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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal.

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alle kamen direct aus Norwegen; viele waren zunächst nach den Inseln des
Westens gezogen, und begaben sich von hier nach Island, als sie auch im Westen
vor Harald keine Ruhe fanden. Vereinzelt befanden sich unter ihnen auch
Leute keltischer Abkunft. In 'den ersten 60 Jahren erlangte die Insel ihre volle
Einwohnerschaft.

Die neuen Ansiedler bildeten auf Island zunächst eine Vereinigung, die, aller
rechtlichen und staatlichen Bande entbehrend, weniger durch die Gemeinsamkeit
der Abstammung, Sprache und Religion, der Sitten und Rechtsanschauungen,
als durch die natürliche Grenze des Landes, das Meer, zusammengehalten, in
eine große Zahl einzelner, von einander völlig unabhängiger, unter der Leitung
eines Goder (Priesters) stehenden Höfe zerfiel. Ein wichtiger Schritt für die
staatliche Gestaltung des Landes war die Aufstellung von Gesetzen durch den
Norweger Ulfljot, um 930, die norwegischen (den Gulathings--) Gesetzen nach¬
gebildet waren, ferner die Errichtung des alle Sommer im Westen der Insel
(zu Thiugvellir) lagerten Althings, einer unter dem Vorsitze eines zu diesem
Zwecke gewählte" "Gesetzsprechers" berathenden und beschließenden Versammlung,
und drittens, um 965, die Eintheilung Islands nach der geographischen Lage
in vier Viertel und dieser in 39 Districte, deren je drei zu einem Thingverbande
gehörten. 1004 wurde das "Fünftgericht" eingeführt und einige Jahre später
der Zweikampf als gerichtliches Institut abgeschafft. Damit war im Großen
und Ganzen die Staatsverfassung fertig.

Auch in religiöser Hinsicht vollzog sich eine wichtige Aenderung. Nach ver¬
schiedenen vorhergegangenen Bekehrungsversuchen wurde auf eifriges Drängen
der rasch angewachsenen christlichen Partei im Jahre 1000 das Christenthum
durch einen förmlichen Beschluß der Landsgemeinde als Staatsreligion ange¬
nommen.

Drei Jahrhunderte hindurch erhielt sich nun der Freistaat in dieser Form,
bis er sich unter Ein- und Mitwirkung vornehmer Eingeborner des Landes,
welche zu tief norwegische Hofesluft eingesogen hatten, und in Folge der
Begünstigung des Vorganges seitens einer hierarchischen Partei vertragsmäßig
der norwegischen Krone unterwarf (1262--64). Die Unierung beider Länder
war indessen nur eine personale, keine reale, und ist dies bis in die neueste Zeit
herein geblieben. Durch die Union von 1381 kam Island mit Norwegen an
Dänemark und verblieb bei diesem Lande, als im Kieler Frieden 1814 Nor¬
wegen von Dänemark abgetrennt und mit Schweden vereinigt wurde.

Die Einführung der Reformation, um die Mitte des 16. Jahrhunderts,
die sich übrigens nicht leicht bewerkstelligen ließ, wirkte in mehrfacher Beziehung
nachtheilig auf die Entwicklung des Landes ein, in politischer Hinsicht nament¬
lich insofern, als sie das Gegengewicht beseitigte, welches die Bischöfe des Landes
gegenüber dem einseitigen Druck der königlichen Beamten gebildet hatten. Den
Höhepunkt erreichte die einseitige Entwicklung der königlichen Gewalt, als in
Dänemark im Jahre 1660 die Souveränität'und 1665 das Königsgesetz einge¬
führt wurde, wenn auch beide auf Island niemals rechtliche Geltung erlangten.
In Bezug auf Gesetzgebung, Gerichtswesen, Verwaltung und Besteuerung blieb
die Insel ein selbständiges Land. Doch führte der Absolutismus zu einem
gänzlichen Verfall der Volksvertretung, dem schließlich die Aufhebung des Al¬
things 1800 folgte. Die oberste Leitung der isländische" Angelegenheiten floß
nun in der Hand des Königs zusammen mit der Leitung der Angelegenheiten
von Dänemark, Norwegen und den deutschen Herzogthümern, wodurch die recht¬
lich gesonderte Stellung der verschiedenen Reiche unklar wurde. Die aller-


alle kamen direct aus Norwegen; viele waren zunächst nach den Inseln des
Westens gezogen, und begaben sich von hier nach Island, als sie auch im Westen
vor Harald keine Ruhe fanden. Vereinzelt befanden sich unter ihnen auch
Leute keltischer Abkunft. In 'den ersten 60 Jahren erlangte die Insel ihre volle
Einwohnerschaft.

Die neuen Ansiedler bildeten auf Island zunächst eine Vereinigung, die, aller
rechtlichen und staatlichen Bande entbehrend, weniger durch die Gemeinsamkeit
der Abstammung, Sprache und Religion, der Sitten und Rechtsanschauungen,
als durch die natürliche Grenze des Landes, das Meer, zusammengehalten, in
eine große Zahl einzelner, von einander völlig unabhängiger, unter der Leitung
eines Goder (Priesters) stehenden Höfe zerfiel. Ein wichtiger Schritt für die
staatliche Gestaltung des Landes war die Aufstellung von Gesetzen durch den
Norweger Ulfljot, um 930, die norwegischen (den Gulathings--) Gesetzen nach¬
gebildet waren, ferner die Errichtung des alle Sommer im Westen der Insel
(zu Thiugvellir) lagerten Althings, einer unter dem Vorsitze eines zu diesem
Zwecke gewählte« „Gesetzsprechers" berathenden und beschließenden Versammlung,
und drittens, um 965, die Eintheilung Islands nach der geographischen Lage
in vier Viertel und dieser in 39 Districte, deren je drei zu einem Thingverbande
gehörten. 1004 wurde das „Fünftgericht" eingeführt und einige Jahre später
der Zweikampf als gerichtliches Institut abgeschafft. Damit war im Großen
und Ganzen die Staatsverfassung fertig.

Auch in religiöser Hinsicht vollzog sich eine wichtige Aenderung. Nach ver¬
schiedenen vorhergegangenen Bekehrungsversuchen wurde auf eifriges Drängen
der rasch angewachsenen christlichen Partei im Jahre 1000 das Christenthum
durch einen förmlichen Beschluß der Landsgemeinde als Staatsreligion ange¬
nommen.

Drei Jahrhunderte hindurch erhielt sich nun der Freistaat in dieser Form,
bis er sich unter Ein- und Mitwirkung vornehmer Eingeborner des Landes,
welche zu tief norwegische Hofesluft eingesogen hatten, und in Folge der
Begünstigung des Vorganges seitens einer hierarchischen Partei vertragsmäßig
der norwegischen Krone unterwarf (1262—64). Die Unierung beider Länder
war indessen nur eine personale, keine reale, und ist dies bis in die neueste Zeit
herein geblieben. Durch die Union von 1381 kam Island mit Norwegen an
Dänemark und verblieb bei diesem Lande, als im Kieler Frieden 1814 Nor¬
wegen von Dänemark abgetrennt und mit Schweden vereinigt wurde.

Die Einführung der Reformation, um die Mitte des 16. Jahrhunderts,
die sich übrigens nicht leicht bewerkstelligen ließ, wirkte in mehrfacher Beziehung
nachtheilig auf die Entwicklung des Landes ein, in politischer Hinsicht nament¬
lich insofern, als sie das Gegengewicht beseitigte, welches die Bischöfe des Landes
gegenüber dem einseitigen Druck der königlichen Beamten gebildet hatten. Den
Höhepunkt erreichte die einseitige Entwicklung der königlichen Gewalt, als in
Dänemark im Jahre 1660 die Souveränität'und 1665 das Königsgesetz einge¬
führt wurde, wenn auch beide auf Island niemals rechtliche Geltung erlangten.
In Bezug auf Gesetzgebung, Gerichtswesen, Verwaltung und Besteuerung blieb
die Insel ein selbständiges Land. Doch führte der Absolutismus zu einem
gänzlichen Verfall der Volksvertretung, dem schließlich die Aufhebung des Al¬
things 1800 folgte. Die oberste Leitung der isländische» Angelegenheiten floß
nun in der Hand des Königs zusammen mit der Leitung der Angelegenheiten
von Dänemark, Norwegen und den deutschen Herzogthümern, wodurch die recht¬
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[0166] alle kamen direct aus Norwegen; viele waren zunächst nach den Inseln des Westens gezogen, und begaben sich von hier nach Island, als sie auch im Westen vor Harald keine Ruhe fanden. Vereinzelt befanden sich unter ihnen auch Leute keltischer Abkunft. In 'den ersten 60 Jahren erlangte die Insel ihre volle Einwohnerschaft. Die neuen Ansiedler bildeten auf Island zunächst eine Vereinigung, die, aller rechtlichen und staatlichen Bande entbehrend, weniger durch die Gemeinsamkeit der Abstammung, Sprache und Religion, der Sitten und Rechtsanschauungen, als durch die natürliche Grenze des Landes, das Meer, zusammengehalten, in eine große Zahl einzelner, von einander völlig unabhängiger, unter der Leitung eines Goder (Priesters) stehenden Höfe zerfiel. Ein wichtiger Schritt für die staatliche Gestaltung des Landes war die Aufstellung von Gesetzen durch den Norweger Ulfljot, um 930, die norwegischen (den Gulathings--) Gesetzen nach¬ gebildet waren, ferner die Errichtung des alle Sommer im Westen der Insel (zu Thiugvellir) lagerten Althings, einer unter dem Vorsitze eines zu diesem Zwecke gewählte« „Gesetzsprechers" berathenden und beschließenden Versammlung, und drittens, um 965, die Eintheilung Islands nach der geographischen Lage in vier Viertel und dieser in 39 Districte, deren je drei zu einem Thingverbande gehörten. 1004 wurde das „Fünftgericht" eingeführt und einige Jahre später der Zweikampf als gerichtliches Institut abgeschafft. Damit war im Großen und Ganzen die Staatsverfassung fertig. Auch in religiöser Hinsicht vollzog sich eine wichtige Aenderung. Nach ver¬ schiedenen vorhergegangenen Bekehrungsversuchen wurde auf eifriges Drängen der rasch angewachsenen christlichen Partei im Jahre 1000 das Christenthum durch einen förmlichen Beschluß der Landsgemeinde als Staatsreligion ange¬ nommen. Drei Jahrhunderte hindurch erhielt sich nun der Freistaat in dieser Form, bis er sich unter Ein- und Mitwirkung vornehmer Eingeborner des Landes, welche zu tief norwegische Hofesluft eingesogen hatten, und in Folge der Begünstigung des Vorganges seitens einer hierarchischen Partei vertragsmäßig der norwegischen Krone unterwarf (1262—64). Die Unierung beider Länder war indessen nur eine personale, keine reale, und ist dies bis in die neueste Zeit herein geblieben. Durch die Union von 1381 kam Island mit Norwegen an Dänemark und verblieb bei diesem Lande, als im Kieler Frieden 1814 Nor¬ wegen von Dänemark abgetrennt und mit Schweden vereinigt wurde. Die Einführung der Reformation, um die Mitte des 16. Jahrhunderts, die sich übrigens nicht leicht bewerkstelligen ließ, wirkte in mehrfacher Beziehung nachtheilig auf die Entwicklung des Landes ein, in politischer Hinsicht nament¬ lich insofern, als sie das Gegengewicht beseitigte, welches die Bischöfe des Landes gegenüber dem einseitigen Druck der königlichen Beamten gebildet hatten. Den Höhepunkt erreichte die einseitige Entwicklung der königlichen Gewalt, als in Dänemark im Jahre 1660 die Souveränität'und 1665 das Königsgesetz einge¬ führt wurde, wenn auch beide auf Island niemals rechtliche Geltung erlangten. In Bezug auf Gesetzgebung, Gerichtswesen, Verwaltung und Besteuerung blieb die Insel ein selbständiges Land. Doch führte der Absolutismus zu einem gänzlichen Verfall der Volksvertretung, dem schließlich die Aufhebung des Al¬ things 1800 folgte. Die oberste Leitung der isländische» Angelegenheiten floß nun in der Hand des Königs zusammen mit der Leitung der Angelegenheiten von Dänemark, Norwegen und den deutschen Herzogthümern, wodurch die recht¬ lich gesonderte Stellung der verschiedenen Reiche unklar wurde. Die aller-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157695/166>, abgerufen am 28.12.2024.