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Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal.

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Die Offiziere in den Händen der Wucherer.

Zweifel. Am Rande steht die übliche Bemerkung: Abgegangen den 1. voedr. 1779.
Leider fehlt die Antwort des Konsistoriums. Daß eine solche eingegangen ist,
ist sicher; daß es eine ausweichende war, möchte ich nicht sowohl daraus schließen,
daß sie sich nicht bei den Akten befindet -- denn auch in vielen andern Fällen
sind solche Korrespondenzen nicht zusammengeheftet worden, sondern in losen
Bogen liegen geblieben, so daß leicht etwas davon verloren gehen konnte --,
wohl aber daraus, daß über ein thatsächlich erfolgtes Verbot des Nathan nie
etwas bekannt geworden ist, was gewiß ebenso wie beim Werther der Fall sein
würde, wenn das Verbot wirklich erfolgt wäre. Die Regierung konnte im vor¬
liegenden Falle gar nicht auf den Antrag der Bücherkvmmission eingehen, denn
sie hätte sich damit nur eine Blöße gegeben. Der Nathan war von der
Voßischen Buchhandlung in Berlin im Mai 1779 zur Einzeichnung in das seit
1773 geführte sogenannte Bücherprvtvkvll angemeldet und daraufhin mit dem
Kurfürstlich Sächsischen Privileg versehen worden, und ohne Zweifel waren zur
Michaelismesse 1779 die gesetzlichen zwanzig Pflichtexemplare an das Konsistorium
nach Dresden abgegangen. Freilich kam es nicht selten vor, daß die Regierung,
weil ihr ein angemeldetes Buch verdächtig erschien, genaue Erkundigungen einzog,
ob und von wem es censirt worden sei, ehe sie das Privileg erteilte. Im vor¬
liegenden Falle hatte sie dies versäumt, und so war nachträglich nichts mehr in
der Sache zu thun.

Für Bücherliebhaber will ich bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß
von den beiden Nathanansgaben, die im Jahre 1779 erschienen sind -- die eine
ohne Angabe des Druckortes, die andre mit Angabe des Verlegers und dem
Privilegvermerk --, wie aus dem eben erzählten hervorgeht, die letztere
natürlich die Originalausgabe ist. Goedete führt sie in seinem "Grundriß"
(II, 618), dem Orakel aller Autiquariatsbuchhäudler, in umgekehrter Reihenfolge
auf, und erst vor kurzem uoch habe ich in einem Berliner antiquarischen Katalog
den Nachdruck als das Original angepriesen gesehen.




Die Offiziere in den Händen der Wucherer.

es werde zum Juden gehen, ist die allgemein gebräuchliche Redensart,
um die Absicht auszudrücken, ein Gelddarlehen aufzunehmen, und:
"Er ist in den Händen der Juden," sagen die Leute, wenn jemand
mit wucherischer Schuldverpflichtungen zu kämpfe" hat. Des Volkes
Stimme aber ist Gottes Stimme, und jene Redewendungen in der
Allgemeinheit ihrer Anwendung sind nur geeignet, die zweifellose Thatsache von
neuem zu bekräftige", daß die Mehrzahl jeuer dunkeln Ehrenmänner, welche man


Die Offiziere in den Händen der Wucherer.

Zweifel. Am Rande steht die übliche Bemerkung: Abgegangen den 1. voedr. 1779.
Leider fehlt die Antwort des Konsistoriums. Daß eine solche eingegangen ist,
ist sicher; daß es eine ausweichende war, möchte ich nicht sowohl daraus schließen,
daß sie sich nicht bei den Akten befindet — denn auch in vielen andern Fällen
sind solche Korrespondenzen nicht zusammengeheftet worden, sondern in losen
Bogen liegen geblieben, so daß leicht etwas davon verloren gehen konnte —,
wohl aber daraus, daß über ein thatsächlich erfolgtes Verbot des Nathan nie
etwas bekannt geworden ist, was gewiß ebenso wie beim Werther der Fall sein
würde, wenn das Verbot wirklich erfolgt wäre. Die Regierung konnte im vor¬
liegenden Falle gar nicht auf den Antrag der Bücherkvmmission eingehen, denn
sie hätte sich damit nur eine Blöße gegeben. Der Nathan war von der
Voßischen Buchhandlung in Berlin im Mai 1779 zur Einzeichnung in das seit
1773 geführte sogenannte Bücherprvtvkvll angemeldet und daraufhin mit dem
Kurfürstlich Sächsischen Privileg versehen worden, und ohne Zweifel waren zur
Michaelismesse 1779 die gesetzlichen zwanzig Pflichtexemplare an das Konsistorium
nach Dresden abgegangen. Freilich kam es nicht selten vor, daß die Regierung,
weil ihr ein angemeldetes Buch verdächtig erschien, genaue Erkundigungen einzog,
ob und von wem es censirt worden sei, ehe sie das Privileg erteilte. Im vor¬
liegenden Falle hatte sie dies versäumt, und so war nachträglich nichts mehr in
der Sache zu thun.

Für Bücherliebhaber will ich bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß
von den beiden Nathanansgaben, die im Jahre 1779 erschienen sind — die eine
ohne Angabe des Druckortes, die andre mit Angabe des Verlegers und dem
Privilegvermerk —, wie aus dem eben erzählten hervorgeht, die letztere
natürlich die Originalausgabe ist. Goedete führt sie in seinem „Grundriß"
(II, 618), dem Orakel aller Autiquariatsbuchhäudler, in umgekehrter Reihenfolge
auf, und erst vor kurzem uoch habe ich in einem Berliner antiquarischen Katalog
den Nachdruck als das Original angepriesen gesehen.




Die Offiziere in den Händen der Wucherer.

es werde zum Juden gehen, ist die allgemein gebräuchliche Redensart,
um die Absicht auszudrücken, ein Gelddarlehen aufzunehmen, und:
„Er ist in den Händen der Juden," sagen die Leute, wenn jemand
mit wucherischer Schuldverpflichtungen zu kämpfe» hat. Des Volkes
Stimme aber ist Gottes Stimme, und jene Redewendungen in der
Allgemeinheit ihrer Anwendung sind nur geeignet, die zweifellose Thatsache von
neuem zu bekräftige», daß die Mehrzahl jeuer dunkeln Ehrenmänner, welche man


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[0293] Die Offiziere in den Händen der Wucherer. Zweifel. Am Rande steht die übliche Bemerkung: Abgegangen den 1. voedr. 1779. Leider fehlt die Antwort des Konsistoriums. Daß eine solche eingegangen ist, ist sicher; daß es eine ausweichende war, möchte ich nicht sowohl daraus schließen, daß sie sich nicht bei den Akten befindet — denn auch in vielen andern Fällen sind solche Korrespondenzen nicht zusammengeheftet worden, sondern in losen Bogen liegen geblieben, so daß leicht etwas davon verloren gehen konnte —, wohl aber daraus, daß über ein thatsächlich erfolgtes Verbot des Nathan nie etwas bekannt geworden ist, was gewiß ebenso wie beim Werther der Fall sein würde, wenn das Verbot wirklich erfolgt wäre. Die Regierung konnte im vor¬ liegenden Falle gar nicht auf den Antrag der Bücherkvmmission eingehen, denn sie hätte sich damit nur eine Blöße gegeben. Der Nathan war von der Voßischen Buchhandlung in Berlin im Mai 1779 zur Einzeichnung in das seit 1773 geführte sogenannte Bücherprvtvkvll angemeldet und daraufhin mit dem Kurfürstlich Sächsischen Privileg versehen worden, und ohne Zweifel waren zur Michaelismesse 1779 die gesetzlichen zwanzig Pflichtexemplare an das Konsistorium nach Dresden abgegangen. Freilich kam es nicht selten vor, daß die Regierung, weil ihr ein angemeldetes Buch verdächtig erschien, genaue Erkundigungen einzog, ob und von wem es censirt worden sei, ehe sie das Privileg erteilte. Im vor¬ liegenden Falle hatte sie dies versäumt, und so war nachträglich nichts mehr in der Sache zu thun. Für Bücherliebhaber will ich bei dieser Gelegenheit noch bemerken, daß von den beiden Nathanansgaben, die im Jahre 1779 erschienen sind — die eine ohne Angabe des Druckortes, die andre mit Angabe des Verlegers und dem Privilegvermerk —, wie aus dem eben erzählten hervorgeht, die letztere natürlich die Originalausgabe ist. Goedete führt sie in seinem „Grundriß" (II, 618), dem Orakel aller Autiquariatsbuchhäudler, in umgekehrter Reihenfolge auf, und erst vor kurzem uoch habe ich in einem Berliner antiquarischen Katalog den Nachdruck als das Original angepriesen gesehen. Die Offiziere in den Händen der Wucherer. es werde zum Juden gehen, ist die allgemein gebräuchliche Redensart, um die Absicht auszudrücken, ein Gelddarlehen aufzunehmen, und: „Er ist in den Händen der Juden," sagen die Leute, wenn jemand mit wucherischer Schuldverpflichtungen zu kämpfe» hat. Des Volkes Stimme aber ist Gottes Stimme, und jene Redewendungen in der Allgemeinheit ihrer Anwendung sind nur geeignet, die zweifellose Thatsache von neuem zu bekräftige», daß die Mehrzahl jeuer dunkeln Ehrenmänner, welche man

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341835_89804/293>, abgerufen am 28.09.2024.