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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal.

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Gemischte Lhen.

Christen und ist dringend anzuraten, den oberkirchlichen Erlaß ganz in extenso
zu lesen.

notwendiger als Polemik gegen das Verfahren des römischen Klerus ist bei
solcher Belehrung die Schärfung der Gewissen zur Treue gegen Gott und sein
heiliges Wort, die Weckung Protestantischen Ehrgefühls und die Warnung vor
dem leichtfertigen Schließen gemischter Ehen um zeitlicher Vorteile willen. So
heilig auch dein Christen sein feierlich abgegebenes Versprechen sein muß, so
kann doch eine aufgedrungene und uuter Verletzung heiliger Pflichten erteilte Zusage
für künftiges Verhalten in bisher völlig unbekannten Pflichten nicht als vor Gott
verbindlich anerkannt werden. Die Erfüllung eines unsittlichen Versprechens wird
dadurch nicht weniger unsittlich, weil das Versprechen in eidlicher Form abgelegt
ist. Die Seelsorge wird daher dauernd auch in den katholisch getrauten gemischten
Ehen den evangelischen Gatten in seinem Gewissen zu beraten und in der Treue
gegen seinen Glauben zu befestigen haben. Namentlich evangelische Väter sind
an die Rechte und Pflichten zu erinnern, auf die sie vor Gott und Menschen
nicht dauernd Verzicht leisten dürfen.

Der Geistliche muß auf das Unwürdige hinweise", daß es überhaupt noch
evangelische Christen giebt, welche sich zu einer an sich unsittlichen und unehren¬
haften Zusage an einen fremden Priester bereit finden lassen. Er muß die zag¬
haft Schwankenden befestigen, gerade weil im Volke die Vorstellung hie und da
verbreitet ist, daß Brautleute verschiedner Konfession in der katholischen Kirche
dem entschiedenen und entschlossenen Teil, in der evangelischen Kirche dein nach¬
giebigen und indifferenten Teil gegenüberstehen.

Mittel, welche sich um der christlichen Wahrheit und Liebe willen verbieten,
darf der evangelische Geistliche überhaupt nicht anwenden. Er darf nicht Ver¬
lobten, um von der Kirche Schaden abzuwenden, die Aufkündigung eines Ver¬
löbnisses anraten, nicht eidesstattliche Zusicherungen von den Brautleuten hinsichtlich
ihres künftigen Verhaltens verlangen, nicht an die Braut Zumutungen stellen,
welche mit der von Gott gewollten Abhängigkeit der Frau vom Manne unvereinbar
sind, nicht Ehefrauen zur Beeinflussung der Kinder hinter dem Rücken des Gatten
und Vaters verleiten oder sie zur Anwendung vou Mitteln aufreizen, welche den
ehelichen Frieden stören. Er darf nicht die Trauung in der katholischen Kirche
für etwas an sich Sündhaftes erklären, sondern hat bloß vor derselben zu warnen,
vornehmlich weil solche nur bei Untreue gegen das evangelische Bekenntnis von
feiten der katholischen Kirche gewährt wird.

Evangelische Männer, welche ihre sämtlichen Kinder der katholischen Kirche
überlassen, sind der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des kirchlichen
Wahlrechts verlustig zu erklären. In Fällen schweren Ärgernisses ist auch von
dem äußerste" Mittel, der Versagung des heiligen Abendmahls, Gebrauch zu machen.

Auch evangelische Frauen, welche von vornherein auf die Geltendmachung
ihres evangelischen Glaubens in dem Familienleben freiwillig Verzicht leisten,
können unter Kirchenzucht gestellt werden.

Je stärker der Druck ist, den Rom durch Einschüchterung, Drohung und
Strafe gerade auf die ihm angehörigen Frauen ausübt, desto notwendiger ist es,
daß die evangelische Kirche von allen ihren Gliedern Treue im Bekenntnis fordert
und diese Forderung mit allen evangelisch erlaubten Mitteln geltend macht.

Der preußische Staat ist neuerdings der römischen Kurie weit, viele meinen,
zu weit, entgegengekommen. Seine Friedensliebe hat er unzweideutig doku-


Gemischte Lhen.

Christen und ist dringend anzuraten, den oberkirchlichen Erlaß ganz in extenso
zu lesen.

notwendiger als Polemik gegen das Verfahren des römischen Klerus ist bei
solcher Belehrung die Schärfung der Gewissen zur Treue gegen Gott und sein
heiliges Wort, die Weckung Protestantischen Ehrgefühls und die Warnung vor
dem leichtfertigen Schließen gemischter Ehen um zeitlicher Vorteile willen. So
heilig auch dein Christen sein feierlich abgegebenes Versprechen sein muß, so
kann doch eine aufgedrungene und uuter Verletzung heiliger Pflichten erteilte Zusage
für künftiges Verhalten in bisher völlig unbekannten Pflichten nicht als vor Gott
verbindlich anerkannt werden. Die Erfüllung eines unsittlichen Versprechens wird
dadurch nicht weniger unsittlich, weil das Versprechen in eidlicher Form abgelegt
ist. Die Seelsorge wird daher dauernd auch in den katholisch getrauten gemischten
Ehen den evangelischen Gatten in seinem Gewissen zu beraten und in der Treue
gegen seinen Glauben zu befestigen haben. Namentlich evangelische Väter sind
an die Rechte und Pflichten zu erinnern, auf die sie vor Gott und Menschen
nicht dauernd Verzicht leisten dürfen.

Der Geistliche muß auf das Unwürdige hinweise», daß es überhaupt noch
evangelische Christen giebt, welche sich zu einer an sich unsittlichen und unehren¬
haften Zusage an einen fremden Priester bereit finden lassen. Er muß die zag¬
haft Schwankenden befestigen, gerade weil im Volke die Vorstellung hie und da
verbreitet ist, daß Brautleute verschiedner Konfession in der katholischen Kirche
dem entschiedenen und entschlossenen Teil, in der evangelischen Kirche dein nach¬
giebigen und indifferenten Teil gegenüberstehen.

Mittel, welche sich um der christlichen Wahrheit und Liebe willen verbieten,
darf der evangelische Geistliche überhaupt nicht anwenden. Er darf nicht Ver¬
lobten, um von der Kirche Schaden abzuwenden, die Aufkündigung eines Ver¬
löbnisses anraten, nicht eidesstattliche Zusicherungen von den Brautleuten hinsichtlich
ihres künftigen Verhaltens verlangen, nicht an die Braut Zumutungen stellen,
welche mit der von Gott gewollten Abhängigkeit der Frau vom Manne unvereinbar
sind, nicht Ehefrauen zur Beeinflussung der Kinder hinter dem Rücken des Gatten
und Vaters verleiten oder sie zur Anwendung vou Mitteln aufreizen, welche den
ehelichen Frieden stören. Er darf nicht die Trauung in der katholischen Kirche
für etwas an sich Sündhaftes erklären, sondern hat bloß vor derselben zu warnen,
vornehmlich weil solche nur bei Untreue gegen das evangelische Bekenntnis von
feiten der katholischen Kirche gewährt wird.

Evangelische Männer, welche ihre sämtlichen Kinder der katholischen Kirche
überlassen, sind der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des kirchlichen
Wahlrechts verlustig zu erklären. In Fällen schweren Ärgernisses ist auch von
dem äußerste» Mittel, der Versagung des heiligen Abendmahls, Gebrauch zu machen.

Auch evangelische Frauen, welche von vornherein auf die Geltendmachung
ihres evangelischen Glaubens in dem Familienleben freiwillig Verzicht leisten,
können unter Kirchenzucht gestellt werden.

Je stärker der Druck ist, den Rom durch Einschüchterung, Drohung und
Strafe gerade auf die ihm angehörigen Frauen ausübt, desto notwendiger ist es,
daß die evangelische Kirche von allen ihren Gliedern Treue im Bekenntnis fordert
und diese Forderung mit allen evangelisch erlaubten Mitteln geltend macht.

Der preußische Staat ist neuerdings der römischen Kurie weit, viele meinen,
zu weit, entgegengekommen. Seine Friedensliebe hat er unzweideutig doku-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_153446/138>, abgerufen am 08.09.2024.