Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.Die Erhaltung der Denkmäler. Weise gesorgt, da ein Gesetz von 1881 dieselben schützt und dem Unterrichts¬ Von den übrigen europäischen Staaten interessirt Dänemark durch seine Was frühe gesetzliche Schutzbestimmungcn betrifft, so steht Italien unbe- Sehr instruktiv sind die in Belgien getroffenen Maßnahmen. Hier war Die Erhaltung der Denkmäler. Weise gesorgt, da ein Gesetz von 1881 dieselben schützt und dem Unterrichts¬ Von den übrigen europäischen Staaten interessirt Dänemark durch seine Was frühe gesetzliche Schutzbestimmungcn betrifft, so steht Italien unbe- Sehr instruktiv sind die in Belgien getroffenen Maßnahmen. Hier war <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0272" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/157197"/> <fw type="header" place="top"> Die Erhaltung der Denkmäler.</fw><lb/> <p xml:id="ID_947" prev="#ID_946"> Weise gesorgt, da ein Gesetz von 1881 dieselben schützt und dem Unterrichts¬<lb/> ministerium die Sorge für die Erhaltung überträgt. Für größere Kirchenbauten<lb/> werden alljährlich ziemlich bedeutende Summen ausgegeben.</p><lb/> <p xml:id="ID_948"> Von den übrigen europäischen Staaten interessirt Dänemark durch seine<lb/> tüchtige Gesetzgebung und das Interesse, welches das Volk den Arbeiten ent¬<lb/> gegenbringt. Das Museum der nordischen Altertümer birgt große Schätze, es<lb/> umfaßt in 50 000 Gegenständen die Denkmäler der heidnischen Zeit bis zum<lb/> Jahre 1030, dann die der Periode der Herrschaft der katholischen Religion bis<lb/> zum Jahre 1536 und schließt ab mit den Gegenständen aus der Zeit bis zur<lb/> Errichtung der absoluten königlichen Macht im Jahre 1660. Die gesetzlichen<lb/> Bestimmungen datiren zum Teil schon aus dem vorigen Jahrhundert, konnten<lb/> aber erst zur vollen Entfaltung kommen, als 1807 eine Kommission und 1849<lb/> ein Konservator eingesetzt worden war. Im Jahre 1873 wurde eine Enquete<lb/> veranstaltet, die den Erfolg hatte, daß seitdem mehr als 500 Steingräber, Burg-<lb/> Wälle, Grabhügel u. s. w. in den Schutz des Staates gestellt worden sind. In<lb/> Schweden machten sich vielleicht am frühesten gesetzliche Maßnahmen geltend;<lb/> wir finden schon unter König Gustav II. Adolf 1611—1632 die Bestellung<lb/> etlicher Gelehrten zu „Antiquaren," desgleichen unter der Regierung der spätern<lb/> Herrscher eingehende Bestimmungen über Funde, Erhaltung der Denkmäler,<lb/> Schutz der Kirchen u. s. w. Neuere Gesetze von 1814 und 1867 haben einen<lb/> durchgreifenden Erfolg gehabt. Die Erinnerung an die Zeit des schwedischen<lb/> Waffenruhmes hat Wohl vor allem viel dazu beigetragen, den Eifer der Bevöl¬<lb/> kerung zu erwecken. Augenblicklich liegt die Erhaltung der Denkmäler der 1753<lb/> gestifteten Akademie der schönen Wissenschaften ob, zu deren Mitgliedern auch<lb/> der selbständige Reichsantiquar gehört. Eine archäologisch-historische Sammlung<lb/> dient als Mittelpunkt der Bestrebungen. In Norwegen ist die Gesetzgebung<lb/> weniger ausgebildet, ein Verein, der in Christiania seinen Sitz hat, trifft die<lb/> notwendigen Maßregeln.</p><lb/> <p xml:id="ID_949"> Was frühe gesetzliche Schutzbestimmungcn betrifft, so steht Italien unbe-<lb/> dingt voran. Die große Zahl der vorhandenen Schätze, das Zusammenströmen<lb/> reicher und lauflustiger Fremden, der Kunstsinn vieler Herrscher — alles kam<lb/> zusammen, um auf die Gesetzgebung einzuwirken. Besonders wichtig waren die<lb/> Bestimmungen über den Handel beweglicher Denkmäler, Bilder, Marmorarbeiten<lb/> und dergleichen; ihre Ausfuhr wurde untersagt oder von gewissen Rücksichten<lb/> und Bedingungen abhängig gemacht. Auch das moderne Italien ging rüstig<lb/> voran; es knüpfte an die vom Kardinal Penna im Kirchenstaat 1820 erlassenen<lb/> Vorschriften an und brachte 1871/72 ein Gesetz ein, das bis jetzt jedoch nur<lb/> vom Senat angenommen worden ist. Jedenfalls ist der Schutz gegenwärtig<lb/> auch so ein ausreichender.</p><lb/> <p xml:id="ID_950" next="#ID_951"> Sehr instruktiv sind die in Belgien getroffenen Maßnahmen. Hier war<lb/> bei der Kleinheit des Landes keine Zentralisirung nötig; es galt daher nur die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0272]
Die Erhaltung der Denkmäler.
Weise gesorgt, da ein Gesetz von 1881 dieselben schützt und dem Unterrichts¬
ministerium die Sorge für die Erhaltung überträgt. Für größere Kirchenbauten
werden alljährlich ziemlich bedeutende Summen ausgegeben.
Von den übrigen europäischen Staaten interessirt Dänemark durch seine
tüchtige Gesetzgebung und das Interesse, welches das Volk den Arbeiten ent¬
gegenbringt. Das Museum der nordischen Altertümer birgt große Schätze, es
umfaßt in 50 000 Gegenständen die Denkmäler der heidnischen Zeit bis zum
Jahre 1030, dann die der Periode der Herrschaft der katholischen Religion bis
zum Jahre 1536 und schließt ab mit den Gegenständen aus der Zeit bis zur
Errichtung der absoluten königlichen Macht im Jahre 1660. Die gesetzlichen
Bestimmungen datiren zum Teil schon aus dem vorigen Jahrhundert, konnten
aber erst zur vollen Entfaltung kommen, als 1807 eine Kommission und 1849
ein Konservator eingesetzt worden war. Im Jahre 1873 wurde eine Enquete
veranstaltet, die den Erfolg hatte, daß seitdem mehr als 500 Steingräber, Burg-
Wälle, Grabhügel u. s. w. in den Schutz des Staates gestellt worden sind. In
Schweden machten sich vielleicht am frühesten gesetzliche Maßnahmen geltend;
wir finden schon unter König Gustav II. Adolf 1611—1632 die Bestellung
etlicher Gelehrten zu „Antiquaren," desgleichen unter der Regierung der spätern
Herrscher eingehende Bestimmungen über Funde, Erhaltung der Denkmäler,
Schutz der Kirchen u. s. w. Neuere Gesetze von 1814 und 1867 haben einen
durchgreifenden Erfolg gehabt. Die Erinnerung an die Zeit des schwedischen
Waffenruhmes hat Wohl vor allem viel dazu beigetragen, den Eifer der Bevöl¬
kerung zu erwecken. Augenblicklich liegt die Erhaltung der Denkmäler der 1753
gestifteten Akademie der schönen Wissenschaften ob, zu deren Mitgliedern auch
der selbständige Reichsantiquar gehört. Eine archäologisch-historische Sammlung
dient als Mittelpunkt der Bestrebungen. In Norwegen ist die Gesetzgebung
weniger ausgebildet, ein Verein, der in Christiania seinen Sitz hat, trifft die
notwendigen Maßregeln.
Was frühe gesetzliche Schutzbestimmungcn betrifft, so steht Italien unbe-
dingt voran. Die große Zahl der vorhandenen Schätze, das Zusammenströmen
reicher und lauflustiger Fremden, der Kunstsinn vieler Herrscher — alles kam
zusammen, um auf die Gesetzgebung einzuwirken. Besonders wichtig waren die
Bestimmungen über den Handel beweglicher Denkmäler, Bilder, Marmorarbeiten
und dergleichen; ihre Ausfuhr wurde untersagt oder von gewissen Rücksichten
und Bedingungen abhängig gemacht. Auch das moderne Italien ging rüstig
voran; es knüpfte an die vom Kardinal Penna im Kirchenstaat 1820 erlassenen
Vorschriften an und brachte 1871/72 ein Gesetz ein, das bis jetzt jedoch nur
vom Senat angenommen worden ist. Jedenfalls ist der Schutz gegenwärtig
auch so ein ausreichender.
Sehr instruktiv sind die in Belgien getroffenen Maßnahmen. Hier war
bei der Kleinheit des Landes keine Zentralisirung nötig; es galt daher nur die
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