswegs zu bereitende Situation
und wiederhole, ohne Verzug Ihnen die 1250 Mark bei der Direktion auszuwirken,
wenn Sie sich damit einverstanden erklären. Die Zahlung kann dann in wenigen
Tagen erfolgen. Im andern Falle sieht die Gesellschaft mit der größten Ruhe
Ihrer Klage entgegen. Bevor Sie einen, nach dem jetzigen Gerichtsverfahren sehr
kostspieligen und für Sie sehr zweifelhaften Prozeß anstrengen, sehen Sie nnr mit
aller Ruhe nochmals die angezogenen Paragraphen der Versicherungsbedingungcn
durch und weisen Sie meine Offerte nicht zurück. Sie würden ja uach verlorenem
Prozesse, der drei bis vier Jahre dauern kann, total ruinirt sein.

Ma» sieht, keine Drohungen und Versprechungen bleiben unversucht, um den
Mann zu bewegen, fünfzig Prozent des ihm zustehenden Betrages zu Gunsten
der Gesellschaft fallen zu lassen. Aber noch ist er nicht mürbe genug gemacht;
fußend auf seinem guten Recht, weist er mit Entrüstung jedes Geschenk ab und
verlangt die volle ihm zustehende Summe. Darauf klagt die Gesellschaft ihrem
Beamten:

Daß Sie zu einem Resultate nicht gekommen, ist für die Sache keineswegs
günstig und uns sehr unangenehm. Die von Ihnen augeführten Präklusiousgründc
sind so außerordentlich schwach, daß wir schwerlich im Prozeßfälle ein für uns
günstiges Resultat zu erwarten haben dürften. Wenn der Beschädigte die von Ihnen
ermittelte Entschädigung von 1250 Mark nicht anerkennen wollte, so hätte er sich
vielleicht mit 1500 Mark zufrieden erklärt. Wir hätten dann wenigstens ein
Maximum erhalten, welches anzuerkennen uns freistand. Jetzt wird aber C. einfach
seine Liquidation aufrechterhalten und uns daraufhin verklagen.

Der Beamte kannte jedoch den Beschädigtem und seine bedrängten Verhält¬
nisse besser. Er ließ ihn noch acht Wochen warten, worauf dieser, durch Not
und Elend gezwungen und ohne Mittel, sich sein Recht zu erstreiten, die
1250 Mark annahm und die Schadenregnlirung quittiren.

In einen, andern Falle war der Schaden eines Gutsbesitzers vom Re-
gulirungsbeamten auf 3600 Mark festgestellt worden. Darauf schreibt die Ge¬
sellschaft an ihren Beamten:

Wir bitten Sie um Ihre Ansicht, ob es erforderlich sein wird, den Schaden in
der von Ihnen ermittelten Höhe anzuerkennen, oder ob Aussicht vorhanden ist, mit
einem Vergleich von 1500 Mark, nötigenfalls 1800 Mark abzukommen. Da Ihnen
die einschlägigen Verhältnisse bekannt sind, so wird es Ihnen leichter möglich sein,
hierüber sich ein Urteil zu bilden.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_158199/343>, abgerufen am 07.01.2025.