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Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal.

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Die Kriegsmacht der österreichisch - ungarischen Monarchie.

Das Wehrsystem beider Reichshälften beruht nach dem Wehrgcsetze von
1868 und den zugehörigen Ausführuugsgesetzen und Bestimmungen gleichmäßig
auf der allgemeinen persönlichen Dienstpflicht. Die Einführung des Einjährig-
Freiwilligeudieustes erlaubt auch hier jungen Leuten von Bildung, dieser Pflicht
in kürzerer Zeit zu genügen. Die Bedingungen, dieser Erleichterung teilhaftig
zu werden, sind bei etwas geringere" Vorkenntnissen fast dieselben wie in Deutsch¬
land, dagegen genießen die "Einjährigen" in Bezug auf die Ausübung des
Dienstes ihren Kameraden "im Reiche" gegenüber mehr Erleichterungen. Der
Frage einer Wehrsteuer, wie sie auch in Deutschland angeregt worden, ist man in
Österreich in Form einer "Militärtaxe" näher getreten, welche in Cisleithmnen
1--18 Gulden, in Ungarn 3--100 Gulden betragen soll. Der geringe Ertrag,
der im ganzen nur auf 2 Millionen geschätzt wird, soll zur Unterstützung von
Invaliden, Waisen und Familien mobilisirter Mannschaften verwandt werden. Doch
scheint die Vorlage, wie sie von der Negierung 1879 den gesetzgebenden Körper¬
schaften gemacht wurde, noch zu keinem endgiltigen Resultate geführt zu bilden.

Der Wehrpflicht wird, mit dem 20. Lebensjahre beginnend, durch drei¬
jährige aktive Dienstzeit bei den Fahnen der Linie Genüge geleistet. Sieben
Jahre danert das hieran sich schließende Rescrveverhältnis, und nach weiterer
zweijähriger Landwehrpflicht tritt der Soldat ganz in seine bürgerlichen Ver¬
hältnisse zurück. Wehrpflichtige, welche ohne aktive Dienstzeit gleich der Land¬
wehr überwiesen werden, bleiben 12 Jahre in diesem Verhältnis.

Die bewaffnete Macht des Kaiserstaates gliedert sich in das stehende Heer
und die Kriegsmarine, in die Ersatzreserve, die bestimmt ist, im Kriegsfalle die
Ersatztruppen zu ergänzen, in die Landwehr und den Landsturm.

Zu Nekrntirungözwecken ist das ganze Reich in 84 selbständige Ergänzungs¬
bezirke geteilt. Nach den Hanptwaffengattungen zerfällt das stehende Heer dann
zunächst in 80, der Nummer nach bezeichnete, Jnfanterieregimenter, die aber
außerdem gewöhnlich noch einen Namen nach dem Inhaber führen. Jedes Regi¬
ment besteht aus 5 Feldbataillvuen zu 4 Kompagnien und 1 Ergänzungs¬
bataillon zu 5 Kompagnien. Die dritten und vierten Bataillone bleiben der
Regel nach in Friedenszeiten im Ergänzuugsbezirk, während die beiden ersten
Bataillone des Regiments vielfach den Standort wechseln; ebenso befindet sich
das nur im Cadre bestehende Ergänzuugsbataillvn in der Ergänzungsbezirks¬
station, aus welcher das Regiment seine Mannschaften bezieht. Im Kriege rücken
5 Bataillone ins Feld, und bei großer Kraftanstrengung kann aus 4 Kom¬
pagnien des Ergänzungsbataillons ein sechstes Bataillon gebildet werden. Bei
dem schwachen Friedensstande von cirea 80 Mann pro Kompagnie oder 330 pro
Bataillon ist im Übergange zur Kriegsformativu eine bedeutende Expansion nötig,
um mit dem vorgeschriebene" Etat von r""d 900 Mann pro Bataillon oder
im Einschluß der Offiziere für alle 6 Bataillone mit rund 5700 Streitern pro
Regiment dein Feinde entgegenziehen zu könne".


Die Kriegsmacht der österreichisch - ungarischen Monarchie.

Das Wehrsystem beider Reichshälften beruht nach dem Wehrgcsetze von
1868 und den zugehörigen Ausführuugsgesetzen und Bestimmungen gleichmäßig
auf der allgemeinen persönlichen Dienstpflicht. Die Einführung des Einjährig-
Freiwilligeudieustes erlaubt auch hier jungen Leuten von Bildung, dieser Pflicht
in kürzerer Zeit zu genügen. Die Bedingungen, dieser Erleichterung teilhaftig
zu werden, sind bei etwas geringere» Vorkenntnissen fast dieselben wie in Deutsch¬
land, dagegen genießen die „Einjährigen" in Bezug auf die Ausübung des
Dienstes ihren Kameraden „im Reiche" gegenüber mehr Erleichterungen. Der
Frage einer Wehrsteuer, wie sie auch in Deutschland angeregt worden, ist man in
Österreich in Form einer „Militärtaxe" näher getreten, welche in Cisleithmnen
1—18 Gulden, in Ungarn 3—100 Gulden betragen soll. Der geringe Ertrag,
der im ganzen nur auf 2 Millionen geschätzt wird, soll zur Unterstützung von
Invaliden, Waisen und Familien mobilisirter Mannschaften verwandt werden. Doch
scheint die Vorlage, wie sie von der Negierung 1879 den gesetzgebenden Körper¬
schaften gemacht wurde, noch zu keinem endgiltigen Resultate geführt zu bilden.

Der Wehrpflicht wird, mit dem 20. Lebensjahre beginnend, durch drei¬
jährige aktive Dienstzeit bei den Fahnen der Linie Genüge geleistet. Sieben
Jahre danert das hieran sich schließende Rescrveverhältnis, und nach weiterer
zweijähriger Landwehrpflicht tritt der Soldat ganz in seine bürgerlichen Ver¬
hältnisse zurück. Wehrpflichtige, welche ohne aktive Dienstzeit gleich der Land¬
wehr überwiesen werden, bleiben 12 Jahre in diesem Verhältnis.

Die bewaffnete Macht des Kaiserstaates gliedert sich in das stehende Heer
und die Kriegsmarine, in die Ersatzreserve, die bestimmt ist, im Kriegsfalle die
Ersatztruppen zu ergänzen, in die Landwehr und den Landsturm.

Zu Nekrntirungözwecken ist das ganze Reich in 84 selbständige Ergänzungs¬
bezirke geteilt. Nach den Hanptwaffengattungen zerfällt das stehende Heer dann
zunächst in 80, der Nummer nach bezeichnete, Jnfanterieregimenter, die aber
außerdem gewöhnlich noch einen Namen nach dem Inhaber führen. Jedes Regi¬
ment besteht aus 5 Feldbataillvuen zu 4 Kompagnien und 1 Ergänzungs¬
bataillon zu 5 Kompagnien. Die dritten und vierten Bataillone bleiben der
Regel nach in Friedenszeiten im Ergänzuugsbezirk, während die beiden ersten
Bataillone des Regiments vielfach den Standort wechseln; ebenso befindet sich
das nur im Cadre bestehende Ergänzuugsbataillvn in der Ergänzungsbezirks¬
station, aus welcher das Regiment seine Mannschaften bezieht. Im Kriege rücken
5 Bataillone ins Feld, und bei großer Kraftanstrengung kann aus 4 Kom¬
pagnien des Ergänzungsbataillons ein sechstes Bataillon gebildet werden. Bei
dem schwachen Friedensstande von cirea 80 Mann pro Kompagnie oder 330 pro
Bataillon ist im Übergange zur Kriegsformativu eine bedeutende Expansion nötig,
um mit dem vorgeschriebene» Etat von r»»d 900 Mann pro Bataillon oder
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Regiment dein Feinde entgegenziehen zu könne».


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[0436] Die Kriegsmacht der österreichisch - ungarischen Monarchie. Das Wehrsystem beider Reichshälften beruht nach dem Wehrgcsetze von 1868 und den zugehörigen Ausführuugsgesetzen und Bestimmungen gleichmäßig auf der allgemeinen persönlichen Dienstpflicht. Die Einführung des Einjährig- Freiwilligeudieustes erlaubt auch hier jungen Leuten von Bildung, dieser Pflicht in kürzerer Zeit zu genügen. Die Bedingungen, dieser Erleichterung teilhaftig zu werden, sind bei etwas geringere» Vorkenntnissen fast dieselben wie in Deutsch¬ land, dagegen genießen die „Einjährigen" in Bezug auf die Ausübung des Dienstes ihren Kameraden „im Reiche" gegenüber mehr Erleichterungen. Der Frage einer Wehrsteuer, wie sie auch in Deutschland angeregt worden, ist man in Österreich in Form einer „Militärtaxe" näher getreten, welche in Cisleithmnen 1—18 Gulden, in Ungarn 3—100 Gulden betragen soll. Der geringe Ertrag, der im ganzen nur auf 2 Millionen geschätzt wird, soll zur Unterstützung von Invaliden, Waisen und Familien mobilisirter Mannschaften verwandt werden. Doch scheint die Vorlage, wie sie von der Negierung 1879 den gesetzgebenden Körper¬ schaften gemacht wurde, noch zu keinem endgiltigen Resultate geführt zu bilden. Der Wehrpflicht wird, mit dem 20. Lebensjahre beginnend, durch drei¬ jährige aktive Dienstzeit bei den Fahnen der Linie Genüge geleistet. Sieben Jahre danert das hieran sich schließende Rescrveverhältnis, und nach weiterer zweijähriger Landwehrpflicht tritt der Soldat ganz in seine bürgerlichen Ver¬ hältnisse zurück. Wehrpflichtige, welche ohne aktive Dienstzeit gleich der Land¬ wehr überwiesen werden, bleiben 12 Jahre in diesem Verhältnis. Die bewaffnete Macht des Kaiserstaates gliedert sich in das stehende Heer und die Kriegsmarine, in die Ersatzreserve, die bestimmt ist, im Kriegsfalle die Ersatztruppen zu ergänzen, in die Landwehr und den Landsturm. Zu Nekrntirungözwecken ist das ganze Reich in 84 selbständige Ergänzungs¬ bezirke geteilt. Nach den Hanptwaffengattungen zerfällt das stehende Heer dann zunächst in 80, der Nummer nach bezeichnete, Jnfanterieregimenter, die aber außerdem gewöhnlich noch einen Namen nach dem Inhaber führen. Jedes Regi¬ ment besteht aus 5 Feldbataillvuen zu 4 Kompagnien und 1 Ergänzungs¬ bataillon zu 5 Kompagnien. Die dritten und vierten Bataillone bleiben der Regel nach in Friedenszeiten im Ergänzuugsbezirk, während die beiden ersten Bataillone des Regiments vielfach den Standort wechseln; ebenso befindet sich das nur im Cadre bestehende Ergänzuugsbataillvn in der Ergänzungsbezirks¬ station, aus welcher das Regiment seine Mannschaften bezieht. Im Kriege rücken 5 Bataillone ins Feld, und bei großer Kraftanstrengung kann aus 4 Kom¬ pagnien des Ergänzungsbataillons ein sechstes Bataillon gebildet werden. Bei dem schwachen Friedensstande von cirea 80 Mann pro Kompagnie oder 330 pro Bataillon ist im Übergange zur Kriegsformativu eine bedeutende Expansion nötig, um mit dem vorgeschriebene» Etat von r»»d 900 Mann pro Bataillon oder im Einschluß der Offiziere für alle 6 Bataillone mit rund 5700 Streitern pro Regiment dein Feinde entgegenziehen zu könne».

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341835_89804/436>, abgerufen am 28.09.2024.