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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Die neue preußische Subhastationsordnung.

von selbst verbot. Um aber wenigstens die juristischen Gebrechen auf einem
großen Gebiete des Staates zu beseitigen, entschloß sich das Justizministerium
in dieser Session zu einer Snbhastationsordnnng für diejenigen Landesteile, in
welchen das Gesetz und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 gilt, weil
sich in diesen ein einheitliches Jmmobiliarrecht vorfindet.

Das Gesetz hat vorwiegend juristische Bedeutung; freilich konnten wirtschaft¬
liche Fragen nicht ganz unberührt bleiben, allein zu einem Austrag derselben
und zu einer Abhilfe der Klagen, über welche der deutsche Grundbesitz schon seit
Jahrzehnten seufzt, ist auch das neue Gesetz nicht gelangt. Darüber darf man
sich nicht Wundern. Obwohl die Bevölkerung von mehr als drei Vierteilen des
Reiches aus den Ertrügnissen von Grund und Boden seinen Unterhalt gewinnt,
sind doch die statistischen Verhältnisse desselben sogut wie unbekannt. Es ist
allgemein bekannt, daß die Verschuldung des Grundbesitzes in dem letzten
Menschenalter immer mehr gestiegen ist, daß die Parzellirungsfreiheit, die un¬
beschränkte Wechselfähigkeit von Jahr zu Jahr den Grundbesitz mehr in die
Hände der Wucherer treiben. Die Folge davon ist, daß in keinem Lande so
wie in Deutschland der Grundbesitz, der seiner Natur nach eine größere Ständig¬
keit verlangt, zu einem beliebten Gegenstande des Geschäfts geworden ist. Aber
wie sich dies im einzelnen gestaltet, welche öffentlichen Lasten ans dem einzelnen
Gute ruhen, welche Prästationen zu leisten sind, in welchem Verhältnis der
Wert zu den Schulden, die Erträgnisse zu den Leistungen stehen, darüber ist
ein sicheres Resultat noch nicht ermittelt. Bis in das erste Drittel dieses
Jahrhunderts wurden zwar in Preußen diese Erscheinungen amtlich verfolgt,
allein plötzlich fand ein bürokratischer Minister, daß diese Statistik zu viel
Schreibereien verursache, und so ging dieselbe ein. Was vorliegt, sind Privat¬
arbeiten, die, wie z. B. neuerdings die Veröffentlichungen des Vereins für Sozial¬
politik, bei dem unzulänglichen Material kein vollständig klares Bild bieten
rönnen. Im Jahre 1882 war zwar auf Antrag der Abgeordneten Knebel und
von Hüne ein Antrag angenommen worden, wonach in einzelnen Provinzen des
Staates eine Untersuchung über die Lage des Bauernstandes angestellt werden
sollte, allein einerseits ist noch nicht bekannt, welche Ermittelungen vorgenommen
sind, andrerseits würden dieselben ebenfalls unzureichend sein, wenn sie sich nicht
über die ganze Monarchie erstrecken sollten. Kurzum, die Dinge liegen hier
noch im Dunkeln, und schon aus diesem Grunde konnte nicht erwartet werden,
daß die neue Subhastationsordnung sich in weitgehende wirtschaftliche Reformen
vertiefen würde.

Ganz konnte sich aber auch das neue Gesetz dem Umstände nicht verschließen,
daß das bisherige Recht eine bequeme Handhabe darbot, um mit einer Frivolität
Zwangsvollstreckungen auszubringen, bei welcher zwar die Gläubiger nicht be¬
friedigt, aber doch der Schuldner um seinen Besitz gebracht werden konnte. Jeder
eingetragene Gläubiger konnte die Subhastation ins Werk setzen, damit wurden alle
verschriebenen Hypotheken und Grnndschulden fällig, und da das Grundstück nur er¬
stehen konnte, wer in Höhe des Kaufpreises die Forderungen bnar bezahlte oder sich
unter den entsprechenden Opfern mit den Gläubigern verständigte, so fehlte es
an Bietern. In der Regel erstand ein eingetragener Gläubiger das Grundstück,
die übrigen fielen aus, und der Schuldner verlor nicht nur Hab und Gut, sondern
blieb auch in Höhe der ausgefallenen Forderungen zeitlebens persönlich ver¬
pflichtet. Unkunde Ermittelungen haben ergeben, daß bei 10477 schuldenhalber
vorgenommenen Subhastationen in 2241 Fällen solche Gläubiger Ausfälle er-


Die neue preußische Subhastationsordnung.

von selbst verbot. Um aber wenigstens die juristischen Gebrechen auf einem
großen Gebiete des Staates zu beseitigen, entschloß sich das Justizministerium
in dieser Session zu einer Snbhastationsordnnng für diejenigen Landesteile, in
welchen das Gesetz und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 gilt, weil
sich in diesen ein einheitliches Jmmobiliarrecht vorfindet.

Das Gesetz hat vorwiegend juristische Bedeutung; freilich konnten wirtschaft¬
liche Fragen nicht ganz unberührt bleiben, allein zu einem Austrag derselben
und zu einer Abhilfe der Klagen, über welche der deutsche Grundbesitz schon seit
Jahrzehnten seufzt, ist auch das neue Gesetz nicht gelangt. Darüber darf man
sich nicht Wundern. Obwohl die Bevölkerung von mehr als drei Vierteilen des
Reiches aus den Ertrügnissen von Grund und Boden seinen Unterhalt gewinnt,
sind doch die statistischen Verhältnisse desselben sogut wie unbekannt. Es ist
allgemein bekannt, daß die Verschuldung des Grundbesitzes in dem letzten
Menschenalter immer mehr gestiegen ist, daß die Parzellirungsfreiheit, die un¬
beschränkte Wechselfähigkeit von Jahr zu Jahr den Grundbesitz mehr in die
Hände der Wucherer treiben. Die Folge davon ist, daß in keinem Lande so
wie in Deutschland der Grundbesitz, der seiner Natur nach eine größere Ständig¬
keit verlangt, zu einem beliebten Gegenstande des Geschäfts geworden ist. Aber
wie sich dies im einzelnen gestaltet, welche öffentlichen Lasten ans dem einzelnen
Gute ruhen, welche Prästationen zu leisten sind, in welchem Verhältnis der
Wert zu den Schulden, die Erträgnisse zu den Leistungen stehen, darüber ist
ein sicheres Resultat noch nicht ermittelt. Bis in das erste Drittel dieses
Jahrhunderts wurden zwar in Preußen diese Erscheinungen amtlich verfolgt,
allein plötzlich fand ein bürokratischer Minister, daß diese Statistik zu viel
Schreibereien verursache, und so ging dieselbe ein. Was vorliegt, sind Privat¬
arbeiten, die, wie z. B. neuerdings die Veröffentlichungen des Vereins für Sozial¬
politik, bei dem unzulänglichen Material kein vollständig klares Bild bieten
rönnen. Im Jahre 1882 war zwar auf Antrag der Abgeordneten Knebel und
von Hüne ein Antrag angenommen worden, wonach in einzelnen Provinzen des
Staates eine Untersuchung über die Lage des Bauernstandes angestellt werden
sollte, allein einerseits ist noch nicht bekannt, welche Ermittelungen vorgenommen
sind, andrerseits würden dieselben ebenfalls unzureichend sein, wenn sie sich nicht
über die ganze Monarchie erstrecken sollten. Kurzum, die Dinge liegen hier
noch im Dunkeln, und schon aus diesem Grunde konnte nicht erwartet werden,
daß die neue Subhastationsordnung sich in weitgehende wirtschaftliche Reformen
vertiefen würde.

Ganz konnte sich aber auch das neue Gesetz dem Umstände nicht verschließen,
daß das bisherige Recht eine bequeme Handhabe darbot, um mit einer Frivolität
Zwangsvollstreckungen auszubringen, bei welcher zwar die Gläubiger nicht be¬
friedigt, aber doch der Schuldner um seinen Besitz gebracht werden konnte. Jeder
eingetragene Gläubiger konnte die Subhastation ins Werk setzen, damit wurden alle
verschriebenen Hypotheken und Grnndschulden fällig, und da das Grundstück nur er¬
stehen konnte, wer in Höhe des Kaufpreises die Forderungen bnar bezahlte oder sich
unter den entsprechenden Opfern mit den Gläubigern verständigte, so fehlte es
an Bietern. In der Regel erstand ein eingetragener Gläubiger das Grundstück,
die übrigen fielen aus, und der Schuldner verlor nicht nur Hab und Gut, sondern
blieb auch in Höhe der ausgefallenen Forderungen zeitlebens persönlich ver¬
pflichtet. Unkunde Ermittelungen haben ergeben, daß bei 10477 schuldenhalber
vorgenommenen Subhastationen in 2241 Fällen solche Gläubiger Ausfälle er-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/622>, abgerufen am 03.07.2024.