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Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal.

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zuwiderliefen, dessen schienen weder Graf Szcipn,ry noch die Abgeordneten sich
weiter zu erinnern.

Seitdem wußten die Sachsen, wessen sie sich zu versehen hätten. Sie
wußten anch, daß in den Zielen der magyarischen Chauvinisten, denen jede
andere Rücksicht verschwindet, sobald es sich darum handelt, dem Streben nach
der Alleinherrschaft des Magyarenthums Befriedigung zu verschaffen, sich nichts
ändern werde, wenn auch mit Koloman Tisza die "demokratische" Linke an's
Ruder kam (1875). Die schlimmsten Befürchtungen erschienen berechtigt mit
der Vorlegung des 12. Gesetzartikels über den Königsboten (tunäus rs^was,
ferner über die Regelung der sächsischen Universität (univzrsiws) und über das
Vermögen der Universität sowie der sogenannten sieben Richter, der im März
1876 im ungarischen Abgeordnetenhause zur Verhandlung gelangte. Die An¬
führung der wichtigsten Paragraphen im Wortlaute ist hier unumgänglich.

Z. 1. "Bei der Regelung der Munizipalgebiete, über welche ein beson¬
deres Gesetz verfügen wird, fällt der Königsboten und seine benachbarten Ge¬
biete nnter dieselben Rücksichten. Nach der Gebietsregulirnug hören hinsichtlich
des Königsbodens die bisher bestandenen Verschiedenheiten im Kreise der Verwal¬
tung auf." -- Z. 2. "Das sächsische Gespans- (Komes-) Amt erlischt, und dieser
Titel geht auf den Obergespan des Hermannstüdter Komitats, als den Vorsitzer
der Generalversammlung der sächsischen Universität über." -- §. 3. "Der Wir¬
kungskreis der sächsischen Universität, als einer ausschließlichen Kulturbehörde,
wird hinsichtlich der Verfügung über das Universitätsvermögen, hinsichtlich der
Bewerkstelligung des widmungsmäßigen Gebrauchs der unter ihrer Verwaltung
stehenden Stiftungen und hinsichtlich der Kontrole über jene, auch weiter auf¬
recht erhalten." -- 5. "Das hinsichtlich des Vermögens der sächsischen
Universität bestehende Eigentumsrecht wird dnrch gegenwärtiges Gesetz unbe¬
rührt gelassen. Ueber bezüglich dieses Eigenthumsrechtes etwa auftauchende
Fragen entscheidet richterliches Urtheil." -- Z. 6. "Die der freien Verfügung
unterstehenden Einkünfte des Vermögens der sächsischen Universität sind zu
Gunsten der gesammten, das Eigenthum besitzenden Bewohnerschaft ohne Reli-
gions- und Sprachverschiedenheit zu verwenden." -- Z. 7. "Ueber das Ver¬
mögen der sächsischen Universität verfügt im Sinne und innerhalb der Schranken
der Stiftungen und mit Aufrechterhaltung des Aufsichtsrechts der Regierung
die Generalversammlung der sächsischen Universität."

Diese "Generalversammlung", welche an die Stelle des alten Landtags
trat, soll aus 20 von den Reichstagswählern erwählten Abgeordneten (9 der
Städte, 11 der Landgemeinden) bestehen und jährlich einmal in Hermannstadt
unter dem Vorsitze des Hermannstädter Obergespans, der den Titel ovwss zu
führen hat, zusammentreten, kann aber auch außerordentlicher Weise durch die


zuwiderliefen, dessen schienen weder Graf Szcipn,ry noch die Abgeordneten sich
weiter zu erinnern.

Seitdem wußten die Sachsen, wessen sie sich zu versehen hätten. Sie
wußten anch, daß in den Zielen der magyarischen Chauvinisten, denen jede
andere Rücksicht verschwindet, sobald es sich darum handelt, dem Streben nach
der Alleinherrschaft des Magyarenthums Befriedigung zu verschaffen, sich nichts
ändern werde, wenn auch mit Koloman Tisza die „demokratische" Linke an's
Ruder kam (1875). Die schlimmsten Befürchtungen erschienen berechtigt mit
der Vorlegung des 12. Gesetzartikels über den Königsboten (tunäus rs^was,
ferner über die Regelung der sächsischen Universität (univzrsiws) und über das
Vermögen der Universität sowie der sogenannten sieben Richter, der im März
1876 im ungarischen Abgeordnetenhause zur Verhandlung gelangte. Die An¬
führung der wichtigsten Paragraphen im Wortlaute ist hier unumgänglich.

Z. 1. „Bei der Regelung der Munizipalgebiete, über welche ein beson¬
deres Gesetz verfügen wird, fällt der Königsboten und seine benachbarten Ge¬
biete nnter dieselben Rücksichten. Nach der Gebietsregulirnug hören hinsichtlich
des Königsbodens die bisher bestandenen Verschiedenheiten im Kreise der Verwal¬
tung auf." — Z. 2. „Das sächsische Gespans- (Komes-) Amt erlischt, und dieser
Titel geht auf den Obergespan des Hermannstüdter Komitats, als den Vorsitzer
der Generalversammlung der sächsischen Universität über." — §. 3. „Der Wir¬
kungskreis der sächsischen Universität, als einer ausschließlichen Kulturbehörde,
wird hinsichtlich der Verfügung über das Universitätsvermögen, hinsichtlich der
Bewerkstelligung des widmungsmäßigen Gebrauchs der unter ihrer Verwaltung
stehenden Stiftungen und hinsichtlich der Kontrole über jene, auch weiter auf¬
recht erhalten." — 5. „Das hinsichtlich des Vermögens der sächsischen
Universität bestehende Eigentumsrecht wird dnrch gegenwärtiges Gesetz unbe¬
rührt gelassen. Ueber bezüglich dieses Eigenthumsrechtes etwa auftauchende
Fragen entscheidet richterliches Urtheil." — Z. 6. „Die der freien Verfügung
unterstehenden Einkünfte des Vermögens der sächsischen Universität sind zu
Gunsten der gesammten, das Eigenthum besitzenden Bewohnerschaft ohne Reli-
gions- und Sprachverschiedenheit zu verwenden." — Z. 7. „Ueber das Ver¬
mögen der sächsischen Universität verfügt im Sinne und innerhalb der Schranken
der Stiftungen und mit Aufrechterhaltung des Aufsichtsrechts der Regierung
die Generalversammlung der sächsischen Universität."

Diese „Generalversammlung", welche an die Stelle des alten Landtags
trat, soll aus 20 von den Reichstagswählern erwählten Abgeordneten (9 der
Städte, 11 der Landgemeinden) bestehen und jährlich einmal in Hermannstadt
unter dem Vorsitze des Hermannstädter Obergespans, der den Titel ovwss zu
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341829_157663/413>, abgerufen am 27.09.2024.