Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Viertes Quartal.Die Verstaatlichung der Armenlasten. it einer gewissen periodischen Regelmäßigkeit werden in der Tages¬ Nun lausen aber die Interessen der beiden großen Gruppen, in welche der Alle bisherigen Bestrebungen zu einer Reform des Unterstutznngswohnsitz- Es braucht wohl nicht auseinandergesetzt zu werden, daß eine dahingehende Grenzboten IV. 1882. 78
Die Verstaatlichung der Armenlasten. it einer gewissen periodischen Regelmäßigkeit werden in der Tages¬ Nun lausen aber die Interessen der beiden großen Gruppen, in welche der Alle bisherigen Bestrebungen zu einer Reform des Unterstutznngswohnsitz- Es braucht wohl nicht auseinandergesetzt zu werden, daß eine dahingehende Grenzboten IV. 1882. 78
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[Abbildung]
Die Verstaatlichung der Armenlasten.
it einer gewissen periodischen Regelmäßigkeit werden in der Tages¬
presse immer wieder — bald von dieser, bald von jener Seite —
Wünsche nach einer Änderung des Unterstützungswohusitzgesetzes
laut. Bis jetzt haben indessen diese Wünsche keinen Erfolg ge¬
habt und konnten ihn auch uicht beiden, da sie stets nur von den
Vertretern einer Jnteressentengruppe im allereigeusten Parteiinteresse formulirt
waren.
Nun lausen aber die Interessen der beiden großen Gruppen, in welche der
Staat in Bezug auf die Armenpflege sich teilt, einander in vielen Hinsichten
diametral entgegen, und die Gesetzesrcform, welche z. B. die Kommunen, nach
denen vorzugsweise der Zuzug der Arbeitermassen sich richtet, die großen Städte
und industriellen Bezirke, entlastet, belastet um ebensoviel die Kommunen, von
denen dieser Zuzug ausgeht, nämlich die des platten Landes, und umgekehrt.
Alle bisherigen Bestrebungen zu einer Reform des Unterstutznngswohnsitz-
gesetzes haben sich mithin in einem oiroulus vitiosus bewegen müssen, und nicht
besser steht es mit den Vorschlägen der Vertreter der zuerst genannten Jnter¬
essentengrnppe, die unlängst von mehreren Zeitungen veröffentlicht worden sind.
Diese Vorschläge gipfeln nämlich in dem Verlangen, daß die bisherige zur Er¬
werbung bez. zum Verlust des Heimatsrechts gesetzlich festgestellte Frist von
zwei Jahren auf einen Zeitraum von fünf bez. zehn Jahren ausgedehnt werde,
ja ein Teil proponirt sogar die Bestimmung, daß das Heimatsrecht für immer
auf dem Orte, auf den: es einmal entstanden oder erworben ist, haften bleibe.
Es braucht wohl nicht auseinandergesetzt zu werden, daß eine dahingehende
Änderung der bestehenden Gesetzgebung gleichbedeutend wäre mit einer Entlastung
Grenzboten IV. 1882. 78
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