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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Gewerbekammorn.

Zeichenbüreau, 4. Fachunterricht und 5. Hilfsanstalten, Der Fachunterricht
ist für Kunsthandwerker und solche bestimmt, welche sich später in künstlerischen
Betrieben für gewerbliche Zwecke als Zeichner, Modelleure u. s. w. beschäftigen
wollen. Dieselben empfangen hier Unterricht im Zeichnen und Malen nach
graphischen und plastischen Vorbildern, in konstruktiven Zeichne!?, Anfertigung
von Arbeitszeichnungen, dekorativem Malen u, a, in. Unter den Hilfsanstalten
ist namentlich die Gypsgießerei zu erwähnen, die vorhandne kunstgewerbliche Er¬
zeugnisse nachbildet, um sie in der Vorbildersammlung aufstellen zu können,
und Gypsmodelle für die Unterrichtszwecke und kunstgewerblichen Studien an¬
fertigt.

Nicht geringe Verdienste hat sich die Gewerbekammer um das Zustande¬
kommen des Gewerbcgerichts erworben. Eine im Jahre 1869 ergangene An¬
regung zur Niedersetzung eines Gerichts für Entscheidung der Streitigkeiten
zwischen selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gehilfen und Lehrlingen
war ohne Ergebnis geblieben. Da nahm die Kammer, nachdem sie sich über
die in Hamburg und Lübeck bereits bestehenden bez. vorbereiteten ähnlichen In¬
stitute unterrichtet hatte, im Jahre 1877 die Angelegenheit in die Hand und
bewirkte den Erlaß eines Gesetzes, das am 1. Januar 1873 in Kraft trat.
Nach ihm besteht das Gewerbegericht aus einem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter desselben, welche Senatsmitglieder sein müssen, wie aus zwölf
Arbeitgebern und ebensoviel Arbeitnehmern als gewählten Beisitzern. Es ist
kompetent für alle Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden bez. Fabrikanten
und Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen oder Fabrikarbeitern, sofern dieselben betreffen:
1. den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lchrverhält-
nisses, 2. die gegenseitigen Leistungen aus diesem Verhältnisse, 3. die Erteilung
und den Inhalt von Zeugnissen, Arbeits- oder Lehrzeugnissen. Das Verfahren
vor dem Gericht ist stempelfrei; nur für Ladung, Anmeldung, Entscheidung sind
gewisse Gebühren zu bezahlen. Bis jetzt hat das Gericht sehr gute Dienste ge¬
leistet; die Zahl der Klagesachen war durchschnittlich jährlich 190. Größten¬
teils traten Arbeitnehmer als Kläger auf; im Jahre 1883 waren z. B. bei
164 Klagen 145 von letztern anhängig gemacht worden.

Zu diesen von der Kammer beeinflußten oder durch sie geleiteten, jedenfalls
im Zusammenhange mit ihr bestehenden Unternehmungen gesellen sich noch ihre
direkten Arbeiten, d. h. die geschäftsmäßige Erledigung einer Reihe von Vor¬
lagen von Staats- und Reichsbehörden, von andern Kammern, Privaten, Kor¬
porationen u. s. w. Während der langen Jahre ihrer Existenz hat die Kammer
auf diesem Felde eine segensreiche Thätigkeit ausgeübt, wie es scheint, besonders
in den letzten Jahren. So ist von ihr das Schweizer Bundesgesetz, betreffend
den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, begutachtet worden. Dann hat sie
sich gutachtlich geäußert wegen des Zollanschlusses des bremischen Staates.
Über die am 5. Mai 1880 gefaßten Reichstagsbeschlüsse zur Modifizirung der


Gewerbekammorn.

Zeichenbüreau, 4. Fachunterricht und 5. Hilfsanstalten, Der Fachunterricht
ist für Kunsthandwerker und solche bestimmt, welche sich später in künstlerischen
Betrieben für gewerbliche Zwecke als Zeichner, Modelleure u. s. w. beschäftigen
wollen. Dieselben empfangen hier Unterricht im Zeichnen und Malen nach
graphischen und plastischen Vorbildern, in konstruktiven Zeichne!?, Anfertigung
von Arbeitszeichnungen, dekorativem Malen u, a, in. Unter den Hilfsanstalten
ist namentlich die Gypsgießerei zu erwähnen, die vorhandne kunstgewerbliche Er¬
zeugnisse nachbildet, um sie in der Vorbildersammlung aufstellen zu können,
und Gypsmodelle für die Unterrichtszwecke und kunstgewerblichen Studien an¬
fertigt.

Nicht geringe Verdienste hat sich die Gewerbekammer um das Zustande¬
kommen des Gewerbcgerichts erworben. Eine im Jahre 1869 ergangene An¬
regung zur Niedersetzung eines Gerichts für Entscheidung der Streitigkeiten
zwischen selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gehilfen und Lehrlingen
war ohne Ergebnis geblieben. Da nahm die Kammer, nachdem sie sich über
die in Hamburg und Lübeck bereits bestehenden bez. vorbereiteten ähnlichen In¬
stitute unterrichtet hatte, im Jahre 1877 die Angelegenheit in die Hand und
bewirkte den Erlaß eines Gesetzes, das am 1. Januar 1873 in Kraft trat.
Nach ihm besteht das Gewerbegericht aus einem Vorsitzenden und einem
Stellvertreter desselben, welche Senatsmitglieder sein müssen, wie aus zwölf
Arbeitgebern und ebensoviel Arbeitnehmern als gewählten Beisitzern. Es ist
kompetent für alle Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden bez. Fabrikanten
und Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen oder Fabrikarbeitern, sofern dieselben betreffen:
1. den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lchrverhält-
nisses, 2. die gegenseitigen Leistungen aus diesem Verhältnisse, 3. die Erteilung
und den Inhalt von Zeugnissen, Arbeits- oder Lehrzeugnissen. Das Verfahren
vor dem Gericht ist stempelfrei; nur für Ladung, Anmeldung, Entscheidung sind
gewisse Gebühren zu bezahlen. Bis jetzt hat das Gericht sehr gute Dienste ge¬
leistet; die Zahl der Klagesachen war durchschnittlich jährlich 190. Größten¬
teils traten Arbeitnehmer als Kläger auf; im Jahre 1883 waren z. B. bei
164 Klagen 145 von letztern anhängig gemacht worden.

Zu diesen von der Kammer beeinflußten oder durch sie geleiteten, jedenfalls
im Zusammenhange mit ihr bestehenden Unternehmungen gesellen sich noch ihre
direkten Arbeiten, d. h. die geschäftsmäßige Erledigung einer Reihe von Vor¬
lagen von Staats- und Reichsbehörden, von andern Kammern, Privaten, Kor¬
porationen u. s. w. Während der langen Jahre ihrer Existenz hat die Kammer
auf diesem Felde eine segensreiche Thätigkeit ausgeübt, wie es scheint, besonders
in den letzten Jahren. So ist von ihr das Schweizer Bundesgesetz, betreffend
den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, begutachtet worden. Dann hat sie
sich gutachtlich geäußert wegen des Zollanschlusses des bremischen Staates.
Über die am 5. Mai 1880 gefaßten Reichstagsbeschlüsse zur Modifizirung der


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[0412] Gewerbekammorn. Zeichenbüreau, 4. Fachunterricht und 5. Hilfsanstalten, Der Fachunterricht ist für Kunsthandwerker und solche bestimmt, welche sich später in künstlerischen Betrieben für gewerbliche Zwecke als Zeichner, Modelleure u. s. w. beschäftigen wollen. Dieselben empfangen hier Unterricht im Zeichnen und Malen nach graphischen und plastischen Vorbildern, in konstruktiven Zeichne!?, Anfertigung von Arbeitszeichnungen, dekorativem Malen u, a, in. Unter den Hilfsanstalten ist namentlich die Gypsgießerei zu erwähnen, die vorhandne kunstgewerbliche Er¬ zeugnisse nachbildet, um sie in der Vorbildersammlung aufstellen zu können, und Gypsmodelle für die Unterrichtszwecke und kunstgewerblichen Studien an¬ fertigt. Nicht geringe Verdienste hat sich die Gewerbekammer um das Zustande¬ kommen des Gewerbcgerichts erworben. Eine im Jahre 1869 ergangene An¬ regung zur Niedersetzung eines Gerichts für Entscheidung der Streitigkeiten zwischen selbständigen Gewerbtreibenden und ihren Gehilfen und Lehrlingen war ohne Ergebnis geblieben. Da nahm die Kammer, nachdem sie sich über die in Hamburg und Lübeck bereits bestehenden bez. vorbereiteten ähnlichen In¬ stitute unterrichtet hatte, im Jahre 1877 die Angelegenheit in die Hand und bewirkte den Erlaß eines Gesetzes, das am 1. Januar 1873 in Kraft trat. Nach ihm besteht das Gewerbegericht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter desselben, welche Senatsmitglieder sein müssen, wie aus zwölf Arbeitgebern und ebensoviel Arbeitnehmern als gewählten Beisitzern. Es ist kompetent für alle Streitigkeiten zwischen Gewerbtreibenden bez. Fabrikanten und Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen oder Fabrikarbeitern, sofern dieselben betreffen: 1. den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lchrverhält- nisses, 2. die gegenseitigen Leistungen aus diesem Verhältnisse, 3. die Erteilung und den Inhalt von Zeugnissen, Arbeits- oder Lehrzeugnissen. Das Verfahren vor dem Gericht ist stempelfrei; nur für Ladung, Anmeldung, Entscheidung sind gewisse Gebühren zu bezahlen. Bis jetzt hat das Gericht sehr gute Dienste ge¬ leistet; die Zahl der Klagesachen war durchschnittlich jährlich 190. Größten¬ teils traten Arbeitnehmer als Kläger auf; im Jahre 1883 waren z. B. bei 164 Klagen 145 von letztern anhängig gemacht worden. Zu diesen von der Kammer beeinflußten oder durch sie geleiteten, jedenfalls im Zusammenhange mit ihr bestehenden Unternehmungen gesellen sich noch ihre direkten Arbeiten, d. h. die geschäftsmäßige Erledigung einer Reihe von Vor¬ lagen von Staats- und Reichsbehörden, von andern Kammern, Privaten, Kor¬ porationen u. s. w. Während der langen Jahre ihrer Existenz hat die Kammer auf diesem Felde eine segensreiche Thätigkeit ausgeübt, wie es scheint, besonders in den letzten Jahren. So ist von ihr das Schweizer Bundesgesetz, betreffend den Feingehalt der Gold- und Silberwaren, begutachtet worden. Dann hat sie sich gutachtlich geäußert wegen des Zollanschlusses des bremischen Staates. Über die am 5. Mai 1880 gefaßten Reichstagsbeschlüsse zur Modifizirung der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/412>, abgerufen am 22.06.2024.