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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Die neue preußische Subhastationsordnung.

litten, welche dem Antragsteller sogar vorgingen. Das waren mehr als 21,3
Prozent oder mehr als jede fünfte Subhastation. Bei einzelnen Gerichten
ist diese Zahl bis zu einem Drittel aller Fälle gestiegen, ja bei zwei Amts¬
gerichten in Westfalen und Westpreußen haben zu diesen Fällen sogar sämtliche
15 und 18 Subhastationen gehört.

Diesem außerordentlich fühlbaren Übelstand, bei welchem man nur die Ge¬
duld bewundern kann, mit dem er bisher ertragen worden ist, sucht das neue
Gesetz dadurch vorzubeugen, daß einerseits der Eintritt der Subhastation die
eingetragenen Forderungen nicht fällig macht und daß andrerseits ein Mindest¬
gebot festgestellt werden muß, unter welchem das Grundstück nicht zugeschlagen
werden darf. Der Verkauf darf nur unter Deckung der dem Antragsteller
vorausgehenden Gläubiger stattfinden. Es ist nun nicht zu leugnen, daß infolge
dessen eine Verschleuderung der Grundstücke nicht mehr so häufig wie früher
eintreten wird. Es werden namentlich Gläubiger, die auf ein bereits schwer
überschuldetes Grundstück geliehen haben, nicht mehr die Subhastation ausbringen
können, weil sich nicht leicht jemand finden wird, der die ihnen vorangehenden Gläu¬
biger befriedigen kann. Das ist aber kein Unglück, und namentlich kein Unrecht;
denn wer ein Grundstück über dessen wahren Wert hinaus beleibt, hat nur den
Schein einer Realsicherheit, in Wahrheit ist es der reine Personalkredit, den
er gewährt, und er hat sich daher nicht zu beklagen, wenn er aus dem Grund¬
stücke leine Befriedigung für eine unsichere Forderung erlangt. Dem Grund¬
besitzer selbst ist ein gewisser Riegel für leichtsinniges Schuldenmachen vorge¬
schoben; wer wirklich noch auf das Grundstück als Kreditbasis rechnet, kann,
wenn bereits eine beträchtliche Summe eingetragen steht, nichts mehr leihen.
Auch fällt für den Leider, dem Forderungen von nicht unbedeutender Höhe
vorweg gehe,?, der Reiz weg, bei einer künftigen Subhastation das Grundstück
um ein billiges zu erstehen. Gläubiger aber, welche zu einer sichern Stelle
eingetragen stehen, brauchen sich um die Subhastation nicht mehr zu kümmern,
sie laufen nicht Gefahr, um ihre Forderung zu retten, das Gut oder Haus
selbst erstehen zu müssen. Daher ist es denn gekommen, daß dieser Vorschlag,
so eingreifend er auch in die Kreditverhältnisse werden kann, auf allen Seiten
Zustimmung gefunden hat. Freilich hat das Gesetz die Konsequenzen seines
Gedankens nicht vollkommen gezogen. Beruht es auf dem Prinzip, daß die
Fälligkeit der eingetragenen Forderung mit der Subhastation nicht eintreten
soll, so mußte jedes Gebirg und jede Zusicherung des Schuldners, wonach die
Fälligkeit der Forderung von dem Eintritt der Zwangsvollstreckung abhängig
gemacht wird, untersagt werden. Allein diesen Schritt zu thun hat das Gesetz
Bedenken getragen; es hat sich noch nicht frei machen können von dem Gedanken,
daß der Gesetzgeber nicht in die Vertragsfreiheit eingreifen dürfe. Gerade
hierin sehen wir den Beweis, daß das Gesetz mehr auf juristischem als auf
wirtschaftlichem Boden wurzelt. Zeigt sich die Vertragsfreiheit schädlich, so muß
man sie beschränken. Allein alle Versuche, die in dieser Hinsicht in der Volks¬
vertretung gemacht wurden, fanden keine allgemeine Zustimmung; man war
offenbar noch zu zaghaft, um mit dem Hergebrachten auf einmal zu brechen,
und die Zukunft wird lehren müssen, ob dieser halbe Schritt besser unterblieben
wäre. Einerseits wird es wohl nicht ausbleiben, daß die Gläubiger, um sich
für alle Fälle freie Hand zu behalten, bei Bestellung der Hypotheken auch
deren Fälligkeit mit dem Eintritt der Subhastation ausbedingen werden. Dann
ist das ganze Prinzip des Gesetzes zu Falle gebracht. Für die bestehenden


Die neue preußische Subhastationsordnung.

litten, welche dem Antragsteller sogar vorgingen. Das waren mehr als 21,3
Prozent oder mehr als jede fünfte Subhastation. Bei einzelnen Gerichten
ist diese Zahl bis zu einem Drittel aller Fälle gestiegen, ja bei zwei Amts¬
gerichten in Westfalen und Westpreußen haben zu diesen Fällen sogar sämtliche
15 und 18 Subhastationen gehört.

Diesem außerordentlich fühlbaren Übelstand, bei welchem man nur die Ge¬
duld bewundern kann, mit dem er bisher ertragen worden ist, sucht das neue
Gesetz dadurch vorzubeugen, daß einerseits der Eintritt der Subhastation die
eingetragenen Forderungen nicht fällig macht und daß andrerseits ein Mindest¬
gebot festgestellt werden muß, unter welchem das Grundstück nicht zugeschlagen
werden darf. Der Verkauf darf nur unter Deckung der dem Antragsteller
vorausgehenden Gläubiger stattfinden. Es ist nun nicht zu leugnen, daß infolge
dessen eine Verschleuderung der Grundstücke nicht mehr so häufig wie früher
eintreten wird. Es werden namentlich Gläubiger, die auf ein bereits schwer
überschuldetes Grundstück geliehen haben, nicht mehr die Subhastation ausbringen
können, weil sich nicht leicht jemand finden wird, der die ihnen vorangehenden Gläu¬
biger befriedigen kann. Das ist aber kein Unglück, und namentlich kein Unrecht;
denn wer ein Grundstück über dessen wahren Wert hinaus beleibt, hat nur den
Schein einer Realsicherheit, in Wahrheit ist es der reine Personalkredit, den
er gewährt, und er hat sich daher nicht zu beklagen, wenn er aus dem Grund¬
stücke leine Befriedigung für eine unsichere Forderung erlangt. Dem Grund¬
besitzer selbst ist ein gewisser Riegel für leichtsinniges Schuldenmachen vorge¬
schoben; wer wirklich noch auf das Grundstück als Kreditbasis rechnet, kann,
wenn bereits eine beträchtliche Summe eingetragen steht, nichts mehr leihen.
Auch fällt für den Leider, dem Forderungen von nicht unbedeutender Höhe
vorweg gehe,?, der Reiz weg, bei einer künftigen Subhastation das Grundstück
um ein billiges zu erstehen. Gläubiger aber, welche zu einer sichern Stelle
eingetragen stehen, brauchen sich um die Subhastation nicht mehr zu kümmern,
sie laufen nicht Gefahr, um ihre Forderung zu retten, das Gut oder Haus
selbst erstehen zu müssen. Daher ist es denn gekommen, daß dieser Vorschlag,
so eingreifend er auch in die Kreditverhältnisse werden kann, auf allen Seiten
Zustimmung gefunden hat. Freilich hat das Gesetz die Konsequenzen seines
Gedankens nicht vollkommen gezogen. Beruht es auf dem Prinzip, daß die
Fälligkeit der eingetragenen Forderung mit der Subhastation nicht eintreten
soll, so mußte jedes Gebirg und jede Zusicherung des Schuldners, wonach die
Fälligkeit der Forderung von dem Eintritt der Zwangsvollstreckung abhängig
gemacht wird, untersagt werden. Allein diesen Schritt zu thun hat das Gesetz
Bedenken getragen; es hat sich noch nicht frei machen können von dem Gedanken,
daß der Gesetzgeber nicht in die Vertragsfreiheit eingreifen dürfe. Gerade
hierin sehen wir den Beweis, daß das Gesetz mehr auf juristischem als auf
wirtschaftlichem Boden wurzelt. Zeigt sich die Vertragsfreiheit schädlich, so muß
man sie beschränken. Allein alle Versuche, die in dieser Hinsicht in der Volks¬
vertretung gemacht wurden, fanden keine allgemeine Zustimmung; man war
offenbar noch zu zaghaft, um mit dem Hergebrachten auf einmal zu brechen,
und die Zukunft wird lehren müssen, ob dieser halbe Schritt besser unterblieben
wäre. Einerseits wird es wohl nicht ausbleiben, daß die Gläubiger, um sich
für alle Fälle freie Hand zu behalten, bei Bestellung der Hypotheken auch
deren Fälligkeit mit dem Eintritt der Subhastation ausbedingen werden. Dann
ist das ganze Prinzip des Gesetzes zu Falle gebracht. Für die bestehenden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/623>, abgerufen am 03.07.2024.