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Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band.

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den blühenden Fluren unseres Vaterlandes, dessen Landwirthe ihn stets ver¬
ehren werden als den Vater der nicht mehr blos auf Erfahrung, sondern auf
Wissenschaft gegründeten und mit dieser stetig fortschreitenden Landwirth¬
schaftskunde.




Lin öadischer Staatspfarrer und sein Schicksal.*)

Als wir unsern in Heft 7 zum Abdruck gebrachten Aufsatz niederschrieben,
konnten wir in demselben noch die Mittheilung machen, daß bis jetzt kein
thatsächlicher Anhaltspunkt gegeben sei, welcher zu der Annahme berechtige,
daß die Regierung der Freiburger Kurie nachgebend entgegenkommen werde.
Aber zwischen Lipp' und Kelchesrand, d. i. ans unsern Fall angewendet
zwischen Schreibtisch und Setzkasten, trat plötzlich ein Ereigniß zu Tage, welches,
wie die Redaktion bereits in einer Note zu dein vorigen Aufsatz bemerkte,, ein
Nachgeben der Regierung befürchten läßt. Der Einzelfall an und für sich hatte
zwar nicht eine derartige Bedeutung, daß ihm eine eingehende Erörterung in
diesem Blatte zu widmen wäre. Aber mit ihm steht und fällt ein Prinzip
unserer staatlich - kirchlichen Gesetzgebung, das wichtig genug ist, um auch die
Aufmerksamkeit größerer Kreise auf den Einzelfall zu lenken.

Das für die Regulirung und Beurtheilung der gescunmten staatskirchen-
rechtlichen Verhältnisse unseres Landes in grundlegender Weise maßgebende
Gesetz vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen
Vereine im Staat betreffend, verfügt in einer Schlußbestimmung Z 17. Absatz
2: "Die landesherrlichen Patronate bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit,
bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird." Zum
Vollzug dieser Bestimmung bezüglich der landesherrlichen Patronate in der
katholischen Kirche erging unter dem 20. November 1861 eine landesherrliche
Verordnung, kraft deren auf Grund einer mit dem Erzbischof statt¬
gehabten Verständigung 304 namentlich aufgeführte Pfründen der landes¬
fürstlichen Präsentation zugeschieden werden, während weitere 163 Pfründen



*) Wir kommen einem Wunsche nach, indem wir bestimmt erklären, daß die Badischen
Berichte der Grenzboten nicht Herrn ,or. Hausrath in Heidelberg zum Verfasser habe".
Die Red. der Grenzboten.

den blühenden Fluren unseres Vaterlandes, dessen Landwirthe ihn stets ver¬
ehren werden als den Vater der nicht mehr blos auf Erfahrung, sondern auf
Wissenschaft gegründeten und mit dieser stetig fortschreitenden Landwirth¬
schaftskunde.




Lin öadischer Staatspfarrer und sein Schicksal.*)

Als wir unsern in Heft 7 zum Abdruck gebrachten Aufsatz niederschrieben,
konnten wir in demselben noch die Mittheilung machen, daß bis jetzt kein
thatsächlicher Anhaltspunkt gegeben sei, welcher zu der Annahme berechtige,
daß die Regierung der Freiburger Kurie nachgebend entgegenkommen werde.
Aber zwischen Lipp' und Kelchesrand, d. i. ans unsern Fall angewendet
zwischen Schreibtisch und Setzkasten, trat plötzlich ein Ereigniß zu Tage, welches,
wie die Redaktion bereits in einer Note zu dein vorigen Aufsatz bemerkte,, ein
Nachgeben der Regierung befürchten läßt. Der Einzelfall an und für sich hatte
zwar nicht eine derartige Bedeutung, daß ihm eine eingehende Erörterung in
diesem Blatte zu widmen wäre. Aber mit ihm steht und fällt ein Prinzip
unserer staatlich - kirchlichen Gesetzgebung, das wichtig genug ist, um auch die
Aufmerksamkeit größerer Kreise auf den Einzelfall zu lenken.

Das für die Regulirung und Beurtheilung der gescunmten staatskirchen-
rechtlichen Verhältnisse unseres Landes in grundlegender Weise maßgebende
Gesetz vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen
Vereine im Staat betreffend, verfügt in einer Schlußbestimmung Z 17. Absatz
2: „Die landesherrlichen Patronate bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit,
bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird." Zum
Vollzug dieser Bestimmung bezüglich der landesherrlichen Patronate in der
katholischen Kirche erging unter dem 20. November 1861 eine landesherrliche
Verordnung, kraft deren auf Grund einer mit dem Erzbischof statt¬
gehabten Verständigung 304 namentlich aufgeführte Pfründen der landes¬
fürstlichen Präsentation zugeschieden werden, während weitere 163 Pfründen



*) Wir kommen einem Wunsche nach, indem wir bestimmt erklären, daß die Badischen
Berichte der Grenzboten nicht Herrn ,or. Hausrath in Heidelberg zum Verfasser habe».
Die Red. der Grenzboten.
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[0386] den blühenden Fluren unseres Vaterlandes, dessen Landwirthe ihn stets ver¬ ehren werden als den Vater der nicht mehr blos auf Erfahrung, sondern auf Wissenschaft gegründeten und mit dieser stetig fortschreitenden Landwirth¬ schaftskunde. Lin öadischer Staatspfarrer und sein Schicksal.*) Als wir unsern in Heft 7 zum Abdruck gebrachten Aufsatz niederschrieben, konnten wir in demselben noch die Mittheilung machen, daß bis jetzt kein thatsächlicher Anhaltspunkt gegeben sei, welcher zu der Annahme berechtige, daß die Regierung der Freiburger Kurie nachgebend entgegenkommen werde. Aber zwischen Lipp' und Kelchesrand, d. i. ans unsern Fall angewendet zwischen Schreibtisch und Setzkasten, trat plötzlich ein Ereigniß zu Tage, welches, wie die Redaktion bereits in einer Note zu dein vorigen Aufsatz bemerkte,, ein Nachgeben der Regierung befürchten läßt. Der Einzelfall an und für sich hatte zwar nicht eine derartige Bedeutung, daß ihm eine eingehende Erörterung in diesem Blatte zu widmen wäre. Aber mit ihm steht und fällt ein Prinzip unserer staatlich - kirchlichen Gesetzgebung, das wichtig genug ist, um auch die Aufmerksamkeit größerer Kreise auf den Einzelfall zu lenken. Das für die Regulirung und Beurtheilung der gescunmten staatskirchen- rechtlichen Verhältnisse unseres Landes in grundlegender Weise maßgebende Gesetz vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staat betreffend, verfügt in einer Schlußbestimmung Z 17. Absatz 2: „Die landesherrlichen Patronate bleiben in ihrer bisherigen Wirksamkeit, bis im Wege der Verordnung ihre Aufhebung in Vollzug gesetzt wird." Zum Vollzug dieser Bestimmung bezüglich der landesherrlichen Patronate in der katholischen Kirche erging unter dem 20. November 1861 eine landesherrliche Verordnung, kraft deren auf Grund einer mit dem Erzbischof statt¬ gehabten Verständigung 304 namentlich aufgeführte Pfründen der landes¬ fürstlichen Präsentation zugeschieden werden, während weitere 163 Pfründen *) Wir kommen einem Wunsche nach, indem wir bestimmt erklären, daß die Badischen Berichte der Grenzboten nicht Herrn ,or. Hausrath in Heidelberg zum Verfasser habe». Die Red. der Grenzboten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157640/386>, abgerufen am 23.07.2024.