Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.sprochene Fragen, welche den Organismus dieser Schulen berühren, in Be¬ Die Frage der Ueberbürdung ist nun in der That in den letzten Jahren Herr Dr. Hasse hat schwerlich diese Bestimmungen gekannt, hat auch schwer¬ sprochene Fragen, welche den Organismus dieser Schulen berühren, in Be¬ Die Frage der Ueberbürdung ist nun in der That in den letzten Jahren Herr Dr. Hasse hat schwerlich diese Bestimmungen gekannt, hat auch schwer¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0025" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/147672"/> <p xml:id="ID_62" prev="#ID_61"> sprochene Fragen, welche den Organismus dieser Schulen berühren, in Be¬<lb/> rathung zu ziehen. Diese Berathungen haben keineswegs einen beschließenden<lb/> Charakter, sondern sie liefern nur das Material, das von der Schulverwaltung<lb/> bei ihren Entschlüssen und Maßregeln berücksichtigt wird. Es darf daher nicht<lb/> die Ansicht eines einzelnen Directors für die Beurtheilung der preußischen Gym¬<lb/> nasien maßgebend sein, sondern allein die von den betreffenden Behörden er¬<lb/> lassenen Verordnungen, deren gewissenhafte Befolgung dann von den Directoren<lb/> oder Provinzialschulrüthen überwacht wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_63"> Die Frage der Ueberbürdung ist nun in der That in den letzten Jahren<lb/> mehrfach auf den preußischen Directorenconferenzen Gegenstand der Erörterung<lb/> gewesen und findet überhaupt seit Jahren von Seiten der ganzen preußischen<lb/> Schulverwaltung eine unausgesetzte und eingehende Beachtung. Die darüber<lb/> bis 1875 erlassenen Verordnungen finden sich bei Wiese, Gesetze und Verord¬<lb/> nungen, 2. Aufl. S. 128 fg., die späteren an verschiedenen Stellen des Centrcil-<lb/> blattes f. d. ges. Unterr.-Verw. in Pr., vergl. insbesondere 1875, S. 639 und<lb/> 642; 1876, S. 105. Die wichtigste dieser Verordnungen datirt vom 14. Oetober<lb/> 1875 (Centralblatt 1875, S. 639). Die Bestimmungen derselben, die zum<lb/> Theil auf frühere Erlasse zurückgreifen, laufen im wesentlichen darauf hinaus,<lb/> daß den Classenordinarien zur Pflicht gemacht wird, zu Anfang jedes Semesters<lb/> in Verständigung mit den übrigen Lehrer der Classe das Maß der für jeden<lb/> Lehrgegenstand zu erfordernden häuslichen Beschäftigung festzusetzen und die<lb/> angemessene Vertheilung auf die einzelnen Tage zu treffen, daß ferner die<lb/> Vornahme einer solchen Verständigung protocollarisch fixirt und jede Klage<lb/> über Ueberbürdung in den Protocollen registriert werde. An schriftlichen Haus¬<lb/> arbeiten dürfen nur solche aufgegeben werden, die von dem betreffenden Lehrer,<lb/> selbstverständlich außerhalb der Leetionszeit, cvrrigiert werden, und schriftliche<lb/> Hausarbeiten bloß zur Strafe werden gänzlich verworfen. Die Directoren haben<lb/> stets darauf zu achten, daß nicht zu hohe Ansprüche eines Lehrers oder der<lb/> Lehreinrichtung selbst Mißstände herbeiführen. Schließlich wird den Directoren<lb/> zur Pflicht gemacht, an den Schluß der Schulnachrichten des nächsten Pro¬<lb/> grammes eine Bemerkung zu setzen, in der die Eltern aufgefordert werden, wenn<lb/> die Forderungen der Schule das zuträgliche Maß zu überschreiten scheinen, offen<lb/> und vertrauensvoll davon den betreffenden Directoren oder Ordinarien Mit¬<lb/> theilung zu machen und überzeugt zu sein, daß eine solche Mittheilung dem be¬<lb/> treffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheil gereicht, sondern nur zu ein¬<lb/> gehender und unbefangener Untersuchung der Sache führe.</p><lb/> <p xml:id="ID_64" next="#ID_65"> Herr Dr. Hasse hat schwerlich diese Bestimmungen gekannt, hat auch schwer¬<lb/> lich gewußt, daß die eben erwähnte Aufforderung wirklich in jedem preußischen<lb/> Gymnasialprogramm gestanden hat, sonst würde er gewiß nicht die Gymnasien</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
sprochene Fragen, welche den Organismus dieser Schulen berühren, in Be¬
rathung zu ziehen. Diese Berathungen haben keineswegs einen beschließenden
Charakter, sondern sie liefern nur das Material, das von der Schulverwaltung
bei ihren Entschlüssen und Maßregeln berücksichtigt wird. Es darf daher nicht
die Ansicht eines einzelnen Directors für die Beurtheilung der preußischen Gym¬
nasien maßgebend sein, sondern allein die von den betreffenden Behörden er¬
lassenen Verordnungen, deren gewissenhafte Befolgung dann von den Directoren
oder Provinzialschulrüthen überwacht wird.
Die Frage der Ueberbürdung ist nun in der That in den letzten Jahren
mehrfach auf den preußischen Directorenconferenzen Gegenstand der Erörterung
gewesen und findet überhaupt seit Jahren von Seiten der ganzen preußischen
Schulverwaltung eine unausgesetzte und eingehende Beachtung. Die darüber
bis 1875 erlassenen Verordnungen finden sich bei Wiese, Gesetze und Verord¬
nungen, 2. Aufl. S. 128 fg., die späteren an verschiedenen Stellen des Centrcil-
blattes f. d. ges. Unterr.-Verw. in Pr., vergl. insbesondere 1875, S. 639 und
642; 1876, S. 105. Die wichtigste dieser Verordnungen datirt vom 14. Oetober
1875 (Centralblatt 1875, S. 639). Die Bestimmungen derselben, die zum
Theil auf frühere Erlasse zurückgreifen, laufen im wesentlichen darauf hinaus,
daß den Classenordinarien zur Pflicht gemacht wird, zu Anfang jedes Semesters
in Verständigung mit den übrigen Lehrer der Classe das Maß der für jeden
Lehrgegenstand zu erfordernden häuslichen Beschäftigung festzusetzen und die
angemessene Vertheilung auf die einzelnen Tage zu treffen, daß ferner die
Vornahme einer solchen Verständigung protocollarisch fixirt und jede Klage
über Ueberbürdung in den Protocollen registriert werde. An schriftlichen Haus¬
arbeiten dürfen nur solche aufgegeben werden, die von dem betreffenden Lehrer,
selbstverständlich außerhalb der Leetionszeit, cvrrigiert werden, und schriftliche
Hausarbeiten bloß zur Strafe werden gänzlich verworfen. Die Directoren haben
stets darauf zu achten, daß nicht zu hohe Ansprüche eines Lehrers oder der
Lehreinrichtung selbst Mißstände herbeiführen. Schließlich wird den Directoren
zur Pflicht gemacht, an den Schluß der Schulnachrichten des nächsten Pro¬
grammes eine Bemerkung zu setzen, in der die Eltern aufgefordert werden, wenn
die Forderungen der Schule das zuträgliche Maß zu überschreiten scheinen, offen
und vertrauensvoll davon den betreffenden Directoren oder Ordinarien Mit¬
theilung zu machen und überzeugt zu sein, daß eine solche Mittheilung dem be¬
treffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheil gereicht, sondern nur zu ein¬
gehender und unbefangener Untersuchung der Sache führe.
Herr Dr. Hasse hat schwerlich diese Bestimmungen gekannt, hat auch schwer¬
lich gewußt, daß die eben erwähnte Aufforderung wirklich in jedem preußischen
Gymnasialprogramm gestanden hat, sonst würde er gewiß nicht die Gymnasien
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