Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Erstes Quartal.Der Parlamentarismus in England. Bischöfe diejenigen mit Excommunication bedrohten, welche irgendwie dagegen Die Beschlüsse der ältesten Parlamente waren Friedensverträge zwischen Der Parlamentarismus in England. Bischöfe diejenigen mit Excommunication bedrohten, welche irgendwie dagegen Die Beschlüsse der ältesten Parlamente waren Friedensverträge zwischen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0200" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/149184"/> <fw type="header" place="top"> Der Parlamentarismus in England.</fw><lb/> <p xml:id="ID_542" prev="#ID_541"> Bischöfe diejenigen mit Excommunication bedrohten, welche irgendwie dagegen<lb/> verstoßen würden. Coke sagt! „Jedes Statut, das gegen die Magna Charta<lb/> gemacht wird, soll für nichts gelten." Sogar Lord Brougham ist als Schrift¬<lb/> steller der Ansicht, daß Verletzung der Magna Charta illegal und ein Bruch<lb/> des Grundgesetzes des Landes sei, nur verfuhr er als Gesetzgeber nicht darnach.<lb/> „Wenn aber Mitglieder des Parlaments, das durchaus gegen das Recht des<lb/> Landes zusammengesetzt ist und handelt, wenn vollends Minister mit ernsthaftem<lb/> Gesichte von der großen Charta sprechen, so ist das ein Stück des riesigen<lb/> Humbugs, den das englische Volk treibt und mit sich treiben läßt."</p><lb/> <p xml:id="ID_543" next="#ID_544"> Die Beschlüsse der ältesten Parlamente waren Friedensverträge zwischen<lb/> den verbündeten Gruppen, welche den Staat bildeten und eine stete Revision<lb/> und Erneuerung der Schutz- und Trutzbündnisse aller Freien. Das Parlament<lb/> kam damals oft zusammen, vertrat jeden Einwohner und beschäftigte sich weniger<lb/> mit dem Gesetzgeber als mit Wachen über die Beobachtung des Gesetzes. Außerdem<lb/> übte es Gerichtsbarkeit, auch über Verwaltungssachen und besonders über die<lb/> Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. Die normännische Eroberung brachte<lb/> einige Veränderungen, die sich aber mehr auf Personen als auf Institutionen<lb/> bezogen. Unter Heinrich III. scheint die Berufung der Stadt- und Grafschafts¬<lb/> vertreter außer Uebung gekommen zu sein. Andrerseits begannen uuter diesem<lb/> König allerlei Kämpfe der Großen mit der Krone, die sich bis zum Tode<lb/> Eduards II. hinzogen und zu verschiedenen Vereinbarungen führten. Die Großen<lb/> erreichten dabei für sich allein nichts. Die Krone dagegen hatte sich nicht bloß<lb/> die Besetzung der hohen Aemter bewahrt, sondern auch die Ernennung der<lb/> Sheriffs an sich gerissen. Zwischen den beiden Parteien aber hatte sich das<lb/> Parlament zu der Gestalt entwickelt, die es im wesentlichen noch jetzt hat, und<lb/> das altsächfische Recht wieder durchgefochten, nach welchem die Krone keine<lb/> Steuer erheben durfte, die nicht von den Vertretern der Zahlenden bewilligt<lb/> war. Das Oberhaus war zusammengesetzt wie heilte noch. Zum Unterhause<lb/> schickte jede Grafschaft zwei Ritter und jede Stadt zwei Bürger, doch suchten<lb/> die Städte oft nur diese Pflicht herumzukommen, weil Diäten zu zahlen waren<lb/> und diese ihnen zu schwer fielen. Wähler war jeder Haushalter. Zu jedem<lb/> Parlament wurde neu gewählt und zwar in den regelmäßigen Gemeindeversamm¬<lb/> lungen. Auch wenn der König kein Ausschreiben geschickt, fanden spätestens,<lb/> wenn drei Jahre nach dem letzten Parlamente verflossen waren, die Neu¬<lb/> wahlen statt. Erst unter Karl II. erging eine königliche Declaration, nach<lb/> welcher der König mindestens alle drei Jahre neue Wahlen anordnen sollte,<lb/> die aber nichts für den Fall bestimmte, daß er dies versäume. Die Ausschreiben<lb/> waren entweder s'WMÄ, wenn mir die laufenden Geschäfte vorlagen, oder</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0200]
Der Parlamentarismus in England.
Bischöfe diejenigen mit Excommunication bedrohten, welche irgendwie dagegen
verstoßen würden. Coke sagt! „Jedes Statut, das gegen die Magna Charta
gemacht wird, soll für nichts gelten." Sogar Lord Brougham ist als Schrift¬
steller der Ansicht, daß Verletzung der Magna Charta illegal und ein Bruch
des Grundgesetzes des Landes sei, nur verfuhr er als Gesetzgeber nicht darnach.
„Wenn aber Mitglieder des Parlaments, das durchaus gegen das Recht des
Landes zusammengesetzt ist und handelt, wenn vollends Minister mit ernsthaftem
Gesichte von der großen Charta sprechen, so ist das ein Stück des riesigen
Humbugs, den das englische Volk treibt und mit sich treiben läßt."
Die Beschlüsse der ältesten Parlamente waren Friedensverträge zwischen
den verbündeten Gruppen, welche den Staat bildeten und eine stete Revision
und Erneuerung der Schutz- und Trutzbündnisse aller Freien. Das Parlament
kam damals oft zusammen, vertrat jeden Einwohner und beschäftigte sich weniger
mit dem Gesetzgeber als mit Wachen über die Beobachtung des Gesetzes. Außerdem
übte es Gerichtsbarkeit, auch über Verwaltungssachen und besonders über die
Verhandlungen mit auswärtigen Staaten. Die normännische Eroberung brachte
einige Veränderungen, die sich aber mehr auf Personen als auf Institutionen
bezogen. Unter Heinrich III. scheint die Berufung der Stadt- und Grafschafts¬
vertreter außer Uebung gekommen zu sein. Andrerseits begannen uuter diesem
König allerlei Kämpfe der Großen mit der Krone, die sich bis zum Tode
Eduards II. hinzogen und zu verschiedenen Vereinbarungen führten. Die Großen
erreichten dabei für sich allein nichts. Die Krone dagegen hatte sich nicht bloß
die Besetzung der hohen Aemter bewahrt, sondern auch die Ernennung der
Sheriffs an sich gerissen. Zwischen den beiden Parteien aber hatte sich das
Parlament zu der Gestalt entwickelt, die es im wesentlichen noch jetzt hat, und
das altsächfische Recht wieder durchgefochten, nach welchem die Krone keine
Steuer erheben durfte, die nicht von den Vertretern der Zahlenden bewilligt
war. Das Oberhaus war zusammengesetzt wie heilte noch. Zum Unterhause
schickte jede Grafschaft zwei Ritter und jede Stadt zwei Bürger, doch suchten
die Städte oft nur diese Pflicht herumzukommen, weil Diäten zu zahlen waren
und diese ihnen zu schwer fielen. Wähler war jeder Haushalter. Zu jedem
Parlament wurde neu gewählt und zwar in den regelmäßigen Gemeindeversamm¬
lungen. Auch wenn der König kein Ausschreiben geschickt, fanden spätestens,
wenn drei Jahre nach dem letzten Parlamente verflossen waren, die Neu¬
wahlen statt. Erst unter Karl II. erging eine königliche Declaration, nach
welcher der König mindestens alle drei Jahre neue Wahlen anordnen sollte,
die aber nichts für den Fall bestimmte, daß er dies versäume. Die Ausschreiben
waren entweder s'WMÄ, wenn mir die laufenden Geschäfte vorlagen, oder
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