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Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal.

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Geldstrafe von nicht weniger als 5000 Dollars oder einer harten Gefängni߬
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

' Die demokratische Majorität des Kongresses hatte nnn in dem der Armee¬
bill angehängten sechsten Abschnitt die bedeutungsvollen Schlußworte der
2002. Sektion: "oder Ruhe und Ordnung an den Stimmplätzen aufrecht zu
erhalten" weggelassen, was nach der richtigen Ansicht des Präsidenten Hayes
nur eine doppelte Bedeutung und Wirkung haben konnte und sollte: einmal,
daß der Regierung der Vereinigten Staaten nicht das Recht zustehe, die
Militärmacht der Union bei Kongreßwahlen zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung zu verwenden, und zweitens, daß sie nicht befugt sein solle, durch
Zivilbeamte nationale Wahlen vor Gewaltthat und Betrug zu schützen. Dem¬
gegenüber führte aber der Präsident mit Bezugnahme auf weitere, die Ver¬
wendung des Bundesmilitärs bei nationalen Wahlen betreffende Gesetzes¬
bestimmungen aus, daß eine gesetzwidrige Einmischung von Soldaten in Wahlen
nicht wohl zu befürchten sei, und daß auch in der That seit langer Zeit keinerlei
Beschwerde über eine solche Einmischung erhoben worden sei. Er könne daher
mit Zuversicht behaupten, daß keine Nothwendigkeit sür die Annahme des sechsten
Abschnittes der ihm vorgelegten Armeebill existire, daß die in Kraft bestehenden
Gesetze vielmehr vollkommen genügten, um ein unbefugtes Einmischen des
Militärs in nationale Wahlen zu verhüten.

Allein die von den Demokraten proponirte Gesetzesabänderung, so argu-
mentirte Herr Hayes weiter, sei nicht nur "nicht nothwendig" (urmsvessM^),
sondern sogar ungerecht und schädlich, "weil sie der Zivilgewalt der Vereinigten
Staaten alle Macht entziehe, den Frieden bei Kongreßwahlen zu erhalten".
Kongreßwahlen aber seien überall und in hohem Grade von politischer Be¬
deutung und von der größten Wichtigkeit für die ganze Nation. Jeder Unions¬
staat und jede politische Partei hätten ein, Anrecht auf den Theil der Macht,
der ihnen durch das gesetzliche und konstitutionelle Stimmrecht übertragen
werde. Es sei das Recht eines jeden Bürgers, der die vom Gesetze verlangten
Qualifikationen besitze, seine Stimme, ohne Einschüchterungen ausgesetzt zu sein,
an der Wahlurne abzugeben und sie ehrlich gezählt zu sehen. So lange die
Ausübung dieser Macht und der Genuß dieses Rechtes gemeinsam und gleich¬
mäßig sei, werde thatsächlich und formell eine Unterwerfung unter das Resultat
der Abstimmung stattfinden, und die einzelnen Zweige der Regierung würden
die wahre Kraft des auf solche Weise zum Ausdruck gelangten Volkswillens
empfinden. Das 15. Amendement zur.Bundesverfassung bestimme, daß jedem
Burger sein Stimmrecht gewahrt werde, und zwar ohne Beanstandung oder
Beschränkung durch die Vereinigten Staaten oder einen einzelnen Unionsstaat
auf Grund der Race, der Farbe oder des früheren Sklavenverhältnisses. Der


Geldstrafe von nicht weniger als 5000 Dollars oder einer harten Gefängni߬
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

' Die demokratische Majorität des Kongresses hatte nnn in dem der Armee¬
bill angehängten sechsten Abschnitt die bedeutungsvollen Schlußworte der
2002. Sektion: „oder Ruhe und Ordnung an den Stimmplätzen aufrecht zu
erhalten" weggelassen, was nach der richtigen Ansicht des Präsidenten Hayes
nur eine doppelte Bedeutung und Wirkung haben konnte und sollte: einmal,
daß der Regierung der Vereinigten Staaten nicht das Recht zustehe, die
Militärmacht der Union bei Kongreßwahlen zur Aufrechterhaltung von Ruhe
und Ordnung zu verwenden, und zweitens, daß sie nicht befugt sein solle, durch
Zivilbeamte nationale Wahlen vor Gewaltthat und Betrug zu schützen. Dem¬
gegenüber führte aber der Präsident mit Bezugnahme auf weitere, die Ver¬
wendung des Bundesmilitärs bei nationalen Wahlen betreffende Gesetzes¬
bestimmungen aus, daß eine gesetzwidrige Einmischung von Soldaten in Wahlen
nicht wohl zu befürchten sei, und daß auch in der That seit langer Zeit keinerlei
Beschwerde über eine solche Einmischung erhoben worden sei. Er könne daher
mit Zuversicht behaupten, daß keine Nothwendigkeit sür die Annahme des sechsten
Abschnittes der ihm vorgelegten Armeebill existire, daß die in Kraft bestehenden
Gesetze vielmehr vollkommen genügten, um ein unbefugtes Einmischen des
Militärs in nationale Wahlen zu verhüten.

Allein die von den Demokraten proponirte Gesetzesabänderung, so argu-
mentirte Herr Hayes weiter, sei nicht nur „nicht nothwendig" (urmsvessM^),
sondern sogar ungerecht und schädlich, „weil sie der Zivilgewalt der Vereinigten
Staaten alle Macht entziehe, den Frieden bei Kongreßwahlen zu erhalten".
Kongreßwahlen aber seien überall und in hohem Grade von politischer Be¬
deutung und von der größten Wichtigkeit für die ganze Nation. Jeder Unions¬
staat und jede politische Partei hätten ein, Anrecht auf den Theil der Macht,
der ihnen durch das gesetzliche und konstitutionelle Stimmrecht übertragen
werde. Es sei das Recht eines jeden Bürgers, der die vom Gesetze verlangten
Qualifikationen besitze, seine Stimme, ohne Einschüchterungen ausgesetzt zu sein,
an der Wahlurne abzugeben und sie ehrlich gezählt zu sehen. So lange die
Ausübung dieser Macht und der Genuß dieses Rechtes gemeinsam und gleich¬
mäßig sei, werde thatsächlich und formell eine Unterwerfung unter das Resultat
der Abstimmung stattfinden, und die einzelnen Zweige der Regierung würden
die wahre Kraft des auf solche Weise zum Ausdruck gelangten Volkswillens
empfinden. Das 15. Amendement zur.Bundesverfassung bestimme, daß jedem
Burger sein Stimmrecht gewahrt werde, und zwar ohne Beanstandung oder
Beschränkung durch die Vereinigten Staaten oder einen einzelnen Unionsstaat
auf Grund der Race, der Farbe oder des früheren Sklavenverhältnisses. Der


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[0371] Geldstrafe von nicht weniger als 5000 Dollars oder einer harten Gefängni߬ strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. ' Die demokratische Majorität des Kongresses hatte nnn in dem der Armee¬ bill angehängten sechsten Abschnitt die bedeutungsvollen Schlußworte der 2002. Sektion: „oder Ruhe und Ordnung an den Stimmplätzen aufrecht zu erhalten" weggelassen, was nach der richtigen Ansicht des Präsidenten Hayes nur eine doppelte Bedeutung und Wirkung haben konnte und sollte: einmal, daß der Regierung der Vereinigten Staaten nicht das Recht zustehe, die Militärmacht der Union bei Kongreßwahlen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu verwenden, und zweitens, daß sie nicht befugt sein solle, durch Zivilbeamte nationale Wahlen vor Gewaltthat und Betrug zu schützen. Dem¬ gegenüber führte aber der Präsident mit Bezugnahme auf weitere, die Ver¬ wendung des Bundesmilitärs bei nationalen Wahlen betreffende Gesetzes¬ bestimmungen aus, daß eine gesetzwidrige Einmischung von Soldaten in Wahlen nicht wohl zu befürchten sei, und daß auch in der That seit langer Zeit keinerlei Beschwerde über eine solche Einmischung erhoben worden sei. Er könne daher mit Zuversicht behaupten, daß keine Nothwendigkeit sür die Annahme des sechsten Abschnittes der ihm vorgelegten Armeebill existire, daß die in Kraft bestehenden Gesetze vielmehr vollkommen genügten, um ein unbefugtes Einmischen des Militärs in nationale Wahlen zu verhüten. Allein die von den Demokraten proponirte Gesetzesabänderung, so argu- mentirte Herr Hayes weiter, sei nicht nur „nicht nothwendig" (urmsvessM^), sondern sogar ungerecht und schädlich, „weil sie der Zivilgewalt der Vereinigten Staaten alle Macht entziehe, den Frieden bei Kongreßwahlen zu erhalten". Kongreßwahlen aber seien überall und in hohem Grade von politischer Be¬ deutung und von der größten Wichtigkeit für die ganze Nation. Jeder Unions¬ staat und jede politische Partei hätten ein, Anrecht auf den Theil der Macht, der ihnen durch das gesetzliche und konstitutionelle Stimmrecht übertragen werde. Es sei das Recht eines jeden Bürgers, der die vom Gesetze verlangten Qualifikationen besitze, seine Stimme, ohne Einschüchterungen ausgesetzt zu sein, an der Wahlurne abzugeben und sie ehrlich gezählt zu sehen. So lange die Ausübung dieser Macht und der Genuß dieses Rechtes gemeinsam und gleich¬ mäßig sei, werde thatsächlich und formell eine Unterwerfung unter das Resultat der Abstimmung stattfinden, und die einzelnen Zweige der Regierung würden die wahre Kraft des auf solche Weise zum Ausdruck gelangten Volkswillens empfinden. Das 15. Amendement zur.Bundesverfassung bestimme, daß jedem Burger sein Stimmrecht gewahrt werde, und zwar ohne Beanstandung oder Beschränkung durch die Vereinigten Staaten oder einen einzelnen Unionsstaat auf Grund der Race, der Farbe oder des früheren Sklavenverhältnisses. Der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341829_157663/371>, abgerufen am 27.09.2024.