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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal.

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Die Praxis der deutschen Leuerversicherungsgesellschaften.

das Studium der Präklusivnsklauseln und durch die praktische Erfahrung ihrer
wirklichen Anwendung so pessimistischer Anschauung geworden, daß er sich durch
sie von der Versicherung überhaupt ganz abhalten läßt. Zum Beweise der rechts¬
widrig verzögerten, verkürzten oder ganz verweigerten Entschädigungen berufen
wir uns für jetzt auf die beiden vor dem Reichsgericht ausgetragenen Prozesse
gegen eine Berliner Gesellschaft, wie sie vorm Jahre in Nummer 277 der
Norddeutschen Allgemeinen Zeitung dem Publikum mitgeteilt worden sind, und
fügen diesen beiden Fällen folgende, aus Schadenregulirungsakten einer andern
Gesellschaft entnommene Korrespondenz bei. Der darin seine Ratschläge der
Gesellschaft unterbreitende Regulirungsbeamte fungirt bei ihr bereits zehn Jahre
als solcher, er ist demnach mit ihrem Intentionen gemein vertraut.

Das einemal schreibt er, nachdem er den Beschädigtem als unbescholtenen,
sich des besten Leumunds erfreuenden Mann geschildert hat, auf dem kein Ver¬
dacht der Brandstiftung ruhen könne:

Die Liquidation des Beschädigtem beträgt 2375 Mark. Leider ist ihm nicht
nachzuweisen, daß er unterlassen hätte, nach Kräften zu retten. Ich schätzte den
Schaden, um einen billigen Vergleich herbeizuführen, auf 1250 Mark, bis zu
welchem Betrage ich auch meine Offerte ausdehnte. Haben Sie die Güte, zu
prüfen, ob in erster Linie die Präklusion -in Paragraph 10 der Bersichcrungsbc-
dingnngen durchschlagend ist, denn der Beschädigte hat seine versicherten Sachen
seiner Fran verkauft. Im andern Falle müßte ich mit ihm in weitere Verhand¬
lung treten, um den Schaden nach Ihrer Meinung abzumachen. Nachdem die
Leute gesehen, daß ich mit der Abreise Ernst gemacht, werden sie entschieden jetzt
bei Ihnen petitioniren, denn dazu drängt sie schon die Not, in die sie durch den
Brand ohne Entschädigung vollends geraten sind.

Ohne nur ein Wort der Rüge für dos Ansinnen zu habe", sich aus der Not
des Mannes einen Vorteil zu schaffen, ermächtigte die Gesellschaft ihre" Be¬
amten zur weitern Verhandlung mit dem Beschädigtem, worauf der Beamte fol¬
genden Brief an denselben richtet:


Herrn A. C. in Dresden.

... Die für das Mobiliar, die Kleider, Wäsche, Betten u. s. w. angegebenen
Preise sind mit Rücksicht auf deren Qualität viel zu hoch angegeben. Wenn ich bedenke,
daß die in demselben Grundstücke Abgebrannten über die Hälfte ihres Mobiliars
gerettet haben, so komme ich zu dem natürlichen Schlich, daß Sie sich das Retten,
zu dem sie nach § 7 der Versicherungsbedingungen verpflichtet waren, nicht an-
gelegen sein ließen. Schließlich haben Sie unterlassen, der Polizeibehörde ein Ver¬
zeichnis der angeblich gestohlenen Gegenstände (§ 8 der Versicheruugsbedingungen)
einzureichen und auf Verfolgung des Diebstahls anzutragen. Nach allen diesen
Vorgängen würde Ihr Anspruch an die Gesellschaft ans dem !z 15 Abschnitt IV
der Policebcdingungen schon abzuweisen sein. Es hat sich aber noch herausgestellt,
daß Ihre Versicherung zur Zeit des Brandes überhaupt ruhte. Bei der Ver¬
sicherungsnahme gaben Sie an, daß Sie Eigentümer der versicherten Gegenstände
wären, das ist auch der Fall gewesen, Sie haben die Sachen dann jedoch an ihre
Ehefrau abgetreten. Letztere ist dadurch Eigentümerin derselben geworden und mit


Die Praxis der deutschen Leuerversicherungsgesellschaften.

das Studium der Präklusivnsklauseln und durch die praktische Erfahrung ihrer
wirklichen Anwendung so pessimistischer Anschauung geworden, daß er sich durch
sie von der Versicherung überhaupt ganz abhalten läßt. Zum Beweise der rechts¬
widrig verzögerten, verkürzten oder ganz verweigerten Entschädigungen berufen
wir uns für jetzt auf die beiden vor dem Reichsgericht ausgetragenen Prozesse
gegen eine Berliner Gesellschaft, wie sie vorm Jahre in Nummer 277 der
Norddeutschen Allgemeinen Zeitung dem Publikum mitgeteilt worden sind, und
fügen diesen beiden Fällen folgende, aus Schadenregulirungsakten einer andern
Gesellschaft entnommene Korrespondenz bei. Der darin seine Ratschläge der
Gesellschaft unterbreitende Regulirungsbeamte fungirt bei ihr bereits zehn Jahre
als solcher, er ist demnach mit ihrem Intentionen gemein vertraut.

Das einemal schreibt er, nachdem er den Beschädigtem als unbescholtenen,
sich des besten Leumunds erfreuenden Mann geschildert hat, auf dem kein Ver¬
dacht der Brandstiftung ruhen könne:

Die Liquidation des Beschädigtem beträgt 2375 Mark. Leider ist ihm nicht
nachzuweisen, daß er unterlassen hätte, nach Kräften zu retten. Ich schätzte den
Schaden, um einen billigen Vergleich herbeizuführen, auf 1250 Mark, bis zu
welchem Betrage ich auch meine Offerte ausdehnte. Haben Sie die Güte, zu
prüfen, ob in erster Linie die Präklusion -in Paragraph 10 der Bersichcrungsbc-
dingnngen durchschlagend ist, denn der Beschädigte hat seine versicherten Sachen
seiner Fran verkauft. Im andern Falle müßte ich mit ihm in weitere Verhand¬
lung treten, um den Schaden nach Ihrer Meinung abzumachen. Nachdem die
Leute gesehen, daß ich mit der Abreise Ernst gemacht, werden sie entschieden jetzt
bei Ihnen petitioniren, denn dazu drängt sie schon die Not, in die sie durch den
Brand ohne Entschädigung vollends geraten sind.

Ohne nur ein Wort der Rüge für dos Ansinnen zu habe», sich aus der Not
des Mannes einen Vorteil zu schaffen, ermächtigte die Gesellschaft ihre» Be¬
amten zur weitern Verhandlung mit dem Beschädigtem, worauf der Beamte fol¬
genden Brief an denselben richtet:


Herrn A. C. in Dresden.

... Die für das Mobiliar, die Kleider, Wäsche, Betten u. s. w. angegebenen
Preise sind mit Rücksicht auf deren Qualität viel zu hoch angegeben. Wenn ich bedenke,
daß die in demselben Grundstücke Abgebrannten über die Hälfte ihres Mobiliars
gerettet haben, so komme ich zu dem natürlichen Schlich, daß Sie sich das Retten,
zu dem sie nach § 7 der Versicherungsbedingungen verpflichtet waren, nicht an-
gelegen sein ließen. Schließlich haben Sie unterlassen, der Polizeibehörde ein Ver¬
zeichnis der angeblich gestohlenen Gegenstände (§ 8 der Versicheruugsbedingungen)
einzureichen und auf Verfolgung des Diebstahls anzutragen. Nach allen diesen
Vorgängen würde Ihr Anspruch an die Gesellschaft ans dem !z 15 Abschnitt IV
der Policebcdingungen schon abzuweisen sein. Es hat sich aber noch herausgestellt,
daß Ihre Versicherung zur Zeit des Brandes überhaupt ruhte. Bei der Ver¬
sicherungsnahme gaben Sie an, daß Sie Eigentümer der versicherten Gegenstände
wären, das ist auch der Fall gewesen, Sie haben die Sachen dann jedoch an ihre
Ehefrau abgetreten. Letztere ist dadurch Eigentümerin derselben geworden und mit


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_158199/342>, abgerufen am 28.09.2024.