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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Notizen,

nisteriums, der Gedanke zu dem jetzigen Staatsrat ging vielmehr von dem Frei¬
herrn von Stein ans, der nur infolge seines Rücktrittes von den Stantsgeschäften
an der Durchführung jener Idee gehindert wurde. Erst nach dem Befreiungs¬
kriege ist Friedrich Wilhelm III, mit Hardenberg in der obenerwähnten Verord¬
nung von 1817 ans die Steinsche Anregung zurückgekommen und hat sie verwirk¬
licht. Auch was Salter von dein französischen und englischen Staatsrat mitteilt,
ist nicht frei von Irrtümern. Im übrigen aber ist seine Auffassung von der Auf¬
gabe und der Wirkung der neuen Institution eine durchaus zutreffende, und da
in den Tagesblättern je nach dem politischen Parteistandpunkte schon so viel über
den Staatsrat gefabelt und geflunkert worden ist, so ist es recht dankenswert, daß
der Verfasser dem Publikum, welches nicht blindlings auf die Worte seiner Morgen-
kaffeczcitung schwört, ein treues und klares Bild giebt.

Gegenwärtig kam es unsers Erachtens auf die geschichtliche Entstehung und
Entwicklung garnicht ankommen; selbst die Verordnung von 1317 ist nur die Form,
welche durch die Neuberufuugen einen neuen Inhalt bekommen hat. Wir haben
im vergangenen Jahre ausgeführt, daß eine Reaktivirung in dem Sinne, daß der
Stnatsrat lediglich ans Elementen der Büreaukratie bestehen solle, sicherlich nicht
von dem Fürsten Bismarck beabsichtigt sein könnte. Wir freuen uns und begrüßen
es mit Genugthuung, daß unsre Voraussicht sich bewahrheitet hat. Soweit das
eigentliche Beamtentum berufen ist, sind es die Inhaber der höchsten und hohen
Stellen, also Männer, welche die genügende Erfahrung und die nötige Unab¬
hängigkeit haben müssen, um einen Ministerialentwnrf sachgemäß zu Prüfen. Mit
ihnen verbünden sich Männer, welche diesem berufsmäßigen Beamtentum nicht an¬
gehören, sei es daß sie als hohe Geistliche und Universitätslehrer oder als Vor¬
stände großer Selbstverwaltuugskörper wirken, sei es daß sie als Gutsbesitzer, Kaufleute
oder Industrielle mitten im praktischen Leben stehen und deshalb von vornherein
zu beurteilen vermögen, welchen Einfluß eine neue Maßregel auf die mcistbeteiligten
Kreise auszuüben vermag. Durch diese Vermischung der Elemente ist der neue
Staatsrat durchaus den Bedürfnissen der Gegenwart angepaßt worden; er ist gleich¬
zeitig Staats- und Volkswirtschaftsrat und verwirklicht gerade dadurch dasjenige,
was wir in unserm Aufsätze vom vergangnen Jahre von der neuen Einrichtung
wünschten.

Es ist zweifellos, daß für ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung der
erste Entwurf das entscheidende Merkmal giebt. Ausschließlich fast wird derselbe
in einem einzigen Ministerium aufgestellt und trägt alsdann auch vom Anfange an
das Gepräge dieser seiner Entstehung. Wird derselbe auch in den andern Ministerien
beraten, immer sind es nur einseitige Ressortstandpnnkte, welche geltend gemacht
werden. Auch das Parlament ist bei großen technischen Gesetzen bei allem guten
Willen und bei noch so sorgfältiger Beratung in den Kommissionen nicht imstande,
an dem System und den Grundgedanken des Gesetzes etwas zu ändern, denn
kein Abgeordneter würde bei der Schnelligkeit der parlamentarischen Beratungen
und bei den unzureichenden Mitteln, die dem Einzelnen zu Gebote stehen, in der Lage
sein, an Stelle des vorgeschlagenen Systems ein andres mit allen Durchführungen
im Detail zu setzen. Tritt ein solcher Widerspruch mit den Prinzipien ein, so
muß das Parlament das Gesetz verwerfen, selbst wenn es die Regelung der
Materie für wünschenswert und dringlich erachtet.

Eine Beratung im Staatsrate giebt die Garantie, daß der Entwurf seinem
einseitigen Standpunkte entrückt wird. Dem Stantsrat ist es möglich, die Gesamtheit
der Gesetzgebung zu übersehen und die praktischen Erfahrungen des täglichen wirt-


Grenzbotcu III. 1684, 7
Notizen,

nisteriums, der Gedanke zu dem jetzigen Staatsrat ging vielmehr von dem Frei¬
herrn von Stein ans, der nur infolge seines Rücktrittes von den Stantsgeschäften
an der Durchführung jener Idee gehindert wurde. Erst nach dem Befreiungs¬
kriege ist Friedrich Wilhelm III, mit Hardenberg in der obenerwähnten Verord¬
nung von 1817 ans die Steinsche Anregung zurückgekommen und hat sie verwirk¬
licht. Auch was Salter von dein französischen und englischen Staatsrat mitteilt,
ist nicht frei von Irrtümern. Im übrigen aber ist seine Auffassung von der Auf¬
gabe und der Wirkung der neuen Institution eine durchaus zutreffende, und da
in den Tagesblättern je nach dem politischen Parteistandpunkte schon so viel über
den Staatsrat gefabelt und geflunkert worden ist, so ist es recht dankenswert, daß
der Verfasser dem Publikum, welches nicht blindlings auf die Worte seiner Morgen-
kaffeczcitung schwört, ein treues und klares Bild giebt.

Gegenwärtig kam es unsers Erachtens auf die geschichtliche Entstehung und
Entwicklung garnicht ankommen; selbst die Verordnung von 1317 ist nur die Form,
welche durch die Neuberufuugen einen neuen Inhalt bekommen hat. Wir haben
im vergangenen Jahre ausgeführt, daß eine Reaktivirung in dem Sinne, daß der
Stnatsrat lediglich ans Elementen der Büreaukratie bestehen solle, sicherlich nicht
von dem Fürsten Bismarck beabsichtigt sein könnte. Wir freuen uns und begrüßen
es mit Genugthuung, daß unsre Voraussicht sich bewahrheitet hat. Soweit das
eigentliche Beamtentum berufen ist, sind es die Inhaber der höchsten und hohen
Stellen, also Männer, welche die genügende Erfahrung und die nötige Unab¬
hängigkeit haben müssen, um einen Ministerialentwnrf sachgemäß zu Prüfen. Mit
ihnen verbünden sich Männer, welche diesem berufsmäßigen Beamtentum nicht an¬
gehören, sei es daß sie als hohe Geistliche und Universitätslehrer oder als Vor¬
stände großer Selbstverwaltuugskörper wirken, sei es daß sie als Gutsbesitzer, Kaufleute
oder Industrielle mitten im praktischen Leben stehen und deshalb von vornherein
zu beurteilen vermögen, welchen Einfluß eine neue Maßregel auf die mcistbeteiligten
Kreise auszuüben vermag. Durch diese Vermischung der Elemente ist der neue
Staatsrat durchaus den Bedürfnissen der Gegenwart angepaßt worden; er ist gleich¬
zeitig Staats- und Volkswirtschaftsrat und verwirklicht gerade dadurch dasjenige,
was wir in unserm Aufsätze vom vergangnen Jahre von der neuen Einrichtung
wünschten.

Es ist zweifellos, daß für ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung der
erste Entwurf das entscheidende Merkmal giebt. Ausschließlich fast wird derselbe
in einem einzigen Ministerium aufgestellt und trägt alsdann auch vom Anfange an
das Gepräge dieser seiner Entstehung. Wird derselbe auch in den andern Ministerien
beraten, immer sind es nur einseitige Ressortstandpnnkte, welche geltend gemacht
werden. Auch das Parlament ist bei großen technischen Gesetzen bei allem guten
Willen und bei noch so sorgfältiger Beratung in den Kommissionen nicht imstande,
an dem System und den Grundgedanken des Gesetzes etwas zu ändern, denn
kein Abgeordneter würde bei der Schnelligkeit der parlamentarischen Beratungen
und bei den unzureichenden Mitteln, die dem Einzelnen zu Gebote stehen, in der Lage
sein, an Stelle des vorgeschlagenen Systems ein andres mit allen Durchführungen
im Detail zu setzen. Tritt ein solcher Widerspruch mit den Prinzipien ein, so
muß das Parlament das Gesetz verwerfen, selbst wenn es die Regelung der
Materie für wünschenswert und dringlich erachtet.

Eine Beratung im Staatsrate giebt die Garantie, daß der Entwurf seinem
einseitigen Standpunkte entrückt wird. Dem Stantsrat ist es möglich, die Gesamtheit
der Gesetzgebung zu übersehen und die praktischen Erfahrungen des täglichen wirt-


Grenzbotcu III. 1684, 7
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[0057] Notizen, nisteriums, der Gedanke zu dem jetzigen Staatsrat ging vielmehr von dem Frei¬ herrn von Stein ans, der nur infolge seines Rücktrittes von den Stantsgeschäften an der Durchführung jener Idee gehindert wurde. Erst nach dem Befreiungs¬ kriege ist Friedrich Wilhelm III, mit Hardenberg in der obenerwähnten Verord¬ nung von 1817 ans die Steinsche Anregung zurückgekommen und hat sie verwirk¬ licht. Auch was Salter von dein französischen und englischen Staatsrat mitteilt, ist nicht frei von Irrtümern. Im übrigen aber ist seine Auffassung von der Auf¬ gabe und der Wirkung der neuen Institution eine durchaus zutreffende, und da in den Tagesblättern je nach dem politischen Parteistandpunkte schon so viel über den Staatsrat gefabelt und geflunkert worden ist, so ist es recht dankenswert, daß der Verfasser dem Publikum, welches nicht blindlings auf die Worte seiner Morgen- kaffeczcitung schwört, ein treues und klares Bild giebt. Gegenwärtig kam es unsers Erachtens auf die geschichtliche Entstehung und Entwicklung garnicht ankommen; selbst die Verordnung von 1317 ist nur die Form, welche durch die Neuberufuugen einen neuen Inhalt bekommen hat. Wir haben im vergangenen Jahre ausgeführt, daß eine Reaktivirung in dem Sinne, daß der Stnatsrat lediglich ans Elementen der Büreaukratie bestehen solle, sicherlich nicht von dem Fürsten Bismarck beabsichtigt sein könnte. Wir freuen uns und begrüßen es mit Genugthuung, daß unsre Voraussicht sich bewahrheitet hat. Soweit das eigentliche Beamtentum berufen ist, sind es die Inhaber der höchsten und hohen Stellen, also Männer, welche die genügende Erfahrung und die nötige Unab¬ hängigkeit haben müssen, um einen Ministerialentwnrf sachgemäß zu Prüfen. Mit ihnen verbünden sich Männer, welche diesem berufsmäßigen Beamtentum nicht an¬ gehören, sei es daß sie als hohe Geistliche und Universitätslehrer oder als Vor¬ stände großer Selbstverwaltuugskörper wirken, sei es daß sie als Gutsbesitzer, Kaufleute oder Industrielle mitten im praktischen Leben stehen und deshalb von vornherein zu beurteilen vermögen, welchen Einfluß eine neue Maßregel auf die mcistbeteiligten Kreise auszuüben vermag. Durch diese Vermischung der Elemente ist der neue Staatsrat durchaus den Bedürfnissen der Gegenwart angepaßt worden; er ist gleich¬ zeitig Staats- und Volkswirtschaftsrat und verwirklicht gerade dadurch dasjenige, was wir in unserm Aufsätze vom vergangnen Jahre von der neuen Einrichtung wünschten. Es ist zweifellos, daß für ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung der erste Entwurf das entscheidende Merkmal giebt. Ausschließlich fast wird derselbe in einem einzigen Ministerium aufgestellt und trägt alsdann auch vom Anfange an das Gepräge dieser seiner Entstehung. Wird derselbe auch in den andern Ministerien beraten, immer sind es nur einseitige Ressortstandpnnkte, welche geltend gemacht werden. Auch das Parlament ist bei großen technischen Gesetzen bei allem guten Willen und bei noch so sorgfältiger Beratung in den Kommissionen nicht imstande, an dem System und den Grundgedanken des Gesetzes etwas zu ändern, denn kein Abgeordneter würde bei der Schnelligkeit der parlamentarischen Beratungen und bei den unzureichenden Mitteln, die dem Einzelnen zu Gebote stehen, in der Lage sein, an Stelle des vorgeschlagenen Systems ein andres mit allen Durchführungen im Detail zu setzen. Tritt ein solcher Widerspruch mit den Prinzipien ein, so muß das Parlament das Gesetz verwerfen, selbst wenn es die Regelung der Materie für wünschenswert und dringlich erachtet. Eine Beratung im Staatsrate giebt die Garantie, daß der Entwurf seinem einseitigen Standpunkte entrückt wird. Dem Stantsrat ist es möglich, die Gesamtheit der Gesetzgebung zu übersehen und die praktischen Erfahrungen des täglichen wirt- Grenzbotcu III. 1684, 7

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/57>, abgerufen am 28.09.2024.