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Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Viertes Quartal.

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Aus dein englischen Parlamente.

Vertagung der Debatte giebt keinem Abgeordneten die Befugnis, über deren
Thema nochmals zu sprechen. Die Freiheit, dus Wort wieder zu nehmen, tritt
aber sogleich ein, wenn ein neuer Antrag, etwa, daß die Debatte abermals ver¬
tagt werde, gestellt wird. Ein Mitglied des Unterhauses, welches über einen
Antrag spricht, soll nicht ans Diskussionen über eine von der Versammlung in der¬
selben Sitzungsperiode bereits entschiedne Frage zurückkommen, uicht gegen einen
Beschluß des Hauses reden oder denselben tadeln, es sei denn, daß es beabsichtigt,
Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen, und nicht ans Debatten des Oberhauses
Bezug nehmen; es soll die Debatte nicht durch Erwähnung der Königin beeinflussen
und nicht verletzende Worte gegen eines der beiden Häuser oder gegen die Parteien
oder Mitglieder desjenigen, in dem es redet, gebrauchen. Geschieht letzteres, so
verlangt das Unterhaus Rücknahme der beleidigenden Äußerung, sowie eine be¬
friedigende Entschuldigung- Wird letztere verweigert, oder will der Verletzte sich
uicht für befriedigt erklären, so beugt das Haus der weitern Verfolgung des
Streites dcidnrch vor, daß es beide Mitglieder dem K<z^'6",ut, in ^rrn8 auf so¬
lange in Gewahrsam giebt, bis sie sich willfähriger zeigen.

Der Sprecher des Unterhauses ist mit der Befugnis bekleidet, die Geschäfts¬
ordnung aufrecht zu erhalten und deren Regeln sowie die Anordnungen des
Hauses schnell und entschieden zur Ausführung zu bringen. Die höchste Gewalt
über dasselbe liegt in allen Stücken bei dem Hause selbst. Der Sprecher voll¬
zieht uur als dessen oberster Beamter dessen Willen, In gewöhnlichen Fällen
ist die Verletzung der Ordnung klar und wird vom Sprecher sofort gerügt,
ohne daß es einer Aufforderung bedürfte. In andern Fällen wird er aus der
Mitte der Versammlung dazu veranlaßt. Er entscheidet den betreffenden Fall
ohne weiteres, indem er dem wider die Ordnung verstoßenden Abgeordneten be¬
fiehlt, sich dem zu fügen, was vom Sprecherstuhl aus für Regel erklärt wird.
Indeß können auch Fülle vorkommen, in welchen die Regeln der Geschäftsord¬
nung unbestimmt oder seit langer Zeit uicht mehr im Gebrauche sind oder auch
auf das vorliegende Sachverhältnis nicht Passen, und dann überläßt der Sprecher
die Entscheidung dem Hanse. Sobald der Sprecher im Lause einer Debatte
steh erhebt, um einzugreifen, soll er ruhig angehört werden. Der Abgeordnete,
welcher dann gerade spricht oder sich zu sprechen anschickt, hat sich sofort nieder¬
zusetzen, lind jede Debatte hat aufzuhören. Mitglieder des Hauses, die sich
nicht schweigend verhalten oder den Sprecher anzureden versuchen, werden von
der Mehrheit des Hauses mit dein lauten Rufe: 0rÄ<zr oder tour darauf auf¬
merksam gemacht, daß dies Ungebühr sei. Ergiebt eine Abstimmung, daß gleich¬
viel Stimmen für oder gegen eine Bill oder einen Verbesserungsantrag sind,
so entscheidet der Sprecher (oder im Ausschüsse der Vorsitzende), der sich sonst
nie an der Abstimmung (äivlÄcm) beteiligt. Hierbei steht es ihn, frei, wie jedes
altre Mitglied nach seiner Überzeugung ohne Angabe eines Grundes zu stimmen.
Um aber jeden Schein der Parteilichkeit zu vermeiden, giebt er herkömmlich


Aus dein englischen Parlamente.

Vertagung der Debatte giebt keinem Abgeordneten die Befugnis, über deren
Thema nochmals zu sprechen. Die Freiheit, dus Wort wieder zu nehmen, tritt
aber sogleich ein, wenn ein neuer Antrag, etwa, daß die Debatte abermals ver¬
tagt werde, gestellt wird. Ein Mitglied des Unterhauses, welches über einen
Antrag spricht, soll nicht ans Diskussionen über eine von der Versammlung in der¬
selben Sitzungsperiode bereits entschiedne Frage zurückkommen, uicht gegen einen
Beschluß des Hauses reden oder denselben tadeln, es sei denn, daß es beabsichtigt,
Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen, und nicht ans Debatten des Oberhauses
Bezug nehmen; es soll die Debatte nicht durch Erwähnung der Königin beeinflussen
und nicht verletzende Worte gegen eines der beiden Häuser oder gegen die Parteien
oder Mitglieder desjenigen, in dem es redet, gebrauchen. Geschieht letzteres, so
verlangt das Unterhaus Rücknahme der beleidigenden Äußerung, sowie eine be¬
friedigende Entschuldigung- Wird letztere verweigert, oder will der Verletzte sich
uicht für befriedigt erklären, so beugt das Haus der weitern Verfolgung des
Streites dcidnrch vor, daß es beide Mitglieder dem K<z^'6»,ut, in ^rrn8 auf so¬
lange in Gewahrsam giebt, bis sie sich willfähriger zeigen.

Der Sprecher des Unterhauses ist mit der Befugnis bekleidet, die Geschäfts¬
ordnung aufrecht zu erhalten und deren Regeln sowie die Anordnungen des
Hauses schnell und entschieden zur Ausführung zu bringen. Die höchste Gewalt
über dasselbe liegt in allen Stücken bei dem Hause selbst. Der Sprecher voll¬
zieht uur als dessen oberster Beamter dessen Willen, In gewöhnlichen Fällen
ist die Verletzung der Ordnung klar und wird vom Sprecher sofort gerügt,
ohne daß es einer Aufforderung bedürfte. In andern Fällen wird er aus der
Mitte der Versammlung dazu veranlaßt. Er entscheidet den betreffenden Fall
ohne weiteres, indem er dem wider die Ordnung verstoßenden Abgeordneten be¬
fiehlt, sich dem zu fügen, was vom Sprecherstuhl aus für Regel erklärt wird.
Indeß können auch Fülle vorkommen, in welchen die Regeln der Geschäftsord¬
nung unbestimmt oder seit langer Zeit uicht mehr im Gebrauche sind oder auch
auf das vorliegende Sachverhältnis nicht Passen, und dann überläßt der Sprecher
die Entscheidung dem Hanse. Sobald der Sprecher im Lause einer Debatte
steh erhebt, um einzugreifen, soll er ruhig angehört werden. Der Abgeordnete,
welcher dann gerade spricht oder sich zu sprechen anschickt, hat sich sofort nieder¬
zusetzen, lind jede Debatte hat aufzuhören. Mitglieder des Hauses, die sich
nicht schweigend verhalten oder den Sprecher anzureden versuchen, werden von
der Mehrheit des Hauses mit dein lauten Rufe: 0rÄ<zr oder tour darauf auf¬
merksam gemacht, daß dies Ungebühr sei. Ergiebt eine Abstimmung, daß gleich¬
viel Stimmen für oder gegen eine Bill oder einen Verbesserungsantrag sind,
so entscheidet der Sprecher (oder im Ausschüsse der Vorsitzende), der sich sonst
nie an der Abstimmung (äivlÄcm) beteiligt. Hierbei steht es ihn, frei, wie jedes
altre Mitglied nach seiner Überzeugung ohne Angabe eines Grundes zu stimmen.
Um aber jeden Schein der Parteilichkeit zu vermeiden, giebt er herkömmlich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 41, 1882, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341835_359176/263>, abgerufen am 29.06.2024.