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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal.

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Notiz.

Verfahrens, letzteres im Hinblick auf den geschichtlichen Zusammenhang der Kreise
und das hierdurch hervorgerufene und Teilungen widerstrebende Gefühl der Zu¬
sammengehörigkeit der Kreiseingesessenen. Jedenfalls tritt auf diesem Wege nur
eine Lösung vou Fall zu Fall ein, und die übrigen, von der Teilung nicht be¬
troffenen Landratsämter leiden auch fernerhin an Überbürdung und haben hiervon
keinen Nutzen. -

Eine dritte weiter mögliche Abhilfe liegt endlich in der Verstärkung des Hilfs¬
personals der Laudrätc. Die Pcrsoualorganisation ist noch ganz dieselbe, wie sie
sich historisch entwickelt und im 8 15 jener zwar nicht bestätigten, indessen doch
für die Landräte die Kraft einer vorläufigen Instruktion habenden Verordnung vom
31. Dezember 1816 ihren Ausdruck gefunden hat. Der erste Absatz dieses Para¬
graphen soll hier wörtlich vorgeführt werden, weil aus ihm das Einst und Jetzt
recht deutlich in die Augen springt.

§15. "Sonst aber gehören zu den unmittelbaren Gehilfen des Landrath
vornehmlich der Kreissekrctär, die Kreisboten und die Kreisausreiter. Der Kreis¬
sekretär muß ein im Rechnungs-, Expeditions- und Registraturwesen erfahrenes
Subjekt sein. Er wird von der Regierung geprüft und bestellt: dem Landrat aber
steht das Priisentationsrecht zu. Er bekommt seinen ctatsmäßigen Gehalt aus der
Kreiskasse und hat bei erprobter Geschicklichkeit und Rechtlichkeit auf die Be¬
förderung in die Krciskassen-, Rendanten- und in die Negierungssekretär- und Re-
gierungskalknlatorstelleu vorzüglichen Anspruch. Seine Obliegenheiten bestehen
vornehmlich darin, daß er alle eingegangenen Sachen dem Laudrat zu mündlicher
oder schriftlicher Angabe der Verfügung wieder vorlegt, diese, wo es nötig ist,
expedirt, und alle vorkommenden Kaltulatur- und Rcgiftratnrgeschäfte besorgt, in¬
sonderheit die Registratur stets in gehöriger Ordnung hält. Von dem Mundireu
der Kouzepte darf er sich zwar auch, soweit es seine Zeit zuläßt, uicht ausschließen,
wenn die Geschäfte jedoch zu überhäuft sind, als daß er dieses auch noch bestreiten
könnte, so soll der Landrat alsdann gegen Empfang der etatsmäßigen Entschädigung
dafür noch einen Schreiber halten und zur Geheimhaltung der Dienstsachen und
sonstiger Pflichtmäßigkeit vereitelt, welcher aber kein Stcmtsoffiziant wird, sondern
in Absicht seiner Anstellung und Entlassung lediglich von dem Landrat und dem
mit demselben geschlossenen Verein abhängig bleibt in."

Fast wehmütige Erinnerungen konnten einen beschleichen, wenn die einfache
Maschinerie von 1316 mit dem stattlich und reichlich ausgestatteten, mindestens
acht bis zehn Personen betragenden Bürecmpersonal von jetzt verglichen wird.

Der Kreissekretär war, wie Z 16 ausdrücklich ergiebt, dazu bestimmt, die
Büreaugeschäfte des Landrates zu führen und zu sichern. Von einer weitern Wirk¬
samkeit, namentlich einer Stellvertretung des Landrates, steht in jener Instruktion
nichts. Erst in neuerer Zeit ist die Machtsphäre des Kreissekretürs erweitert und
durch die Kreisordnung (Z 75, Abs. 2 daselbst) -- merkwürdigerweise ohne weiteres
in die Kreisordnung für Hannover übergegangen -- bestimmt worden, daß der
Kreissekretär für kürzere Fälle der Behinderung als Stellvertreter des Landrates
eintreten kann. Dieser Verlauf des Instituts der Kreissekretäre ist als ein völlig
verfehlter zu erachten. Einmal entspricht es schon der ganzen Stellung der Land¬
räte nicht, daß der Kreissekretär, ein lediglich bttreaukratisch gebildeter Beamter,
den Landrat, wenn auch nur auf kürzere, in der Regel auf vierzehn Tage bemessene
Zeit, vertreten kann. Was würde dazu gesagt werden, wenn ein Richter oder
irgendein andrer Beamter auf diesem Wege vertreten werden sollte! Außerdem
kommt aber hinzu, daß der Kreissekretär in jetziger Zeit, die an die Landräte die


Notiz.

Verfahrens, letzteres im Hinblick auf den geschichtlichen Zusammenhang der Kreise
und das hierdurch hervorgerufene und Teilungen widerstrebende Gefühl der Zu¬
sammengehörigkeit der Kreiseingesessenen. Jedenfalls tritt auf diesem Wege nur
eine Lösung vou Fall zu Fall ein, und die übrigen, von der Teilung nicht be¬
troffenen Landratsämter leiden auch fernerhin an Überbürdung und haben hiervon
keinen Nutzen. -

Eine dritte weiter mögliche Abhilfe liegt endlich in der Verstärkung des Hilfs¬
personals der Laudrätc. Die Pcrsoualorganisation ist noch ganz dieselbe, wie sie
sich historisch entwickelt und im 8 15 jener zwar nicht bestätigten, indessen doch
für die Landräte die Kraft einer vorläufigen Instruktion habenden Verordnung vom
31. Dezember 1816 ihren Ausdruck gefunden hat. Der erste Absatz dieses Para¬
graphen soll hier wörtlich vorgeführt werden, weil aus ihm das Einst und Jetzt
recht deutlich in die Augen springt.

§15. „Sonst aber gehören zu den unmittelbaren Gehilfen des Landrath
vornehmlich der Kreissekrctär, die Kreisboten und die Kreisausreiter. Der Kreis¬
sekretär muß ein im Rechnungs-, Expeditions- und Registraturwesen erfahrenes
Subjekt sein. Er wird von der Regierung geprüft und bestellt: dem Landrat aber
steht das Priisentationsrecht zu. Er bekommt seinen ctatsmäßigen Gehalt aus der
Kreiskasse und hat bei erprobter Geschicklichkeit und Rechtlichkeit auf die Be¬
förderung in die Krciskassen-, Rendanten- und in die Negierungssekretär- und Re-
gierungskalknlatorstelleu vorzüglichen Anspruch. Seine Obliegenheiten bestehen
vornehmlich darin, daß er alle eingegangenen Sachen dem Laudrat zu mündlicher
oder schriftlicher Angabe der Verfügung wieder vorlegt, diese, wo es nötig ist,
expedirt, und alle vorkommenden Kaltulatur- und Rcgiftratnrgeschäfte besorgt, in¬
sonderheit die Registratur stets in gehöriger Ordnung hält. Von dem Mundireu
der Kouzepte darf er sich zwar auch, soweit es seine Zeit zuläßt, uicht ausschließen,
wenn die Geschäfte jedoch zu überhäuft sind, als daß er dieses auch noch bestreiten
könnte, so soll der Landrat alsdann gegen Empfang der etatsmäßigen Entschädigung
dafür noch einen Schreiber halten und zur Geheimhaltung der Dienstsachen und
sonstiger Pflichtmäßigkeit vereitelt, welcher aber kein Stcmtsoffiziant wird, sondern
in Absicht seiner Anstellung und Entlassung lediglich von dem Landrat und dem
mit demselben geschlossenen Verein abhängig bleibt in."

Fast wehmütige Erinnerungen konnten einen beschleichen, wenn die einfache
Maschinerie von 1316 mit dem stattlich und reichlich ausgestatteten, mindestens
acht bis zehn Personen betragenden Bürecmpersonal von jetzt verglichen wird.

Der Kreissekretär war, wie Z 16 ausdrücklich ergiebt, dazu bestimmt, die
Büreaugeschäfte des Landrates zu führen und zu sichern. Von einer weitern Wirk¬
samkeit, namentlich einer Stellvertretung des Landrates, steht in jener Instruktion
nichts. Erst in neuerer Zeit ist die Machtsphäre des Kreissekretürs erweitert und
durch die Kreisordnung (Z 75, Abs. 2 daselbst) — merkwürdigerweise ohne weiteres
in die Kreisordnung für Hannover übergegangen — bestimmt worden, daß der
Kreissekretär für kürzere Fälle der Behinderung als Stellvertreter des Landrates
eintreten kann. Dieser Verlauf des Instituts der Kreissekretäre ist als ein völlig
verfehlter zu erachten. Einmal entspricht es schon der ganzen Stellung der Land¬
räte nicht, daß der Kreissekretär, ein lediglich bttreaukratisch gebildeter Beamter,
den Landrat, wenn auch nur auf kürzere, in der Regel auf vierzehn Tage bemessene
Zeit, vertreten kann. Was würde dazu gesagt werden, wenn ein Richter oder
irgendein andrer Beamter auf diesem Wege vertreten werden sollte! Außerdem
kommt aber hinzu, daß der Kreissekretär in jetziger Zeit, die an die Landräte die


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[0351] Notiz. Verfahrens, letzteres im Hinblick auf den geschichtlichen Zusammenhang der Kreise und das hierdurch hervorgerufene und Teilungen widerstrebende Gefühl der Zu¬ sammengehörigkeit der Kreiseingesessenen. Jedenfalls tritt auf diesem Wege nur eine Lösung vou Fall zu Fall ein, und die übrigen, von der Teilung nicht be¬ troffenen Landratsämter leiden auch fernerhin an Überbürdung und haben hiervon keinen Nutzen. - Eine dritte weiter mögliche Abhilfe liegt endlich in der Verstärkung des Hilfs¬ personals der Laudrätc. Die Pcrsoualorganisation ist noch ganz dieselbe, wie sie sich historisch entwickelt und im 8 15 jener zwar nicht bestätigten, indessen doch für die Landräte die Kraft einer vorläufigen Instruktion habenden Verordnung vom 31. Dezember 1816 ihren Ausdruck gefunden hat. Der erste Absatz dieses Para¬ graphen soll hier wörtlich vorgeführt werden, weil aus ihm das Einst und Jetzt recht deutlich in die Augen springt. §15. „Sonst aber gehören zu den unmittelbaren Gehilfen des Landrath vornehmlich der Kreissekrctär, die Kreisboten und die Kreisausreiter. Der Kreis¬ sekretär muß ein im Rechnungs-, Expeditions- und Registraturwesen erfahrenes Subjekt sein. Er wird von der Regierung geprüft und bestellt: dem Landrat aber steht das Priisentationsrecht zu. Er bekommt seinen ctatsmäßigen Gehalt aus der Kreiskasse und hat bei erprobter Geschicklichkeit und Rechtlichkeit auf die Be¬ förderung in die Krciskassen-, Rendanten- und in die Negierungssekretär- und Re- gierungskalknlatorstelleu vorzüglichen Anspruch. Seine Obliegenheiten bestehen vornehmlich darin, daß er alle eingegangenen Sachen dem Laudrat zu mündlicher oder schriftlicher Angabe der Verfügung wieder vorlegt, diese, wo es nötig ist, expedirt, und alle vorkommenden Kaltulatur- und Rcgiftratnrgeschäfte besorgt, in¬ sonderheit die Registratur stets in gehöriger Ordnung hält. Von dem Mundireu der Kouzepte darf er sich zwar auch, soweit es seine Zeit zuläßt, uicht ausschließen, wenn die Geschäfte jedoch zu überhäuft sind, als daß er dieses auch noch bestreiten könnte, so soll der Landrat alsdann gegen Empfang der etatsmäßigen Entschädigung dafür noch einen Schreiber halten und zur Geheimhaltung der Dienstsachen und sonstiger Pflichtmäßigkeit vereitelt, welcher aber kein Stcmtsoffiziant wird, sondern in Absicht seiner Anstellung und Entlassung lediglich von dem Landrat und dem mit demselben geschlossenen Verein abhängig bleibt in." Fast wehmütige Erinnerungen konnten einen beschleichen, wenn die einfache Maschinerie von 1316 mit dem stattlich und reichlich ausgestatteten, mindestens acht bis zehn Personen betragenden Bürecmpersonal von jetzt verglichen wird. Der Kreissekretär war, wie Z 16 ausdrücklich ergiebt, dazu bestimmt, die Büreaugeschäfte des Landrates zu führen und zu sichern. Von einer weitern Wirk¬ samkeit, namentlich einer Stellvertretung des Landrates, steht in jener Instruktion nichts. Erst in neuerer Zeit ist die Machtsphäre des Kreissekretürs erweitert und durch die Kreisordnung (Z 75, Abs. 2 daselbst) — merkwürdigerweise ohne weiteres in die Kreisordnung für Hannover übergegangen — bestimmt worden, daß der Kreissekretär für kürzere Fälle der Behinderung als Stellvertreter des Landrates eintreten kann. Dieser Verlauf des Instituts der Kreissekretäre ist als ein völlig verfehlter zu erachten. Einmal entspricht es schon der ganzen Stellung der Land¬ räte nicht, daß der Kreissekretär, ein lediglich bttreaukratisch gebildeter Beamter, den Landrat, wenn auch nur auf kürzere, in der Regel auf vierzehn Tage bemessene Zeit, vertreten kann. Was würde dazu gesagt werden, wenn ein Richter oder irgendein andrer Beamter auf diesem Wege vertreten werden sollte! Außerdem kommt aber hinzu, daß der Kreissekretär in jetziger Zeit, die an die Landräte die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156270/351>, abgerufen am 21.06.2024.