Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.solche Weise den angestrebten Zweck vereiteln, der in einem Courant von beiden Die im Kongresse stark vertretenen Freunde des Silbers werden der von *) Vergl, C. v. .Hock: "Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten
Staaten von Amerika" S, 447 fg. solche Weise den angestrebten Zweck vereiteln, der in einem Courant von beiden Die im Kongresse stark vertretenen Freunde des Silbers werden der von *) Vergl, C. v. .Hock: „Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten
Staaten von Amerika" S, 447 fg. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0397" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146326"/> <p xml:id="ID_1131" prev="#ID_1130"> solche Weise den angestrebten Zweck vereiteln, der in einem Courant von beiden<lb/> Metallen (Gold und Silber) besteht, welches, Dollar gegen Dollar, gleichwertig<lb/> mit dem allgemein anerkannten Gelde der Welt sein soll."</p><lb/> <p xml:id="ID_1132" next="#ID_1133"> Die im Kongresse stark vertretenen Freunde des Silbers werden der von<lb/> Hayes angerathenen Einschränkung der Ausprägung des Silberdollars heftige<lb/> Opposition machen; auch dürfte der Vorschlag des' Präsidenten, der die soge¬<lb/> nannten „Greenbacks" oder „Legat-Tendernoten" aus dem Verkehr zurückziehen<lb/> will, um dadurch zu einem sichern und festen Courant l> sgts sua stavlo<lb/> eurrsno/) zu gelangen, stark bekämpft werden- Die Creirung dieses Papier¬<lb/> geldes mit Zwängscurs fleht nämlich mit den ausdrücklichen Bestimmungen der<lb/> Verfassung der Vereinigten Staaten in gewisser Beziehung in Widerspruch. Die<lb/> Sache hängt ungefähr folgendermaßen zusammen: In den schweren Zeiten des<lb/> Bürgerkrieges kam am 25. Februar 1862 durch den Congreß ein Gesetz zu<lb/> Stande, wodurch Vereinigte-Staaten-Noten in Abschnitten von nicht weniger als<lb/> 5 Doll. geschaffen wurden. Diese Noten (die erwähnten „Greenbacks") wurden<lb/> in der ganzen Union als gesetzliches Zahlungsmittel (Is^al tsnäsr) erklärt,<lb/> nur die Zahlung der Zölle an die Vereinigte-Staaten-Regierung und der Zinsen<lb/> der öffentlichen Schuld durch diese Regierung sollte noch fortan in Münze,<lb/> d. h. Gold, erfolgen. Das gedachte Gesetz gestattete, die Legat-Tendernoten<lb/> in Beträgen von '50 Doll. und darüber in 6 Procent Stocks umzuwandeln, und<lb/> zu diesem Behufe, sowie zur Fundirung der sonstigen schwebenden Schuld, wurde<lb/> die Ausgabe von 500 Millionen Doll. Bonds zu 6 Procent, frühestens nach<lb/> 5 und spätestens nach 20 Jahren (also im Jahre 1882) zahlbar, angeordnet.<lb/> In der Börscnsprache nannte man diese Bonds deshalb Fünf-Zwanziger. Das<lb/> Gesetz vom 25. Februar 1862 war aber auch das erste, welches die Legal-<lb/> Tendernoten der Vereinigten Staaten von jeder Besteuerung durch einzelne<lb/> Gemeinden, Counties und Einzelstaaten der Union frei erklärte. Angefochten<lb/> durch mehrere dieser Körperschaften als ein Eingriff in ihr durch die Bund es -<lb/> constitution verbürgtes Besteuerungsrecht, wurde diese Bestimmung durch deu<lb/> obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten dennoch als giltig erklärt, weil eben<lb/> nach der Konstitution der Congreß für die allgemeine Wohlfahrt vorzusorgen<lb/> habe und hierin durch nichts beschränkt sei'— wohl eine etwas gewagte<lb/> Lehre.*) So dachten und denken viele gutgesinnte, unionstreue Bürger der<lb/> Vereinigten Staaten; auch Präsident Hayes scheint dieser Ansicht zu sein, wenn<lb/> er in seiner Botschaft die Einziehung der Legat-Tendernoten mit folgenden<lb/> Worten empfiehlt: „Ich hege die feste Ueberzeugung, daß die Ausgabe von<lb/> Papiergeld mit Zwangsmrs, die einzig und allein auf der Autorität und dem<lb/> Credite der Bundesregierung beruht, außer im äußersten Nothfalle (in extromo<lb/> firti'KWv^) durch die Constitution nicht gerechtfertigt und eine Verletzung ge¬<lb/> sunder Finanzprincipien ist. Die Ausgabe der Vereinigten - Staaten - Noten<lb/> während des Bürgerkrieges mit der Eigenschaft als Legat-Tender zwischen Privat¬<lb/> personen war nicht autorisire, außer als ein Mittel, die Union vor der höchsten<lb/> Gefahr zu bewahren. Die Circulation dieser Noten als Papiergeld für eine<lb/> lange Zeitperiode nach der Erreichung des Zwecks lag nicht in der Absicht<lb/> derjenigen, welche das Gesetz erließen, unter dem sie ausgegeben wurden. Sie<lb/> erwarteten vielmehr die Einlösung und Zurückziehung dieser Noten sobald als<lb/> möglich, nachdem der Zweck erreicht war, für welchen sie vorgesehen wurden.</p><lb/> <note xml:id="FID_47" place="foot"> *) Vergl, C. v. .Hock: „Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten<lb/> Staaten von Amerika" S, 447 fg.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0397]
solche Weise den angestrebten Zweck vereiteln, der in einem Courant von beiden
Metallen (Gold und Silber) besteht, welches, Dollar gegen Dollar, gleichwertig
mit dem allgemein anerkannten Gelde der Welt sein soll."
Die im Kongresse stark vertretenen Freunde des Silbers werden der von
Hayes angerathenen Einschränkung der Ausprägung des Silberdollars heftige
Opposition machen; auch dürfte der Vorschlag des' Präsidenten, der die soge¬
nannten „Greenbacks" oder „Legat-Tendernoten" aus dem Verkehr zurückziehen
will, um dadurch zu einem sichern und festen Courant l> sgts sua stavlo
eurrsno/) zu gelangen, stark bekämpft werden- Die Creirung dieses Papier¬
geldes mit Zwängscurs fleht nämlich mit den ausdrücklichen Bestimmungen der
Verfassung der Vereinigten Staaten in gewisser Beziehung in Widerspruch. Die
Sache hängt ungefähr folgendermaßen zusammen: In den schweren Zeiten des
Bürgerkrieges kam am 25. Februar 1862 durch den Congreß ein Gesetz zu
Stande, wodurch Vereinigte-Staaten-Noten in Abschnitten von nicht weniger als
5 Doll. geschaffen wurden. Diese Noten (die erwähnten „Greenbacks") wurden
in der ganzen Union als gesetzliches Zahlungsmittel (Is^al tsnäsr) erklärt,
nur die Zahlung der Zölle an die Vereinigte-Staaten-Regierung und der Zinsen
der öffentlichen Schuld durch diese Regierung sollte noch fortan in Münze,
d. h. Gold, erfolgen. Das gedachte Gesetz gestattete, die Legat-Tendernoten
in Beträgen von '50 Doll. und darüber in 6 Procent Stocks umzuwandeln, und
zu diesem Behufe, sowie zur Fundirung der sonstigen schwebenden Schuld, wurde
die Ausgabe von 500 Millionen Doll. Bonds zu 6 Procent, frühestens nach
5 und spätestens nach 20 Jahren (also im Jahre 1882) zahlbar, angeordnet.
In der Börscnsprache nannte man diese Bonds deshalb Fünf-Zwanziger. Das
Gesetz vom 25. Februar 1862 war aber auch das erste, welches die Legal-
Tendernoten der Vereinigten Staaten von jeder Besteuerung durch einzelne
Gemeinden, Counties und Einzelstaaten der Union frei erklärte. Angefochten
durch mehrere dieser Körperschaften als ein Eingriff in ihr durch die Bund es -
constitution verbürgtes Besteuerungsrecht, wurde diese Bestimmung durch deu
obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten dennoch als giltig erklärt, weil eben
nach der Konstitution der Congreß für die allgemeine Wohlfahrt vorzusorgen
habe und hierin durch nichts beschränkt sei'— wohl eine etwas gewagte
Lehre.*) So dachten und denken viele gutgesinnte, unionstreue Bürger der
Vereinigten Staaten; auch Präsident Hayes scheint dieser Ansicht zu sein, wenn
er in seiner Botschaft die Einziehung der Legat-Tendernoten mit folgenden
Worten empfiehlt: „Ich hege die feste Ueberzeugung, daß die Ausgabe von
Papiergeld mit Zwangsmrs, die einzig und allein auf der Autorität und dem
Credite der Bundesregierung beruht, außer im äußersten Nothfalle (in extromo
firti'KWv^) durch die Constitution nicht gerechtfertigt und eine Verletzung ge¬
sunder Finanzprincipien ist. Die Ausgabe der Vereinigten - Staaten - Noten
während des Bürgerkrieges mit der Eigenschaft als Legat-Tender zwischen Privat¬
personen war nicht autorisire, außer als ein Mittel, die Union vor der höchsten
Gefahr zu bewahren. Die Circulation dieser Noten als Papiergeld für eine
lange Zeitperiode nach der Erreichung des Zwecks lag nicht in der Absicht
derjenigen, welche das Gesetz erließen, unter dem sie ausgegeben wurden. Sie
erwarteten vielmehr die Einlösung und Zurückziehung dieser Noten sobald als
möglich, nachdem der Zweck erreicht war, für welchen sie vorgesehen wurden.
*) Vergl, C. v. .Hock: „Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten
Staaten von Amerika" S, 447 fg.
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