Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal.Kongreß habe die Macht, diese Bestimmung durch geeignete Gesetze in Vollzug Schließlich tadelte Präsident Hayes noch die Art und Weise, wie ihm der Kongreß habe die Macht, diese Bestimmung durch geeignete Gesetze in Vollzug Schließlich tadelte Präsident Hayes noch die Art und Weise, wie ihm der <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0372" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/142327"/> <p xml:id="ID_1117" prev="#ID_1116"> Kongreß habe die Macht, diese Bestimmung durch geeignete Gesetze in Vollzug<lb/> zu setzen. Das Oberbundesgericht habe den Inhalt dieses Amendements für<lb/> vollkommen konstitutionell erklärt. Nationale Gesetze seien nothwendig zur<lb/> Beschützung freier und ehrlicher Wahlen, wie die Erfahrung gelehrt habe, nicht<lb/> nur um den früheren Sklaven im Süden ihr Stimmrecht zu sichern, sondern<lb/> auch um betrügerische Stimmabgabe in den großen Städten des Nordens<lb/> (New-Aork) zu verhüten. Aus diesem Grunde habe denn auch die Bundes¬<lb/> gesetzgebung hierauf bezügliche Gesetze erlassen; die Bundesmarschälle und deren<lb/> Gehilfen seien berechtigt und verpflichtet, die Wahlurne reinzuhalten und dazu<lb/> die nöthige Macht (el. xosss vomies-tus) aufzubieten. Ein gewaltthätiges Hintern<lb/> dieser Beamten in der Ausübung ihrer Pflichten sei mit strengen Strafen be«<lb/> legt. Der Zweck und die Wirkung des sechsten Abschnittes der Armeebill gehe<lb/> aber dahin, sämmtliche Zivilbeamten der Vereinigten Staaten daran zu hindern,<lb/> mit Kraft und Energie die Reinheit der nationalen Wahlen zu schützen. Wenn<lb/> dieser Abschnitt wirklich Gesetzeskraft erlange, so würde die Bundesregierung<lb/> machtlos sein, unverfälschte Wahlen zu sichern. Den einzelnen Unionsstaaten<lb/> stehe das Recht zu, mit Militär- und Zivilgewalt bei Staatswahlen, wenn es<lb/> nöthig sei, einzuschreiten, aber den Vereinigten Staaten wolle man jetzt die<lb/> nöthige Militär- und Zivilgewalt entziehen, um ihrerseits die Nationalwahlen<lb/> unverfälscht zu erhalten. Darum sei es ihm unmöglich, die ihm übersandte<lb/> Armeebill zu unterzeichnen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1118" next="#ID_1119"> Schließlich tadelte Präsident Hayes noch die Art und Weise, wie ihm der<lb/> Vorschlag zur Abänderung der nationalen Wahlgesetze zur Unterschrift unter¬<lb/> breitet worden sei, die sogenannte „Gesetzgebung durch Anhängung von Klauseln"<lb/> (l6Ais1g.tioQ vz? riäsrs). Er konnte allerdings nicht leugnen, daß es schon vierzig<lb/> Jahre nach Annahme der Bundeskonstitution Sitte geworden sei, dem Armee¬<lb/> budget Maßregeln und Gesetzesvorschläge anzuhängen, die mit jenem in gar<lb/> keinem innern Zusammenhange ständen. Alle Parteien hätten sich diese Sitte<lb/> (czorarQon xr^otieo) zu Nutze gemacht. Andererseits aber sei es eine unleugbare<lb/> Thatsache, daß durch diese Art von Gesetzgebung viele Mißbräuche entstanden<lb/> und viel öffentliches Geld verschwendet worden. Daher sei die allgemeine<lb/> Stimme des Landes dagegen, und die jüngeren Unionsstaaten hätten in ihre<lb/> Verfassungen ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen, daß kein Gesetzes¬<lb/> vorschlag disparate Dinge enthalten dürfe; diese Rückkehr zur alten Praxis sei<lb/> in Wahrheit eine werthvolle Reform. Als eine Rechtfertigung der Gesetzgebung<lb/> durch Anhängung von Klauseln könne vielleicht angeführt werden, daß diese<lb/> Gesetzgebungsweise eine sehr bequeme sei, denn man könne so die Annahme<lb/> von Maßregeln, die beiden Kongreßhäusern willkommen sei, erleichtern. Aber<lb/> im vorliegenden Falle fände dies keine Anwendung; der ganze Hergang</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0372]
Kongreß habe die Macht, diese Bestimmung durch geeignete Gesetze in Vollzug
zu setzen. Das Oberbundesgericht habe den Inhalt dieses Amendements für
vollkommen konstitutionell erklärt. Nationale Gesetze seien nothwendig zur
Beschützung freier und ehrlicher Wahlen, wie die Erfahrung gelehrt habe, nicht
nur um den früheren Sklaven im Süden ihr Stimmrecht zu sichern, sondern
auch um betrügerische Stimmabgabe in den großen Städten des Nordens
(New-Aork) zu verhüten. Aus diesem Grunde habe denn auch die Bundes¬
gesetzgebung hierauf bezügliche Gesetze erlassen; die Bundesmarschälle und deren
Gehilfen seien berechtigt und verpflichtet, die Wahlurne reinzuhalten und dazu
die nöthige Macht (el. xosss vomies-tus) aufzubieten. Ein gewaltthätiges Hintern
dieser Beamten in der Ausübung ihrer Pflichten sei mit strengen Strafen be«
legt. Der Zweck und die Wirkung des sechsten Abschnittes der Armeebill gehe
aber dahin, sämmtliche Zivilbeamten der Vereinigten Staaten daran zu hindern,
mit Kraft und Energie die Reinheit der nationalen Wahlen zu schützen. Wenn
dieser Abschnitt wirklich Gesetzeskraft erlange, so würde die Bundesregierung
machtlos sein, unverfälschte Wahlen zu sichern. Den einzelnen Unionsstaaten
stehe das Recht zu, mit Militär- und Zivilgewalt bei Staatswahlen, wenn es
nöthig sei, einzuschreiten, aber den Vereinigten Staaten wolle man jetzt die
nöthige Militär- und Zivilgewalt entziehen, um ihrerseits die Nationalwahlen
unverfälscht zu erhalten. Darum sei es ihm unmöglich, die ihm übersandte
Armeebill zu unterzeichnen.
Schließlich tadelte Präsident Hayes noch die Art und Weise, wie ihm der
Vorschlag zur Abänderung der nationalen Wahlgesetze zur Unterschrift unter¬
breitet worden sei, die sogenannte „Gesetzgebung durch Anhängung von Klauseln"
(l6Ais1g.tioQ vz? riäsrs). Er konnte allerdings nicht leugnen, daß es schon vierzig
Jahre nach Annahme der Bundeskonstitution Sitte geworden sei, dem Armee¬
budget Maßregeln und Gesetzesvorschläge anzuhängen, die mit jenem in gar
keinem innern Zusammenhange ständen. Alle Parteien hätten sich diese Sitte
(czorarQon xr^otieo) zu Nutze gemacht. Andererseits aber sei es eine unleugbare
Thatsache, daß durch diese Art von Gesetzgebung viele Mißbräuche entstanden
und viel öffentliches Geld verschwendet worden. Daher sei die allgemeine
Stimme des Landes dagegen, und die jüngeren Unionsstaaten hätten in ihre
Verfassungen ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen, daß kein Gesetzes¬
vorschlag disparate Dinge enthalten dürfe; diese Rückkehr zur alten Praxis sei
in Wahrheit eine werthvolle Reform. Als eine Rechtfertigung der Gesetzgebung
durch Anhängung von Klauseln könne vielleicht angeführt werden, daß diese
Gesetzgebungsweise eine sehr bequeme sei, denn man könne so die Annahme
von Maßregeln, die beiden Kongreßhäusern willkommen sei, erleichtern. Aber
im vorliegenden Falle fände dies keine Anwendung; der ganze Hergang
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