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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.

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tragen, worüber besondere Vereinbarungen zwischen den benachbarten Provinzen
erforderlich sind.

6) Das Eisenbahnamt ist die oberste staatliche Behörde, welche das ganze
Eisenbahnwesen im großen ordnet, die oberste Aufsicht führt und Conflicte
zwischen den provinziellen Directionen u. s. w. vorbehaltlich späteren weiteren
Verfahrens sofort entscheidet.

7) Die "Verwaltung der Eilzüge", deren Aufgabe unter 1) angegeben ist,
ist eine reine Staatsbehörde, bez. ein reiner Staatsbetrieb. Ob derselbe einen
Theil der PostVerwaltung bilden soll, bleibt fraglich; jedenfalls muß er dem
Eisenbahnamte so gut wie die provinziellen Directionen unterworfen fein.

8) Die Verwaltung der provinziellen Netze erfolgt durch provinzielle Eisen-
bahndireetionen, welche zwar Staatsbehörden find, aber vom Staate den Auf¬
trag haben, innerhalb des Rahmens der allgemeinen Gesetze und Vorschriften
für das Eisenbahnwesen und uuter strenger Berücksichtigung der Normen, welche
im Interesse der größeren, durchgehenden Verkehre :c. vorgeschrieben sind, die
Provinziellen Netze möglichst nach Wunsch und Willen der betreffenden Provinzen
zu verwalten, da dieselben Eigenthümer der Netze sind und, soweit möglich, den
Betriebs- und Bewirthschaftungsplcm im voraus zu genehmigen haben.

9) Die unteren Eisenbahnbeamten sollen, soweit als irgend thunlich, Pro-
vinzicllbecnnte sein; es können dies überhaupt alle unteren Beamten, das heißt
alle solche sein, welche nicht einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung bedürfen,
und welche nicht die Gesammtleitung eines Verwaltungszweiges in den Händen
haben. Für diese Unterbeamten können die Anstellungs-, Besoldungs- und
Pensionsverhältnisse in den verschiedenen Provinzen durchaus verschieden sein.
Versetzung derselben ans einer in die andere Provinz findet im allgemeinen
nicht statt.

10) Hinsichtlich der Beförderung der Einheitlichkeit in den Constructionen
soll der Staat sich jeder Einmischung enthalten oder sich nur auf das Aller-
nothwendigste beschränken; er soll im ganzen nicht mehr fordern, als bereits jetzt
von den Privatbahnen wegen der Sicherheit des Betriebes verlangt wird.

11) Der wesentlichste Fortschritt im Betriebe der Eisenbahnen ist künftighin
nicht sowohl beim Betriebe der freien Strecke, sondern vielmehr beim Betriebe
der Bahnhöfe, Anschlusse und Knotenpunkte zu suchen. In jeder Stadt oder
Ortschaft darf nur eine Eisenbahnverwclltnng etablirt sein.

Der durchschlagendste Vorzug, welchen die in Vorschlag gebrachte Organi¬
sation mit sich bringen wird, besteht, wenn wir uns auf diejenigen Gesichts¬
punkte beschränken, deren Besprechung wir überhaupt beabsichtigt haben, darin,
daß alle die hochbedenklichen Folgen nicht eintreten können, deren wir im Ein¬
gange gedacht haben- Wenn wir die hiernach sich ergebenden wichtigsten Vor-


tragen, worüber besondere Vereinbarungen zwischen den benachbarten Provinzen
erforderlich sind.

6) Das Eisenbahnamt ist die oberste staatliche Behörde, welche das ganze
Eisenbahnwesen im großen ordnet, die oberste Aufsicht führt und Conflicte
zwischen den provinziellen Directionen u. s. w. vorbehaltlich späteren weiteren
Verfahrens sofort entscheidet.

7) Die „Verwaltung der Eilzüge", deren Aufgabe unter 1) angegeben ist,
ist eine reine Staatsbehörde, bez. ein reiner Staatsbetrieb. Ob derselbe einen
Theil der PostVerwaltung bilden soll, bleibt fraglich; jedenfalls muß er dem
Eisenbahnamte so gut wie die provinziellen Directionen unterworfen fein.

8) Die Verwaltung der provinziellen Netze erfolgt durch provinzielle Eisen-
bahndireetionen, welche zwar Staatsbehörden find, aber vom Staate den Auf¬
trag haben, innerhalb des Rahmens der allgemeinen Gesetze und Vorschriften
für das Eisenbahnwesen und uuter strenger Berücksichtigung der Normen, welche
im Interesse der größeren, durchgehenden Verkehre :c. vorgeschrieben sind, die
Provinziellen Netze möglichst nach Wunsch und Willen der betreffenden Provinzen
zu verwalten, da dieselben Eigenthümer der Netze sind und, soweit möglich, den
Betriebs- und Bewirthschaftungsplcm im voraus zu genehmigen haben.

9) Die unteren Eisenbahnbeamten sollen, soweit als irgend thunlich, Pro-
vinzicllbecnnte sein; es können dies überhaupt alle unteren Beamten, das heißt
alle solche sein, welche nicht einer höheren wissenschaftlichen Ausbildung bedürfen,
und welche nicht die Gesammtleitung eines Verwaltungszweiges in den Händen
haben. Für diese Unterbeamten können die Anstellungs-, Besoldungs- und
Pensionsverhältnisse in den verschiedenen Provinzen durchaus verschieden sein.
Versetzung derselben ans einer in die andere Provinz findet im allgemeinen
nicht statt.

10) Hinsichtlich der Beförderung der Einheitlichkeit in den Constructionen
soll der Staat sich jeder Einmischung enthalten oder sich nur auf das Aller-
nothwendigste beschränken; er soll im ganzen nicht mehr fordern, als bereits jetzt
von den Privatbahnen wegen der Sicherheit des Betriebes verlangt wird.

11) Der wesentlichste Fortschritt im Betriebe der Eisenbahnen ist künftighin
nicht sowohl beim Betriebe der freien Strecke, sondern vielmehr beim Betriebe
der Bahnhöfe, Anschlusse und Knotenpunkte zu suchen. In jeder Stadt oder
Ortschaft darf nur eine Eisenbahnverwclltnng etablirt sein.

Der durchschlagendste Vorzug, welchen die in Vorschlag gebrachte Organi¬
sation mit sich bringen wird, besteht, wenn wir uns auf diejenigen Gesichts¬
punkte beschränken, deren Besprechung wir überhaupt beabsichtigt haben, darin,
daß alle die hochbedenklichen Folgen nicht eintreten können, deren wir im Ein¬
gange gedacht haben- Wenn wir die hiernach sich ergebenden wichtigsten Vor-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157681/415>, abgerufen am 23.07.2024.