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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Die neue preußische Subhastationsordnung.

Gläubiger freilich, die eine solche Klausel nicht in ihren Urkunden haben, weil
sie sich bisher von selbst verstand, wird das Prinzip zur Wahrheit werden, und es
wird sich fragen, ob sich dasselbe so bewährt, daß auch die neuen Gläubiger von
der Vertragsfreiheit keinen Gebrauch machen werden.

Auch dagegen hat das Gesetz keine Vorkehrung getroffen, daß ein Gläubiger,
der das Grundstück ersteht und in Folge dessen eigentlich wegen seiner Real¬
forderung befriedigt ist, nicht noch seine persönliche Forderung gegen den
Schuldner geltend macht. Es läßt sich nicht leugnen, daß eine Regelung dieser
Frage schwierig ist, allein sie ist nicht unmöglich und bestand bisher in einem
Teil der Monarchie zu Recht. Es lag auch in dieser Hinsicht ein Antrag
vor, der jedoch nur Sympathie fand, nicht aber den legislatorischen Mut der
gesetzgebende" Faktoren, um ihn durchzubringen. Ist ans einem Grundstück
30000 Mark hoch eine Hypothek eingetragen und folgt darauf ein Gläubiger
mit 50000 Mark, das Grundstück aber ist nicht mehr wie 80 000 Mark wert,
so wird der zweite Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung aufbringt, keinen
Konkurrenten finden, der ihm das Bieten erschwert, dieser Gläubiger wird
vielmehr das Grundstück um wenig mehr als um 30 000 Mark erstehen
können. Er ist alsdann in Wirklichkeit wegen seiner Forderung gedeckt, formell
aber mit 50000 Mark ausgefallen und kann noch diese Summe von dem
Schuldner eintreiben. Daß dies eine Härte ist, kann nicht geleugnet werden.
Um so bedauerlicher ist es,"daß sich hier der juristische Scharfsinn nicht findig
genug zeigte, auch diesen Übelstand zu beseitigen.

Höchst interessant war es, daß während der Verhandlungen auch noch die
Frage des norriö-stsÄÄ angeregt wurde, eine Frage, die bereits mehrfach auf
der Tagesordnung der Wirtschaftsreformer gestanden hat. In einzelnen
Staaten der Amerikanischen Union bestehen Gesetze, welche einen Teil des Land¬
gutes für alle Fälle dem Eigentümer und seiner Familie sichern und denselben
dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Solche Maßregeln durchzuführen, bietet
freilich auf dem jungfräulichen Boden Amerikas keine Schwierigkeit, während
bei uns der Grundbesitzer kaum einen Zoll mehr sein nennen kann, auf welchen
nicht auch ein Gläubiger Anspruch haben kann. Diese Schwierigkeit scheint
es gewesen zu sein, welche den Gesetzgeber abgehalten hat, aus die Anregung
näher einzugehen. Und doch scheint auch in dieser Beziehung der Grundbesitz
dem beweglichen Eigentum gegenüber benachteiligt. Allein es ist nicht zu
leugnen, daß, um hier Wandel zu schaffen, es eingehender Erhebungen über
die Lage des Grundbesitzes bedürfen wird. Ganz auf unfruchtbaren Boden
ist die Anregung auch jetzt nicht gefallen, da ein Zusatz dahin beschlossen wurde,
daß dem Schuldner wenigstens während der Dauer der Zwangsvollstreckung
die für ihn und seine Familie unentbehrlichen Wohnräume gelassen werden
müssen.

Es konnten hier nur die hauptsächlichsten wirtschaftlichen Gesichtspunkte
erwähnt werden, wie sie sich in dem neuen Gesetz und während dessen Be¬
ratung geltend machten. Früher glaubte man in Gesetzen und juristischen
Regelungen auch ein Heilmittel gegen soziale Schäden gefunden zu haben.
Trotz entgegengesetzten Erfahrungen scheint man sich in dieser Beziehung noch
immer allzu sanguinischen Hoffnungen hinzugeben. Es ist deshalb geraten, bei
Zeiten vor übertriebenen Illusionen zu warnen.




Die neue preußische Subhastationsordnung.

Gläubiger freilich, die eine solche Klausel nicht in ihren Urkunden haben, weil
sie sich bisher von selbst verstand, wird das Prinzip zur Wahrheit werden, und es
wird sich fragen, ob sich dasselbe so bewährt, daß auch die neuen Gläubiger von
der Vertragsfreiheit keinen Gebrauch machen werden.

Auch dagegen hat das Gesetz keine Vorkehrung getroffen, daß ein Gläubiger,
der das Grundstück ersteht und in Folge dessen eigentlich wegen seiner Real¬
forderung befriedigt ist, nicht noch seine persönliche Forderung gegen den
Schuldner geltend macht. Es läßt sich nicht leugnen, daß eine Regelung dieser
Frage schwierig ist, allein sie ist nicht unmöglich und bestand bisher in einem
Teil der Monarchie zu Recht. Es lag auch in dieser Hinsicht ein Antrag
vor, der jedoch nur Sympathie fand, nicht aber den legislatorischen Mut der
gesetzgebende» Faktoren, um ihn durchzubringen. Ist ans einem Grundstück
30000 Mark hoch eine Hypothek eingetragen und folgt darauf ein Gläubiger
mit 50000 Mark, das Grundstück aber ist nicht mehr wie 80 000 Mark wert,
so wird der zweite Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung aufbringt, keinen
Konkurrenten finden, der ihm das Bieten erschwert, dieser Gläubiger wird
vielmehr das Grundstück um wenig mehr als um 30 000 Mark erstehen
können. Er ist alsdann in Wirklichkeit wegen seiner Forderung gedeckt, formell
aber mit 50000 Mark ausgefallen und kann noch diese Summe von dem
Schuldner eintreiben. Daß dies eine Härte ist, kann nicht geleugnet werden.
Um so bedauerlicher ist es,„daß sich hier der juristische Scharfsinn nicht findig
genug zeigte, auch diesen Übelstand zu beseitigen.

Höchst interessant war es, daß während der Verhandlungen auch noch die
Frage des norriö-stsÄÄ angeregt wurde, eine Frage, die bereits mehrfach auf
der Tagesordnung der Wirtschaftsreformer gestanden hat. In einzelnen
Staaten der Amerikanischen Union bestehen Gesetze, welche einen Teil des Land¬
gutes für alle Fälle dem Eigentümer und seiner Familie sichern und denselben
dem Zugriff der Gläubiger entziehen. Solche Maßregeln durchzuführen, bietet
freilich auf dem jungfräulichen Boden Amerikas keine Schwierigkeit, während
bei uns der Grundbesitzer kaum einen Zoll mehr sein nennen kann, auf welchen
nicht auch ein Gläubiger Anspruch haben kann. Diese Schwierigkeit scheint
es gewesen zu sein, welche den Gesetzgeber abgehalten hat, aus die Anregung
näher einzugehen. Und doch scheint auch in dieser Beziehung der Grundbesitz
dem beweglichen Eigentum gegenüber benachteiligt. Allein es ist nicht zu
leugnen, daß, um hier Wandel zu schaffen, es eingehender Erhebungen über
die Lage des Grundbesitzes bedürfen wird. Ganz auf unfruchtbaren Boden
ist die Anregung auch jetzt nicht gefallen, da ein Zusatz dahin beschlossen wurde,
daß dem Schuldner wenigstens während der Dauer der Zwangsvollstreckung
die für ihn und seine Familie unentbehrlichen Wohnräume gelassen werden
müssen.

Es konnten hier nur die hauptsächlichsten wirtschaftlichen Gesichtspunkte
erwähnt werden, wie sie sich in dem neuen Gesetz und während dessen Be¬
ratung geltend machten. Früher glaubte man in Gesetzen und juristischen
Regelungen auch ein Heilmittel gegen soziale Schäden gefunden zu haben.
Trotz entgegengesetzten Erfahrungen scheint man sich in dieser Beziehung noch
immer allzu sanguinischen Hoffnungen hinzugeben. Es ist deshalb geraten, bei
Zeiten vor übertriebenen Illusionen zu warnen.




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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/624>, abgerufen am 01.07.2024.