Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.schlimmste Gestaltung unebenen dabei die Handelsbeziehungen der Insel an. Eine Wohl hatte das Land in politischer und mercantiler Hinsicht allmählich Zu dieser Willkür auf politischem Gebiete gesellt sich aber eine gleiche anf Es versteht sich von selbst, daß das Verfahren der dänischen Regierung schlimmste Gestaltung unebenen dabei die Handelsbeziehungen der Insel an. Eine Wohl hatte das Land in politischer und mercantiler Hinsicht allmählich Zu dieser Willkür auf politischem Gebiete gesellt sich aber eine gleiche anf Es versteht sich von selbst, daß das Verfahren der dänischen Regierung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0167" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/147814"/> <p xml:id="ID_476" prev="#ID_475"> schlimmste Gestaltung unebenen dabei die Handelsbeziehungen der Insel an. Eine<lb/> Wendung zum Bessern trat ein, als Dänemark 1834 berathende Provinzial-<lb/> stände erhielt. Damit wurde den Jsländern Vertretung im Landtage der Jnsel-<lb/> dünen zu Theil; diese war aber so unpraktisch, daß man 1843 das Althing<lb/> wieder einrichtete, wenn auch nur mit berathender Stimme.</p><lb/> <p xml:id="ID_477"> Wohl hatte das Land in politischer und mercantiler Hinsicht allmählich<lb/> viele seiner alten Freiheiten eingebüßt, aber es war doch immer noch ein selb¬<lb/> ständiger Staat geblieben, nur durch die Person des Königs mit Norwegen<lb/> oder Dänemark verbunden; es hatte stets seine eigenen Gesetze und seine eigene<lb/> Verfassung gehabt; selbst uach der Auslosung des Althings blieb die Gerichts¬<lb/> verfassung die alte, Steuerwesen und Verwaltung behaupteten ihre Selbständig¬<lb/> keit, die Amtssprache war isländisch. Da geschah Mitte dieses Jahrhunderts<lb/> eine Ungeheuerlichkeit und Willkür, einzig' in ihrer Art. 1848 wurde in<lb/> Dänemark eine constituierende Versammlung einberufen, um für Dänemark,<lb/> Schleswig, Island und die Faröer eine gemeinsame Verfassung zu entwerfen.<lb/> Der von ihr mit der Regierung vereinbarte Entwurf wurde am 5. Juni 1849<lb/> als „Grundgesetz des Reiches Dänemark" promulgiert. Dieses Grundgesetz sollte<lb/> auch Island aufgedrängt werden. Es sollte darnach die Insel vollständig in<lb/> Dünemark ineorpvriert, eine Provinz desselben werden. Dünemarks Verfassung<lb/> und Gesetze sollten auch für Island gelten, ohne daß man dabei auf die Ent¬<lb/> legenheit der Insel, ihre eigenthümlichen wirthschaftlichen Zustünde, die besondere<lb/> Nationalität der Bewohner, die Geschichte ihrer Verfassung und ihrer Gesetzgebung<lb/> Rücksicht nahm. Nach diesem selben Grundgesetz ist der König in Dänemark<lb/> constitutioneller Monarch, in Island absoluter Herrscher. Der dänische Reichstag<lb/> stellt, ohne von Island beschickt zu sein, das Budget für die Insel fest, vereinbart<lb/> mit dem Könige Gesetze für dieselbe, obgleich seine Mitglieder isländische Ver¬<lb/> hältnisse gar nicht kennen. Derselbe Mann ist verantwortlicher Minister für<lb/> Dänemark, unverantwortlicher für Island.</p><lb/> <p xml:id="ID_478"> Zu dieser Willkür auf politischem Gebiete gesellt sich aber eine gleiche anf<lb/> wirtschaftlichem. Auch hier hatte sich Düuemark Island gegenüber von jeher<lb/> arge Verstöße zu Schulden kommen lassen. Man hatte das Land gradezu<lb/> ausgesogen, seinem Handel die drückendsten Fesseln auferlegt, hatte die aus dem<lb/> — überdies unter ungünstigen Bedingungen vorgenommenen — Verkauf der<lb/> islüudischen Klostergüter gewonnenen und anßer ihnen noch andre für Island<lb/> bestimmte Gelder in eigenem Interesse verwerthet und so es bewirkt, daß das<lb/> Land völlig verarmte und gegenwärtig dänischer Unterstützung bedarf, während<lb/> es bei gerechter Verwendung und Verwerthung seiner Einnahmen sich recht gut<lb/> Hütte selbst verwalte» können und uoch obendrein Ueberschüsse erzielt haben würde.</p><lb/> <p xml:id="ID_479" next="#ID_480"> Es versteht sich von selbst, daß das Verfahren der dänischen Regierung<lb/> den höchsten Unwillen der äußerst patriotisch gesinnten und politisch ungemein<lb/> rührigen Bevölkerung Islands erregen und zu lebhaften politischen Kämpfen<lb/> führen mußte, die Island bei seinen eigenthümlichen Verhältnissen freilich nur<lb/> mit geistigen Waffen ausfechten konnte. Der Verfasfnngsstreit zwischen Island<lb/> und Dünemark, durch das erwähnte Grundgesetz veranlaßt und trotz aller Schwie¬<lb/> rigkeit der dänischen Regierung mit den: lebhaftesten Eifer bis in die neueste<lb/> Zeit fortgesetzt, blieb dem: auch nicht ohne Resultat. Er führte zu dem „Gesetz<lb/> über Islands verfassungsmäßige Stellung im Reich" vom 2. Januar 1871 und<lb/> zu dein „Verfassungsgesetz für Islands besondere Angelegenheiten" vom l>. Januar<lb/> l874. Diese Gesetze sind, wenn auch auf formell incvrrektem Wege entstanden,<lb/> doch in sofern ein Fortschritt, als in ihnen die Selbständigkeit Islands Düne-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0167]
schlimmste Gestaltung unebenen dabei die Handelsbeziehungen der Insel an. Eine
Wendung zum Bessern trat ein, als Dänemark 1834 berathende Provinzial-
stände erhielt. Damit wurde den Jsländern Vertretung im Landtage der Jnsel-
dünen zu Theil; diese war aber so unpraktisch, daß man 1843 das Althing
wieder einrichtete, wenn auch nur mit berathender Stimme.
Wohl hatte das Land in politischer und mercantiler Hinsicht allmählich
viele seiner alten Freiheiten eingebüßt, aber es war doch immer noch ein selb¬
ständiger Staat geblieben, nur durch die Person des Königs mit Norwegen
oder Dänemark verbunden; es hatte stets seine eigenen Gesetze und seine eigene
Verfassung gehabt; selbst uach der Auslosung des Althings blieb die Gerichts¬
verfassung die alte, Steuerwesen und Verwaltung behaupteten ihre Selbständig¬
keit, die Amtssprache war isländisch. Da geschah Mitte dieses Jahrhunderts
eine Ungeheuerlichkeit und Willkür, einzig' in ihrer Art. 1848 wurde in
Dänemark eine constituierende Versammlung einberufen, um für Dänemark,
Schleswig, Island und die Faröer eine gemeinsame Verfassung zu entwerfen.
Der von ihr mit der Regierung vereinbarte Entwurf wurde am 5. Juni 1849
als „Grundgesetz des Reiches Dänemark" promulgiert. Dieses Grundgesetz sollte
auch Island aufgedrängt werden. Es sollte darnach die Insel vollständig in
Dünemark ineorpvriert, eine Provinz desselben werden. Dünemarks Verfassung
und Gesetze sollten auch für Island gelten, ohne daß man dabei auf die Ent¬
legenheit der Insel, ihre eigenthümlichen wirthschaftlichen Zustünde, die besondere
Nationalität der Bewohner, die Geschichte ihrer Verfassung und ihrer Gesetzgebung
Rücksicht nahm. Nach diesem selben Grundgesetz ist der König in Dänemark
constitutioneller Monarch, in Island absoluter Herrscher. Der dänische Reichstag
stellt, ohne von Island beschickt zu sein, das Budget für die Insel fest, vereinbart
mit dem Könige Gesetze für dieselbe, obgleich seine Mitglieder isländische Ver¬
hältnisse gar nicht kennen. Derselbe Mann ist verantwortlicher Minister für
Dänemark, unverantwortlicher für Island.
Zu dieser Willkür auf politischem Gebiete gesellt sich aber eine gleiche anf
wirtschaftlichem. Auch hier hatte sich Düuemark Island gegenüber von jeher
arge Verstöße zu Schulden kommen lassen. Man hatte das Land gradezu
ausgesogen, seinem Handel die drückendsten Fesseln auferlegt, hatte die aus dem
— überdies unter ungünstigen Bedingungen vorgenommenen — Verkauf der
islüudischen Klostergüter gewonnenen und anßer ihnen noch andre für Island
bestimmte Gelder in eigenem Interesse verwerthet und so es bewirkt, daß das
Land völlig verarmte und gegenwärtig dänischer Unterstützung bedarf, während
es bei gerechter Verwendung und Verwerthung seiner Einnahmen sich recht gut
Hütte selbst verwalte» können und uoch obendrein Ueberschüsse erzielt haben würde.
Es versteht sich von selbst, daß das Verfahren der dänischen Regierung
den höchsten Unwillen der äußerst patriotisch gesinnten und politisch ungemein
rührigen Bevölkerung Islands erregen und zu lebhaften politischen Kämpfen
führen mußte, die Island bei seinen eigenthümlichen Verhältnissen freilich nur
mit geistigen Waffen ausfechten konnte. Der Verfasfnngsstreit zwischen Island
und Dünemark, durch das erwähnte Grundgesetz veranlaßt und trotz aller Schwie¬
rigkeit der dänischen Regierung mit den: lebhaftesten Eifer bis in die neueste
Zeit fortgesetzt, blieb dem: auch nicht ohne Resultat. Er führte zu dem „Gesetz
über Islands verfassungsmäßige Stellung im Reich" vom 2. Januar 1871 und
zu dein „Verfassungsgesetz für Islands besondere Angelegenheiten" vom l>. Januar
l874. Diese Gesetze sind, wenn auch auf formell incvrrektem Wege entstanden,
doch in sofern ein Fortschritt, als in ihnen die Selbständigkeit Islands Düne-
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