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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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werden. Die Plenar - Versammlung vernimmt den Jahresbericht des Comite's
über die Angelegenheiten des Creditvereines, sowie über den Stand des Sicher-
stellungsfondes und des Reservefondes desselben nach dem letzten Jahresab¬
schlüsse; sie bestimmt auch die Anzahl der Comite-Mitglieder.

Nach erfolgter Einladung zur Plenar - Versammlung werden von den
Creditinhabern die Mitglieder des Comite's und der Rechnun gs-Revi-
sions-Comission gewählt. Diese besteht meist aus fünf, nicht zum Comite
gehörigen Creditinhabern und hat die Bestimmung, den Jahresabschluß des
Reservefondes der Creditinhaber zu prüfen und hierüber in der nächstfolgenden
Plenarversammlung Bericht zu erstatten, auch als Wahl- und Scrutinirungs-
commission zu fungiren.

Das Comite hat im Allgemeinen alle Geschäfte des betreffenden Credit-
vereines zu besorgen, die Nicht ausdrücklich der Plenarversammlung, dem Ver¬
waltungsräthe oder der Generalversammlung und in den Filialen den vom
Verwaltungsräthe ermächtigten Organen vorbehalten sind. Insbesondere
liegt dem Comite ob: Ueber die Aufnahme von Creditinhabern, über die
angesuchte Summe jeder Art von Credner und die Modalitäten der Credit¬
bewilligung statutenmäßig zu beschließen, bezüglich der Aufnahme oder Zu¬
rückweisung des Gesuchstellers den Antrag an den Verwaltungsrath oder
bei den Filialen an die e<wa bestellten Bevollmächtigten des Verwaltungs¬
rathes zu stellen. Bewilligende Beschlüsse sind in der Regel nur giltig, wenn
zwei Dritttheile der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. Wenn
es sich um Bewilligung eines Separatcredites handelt, ist die Zustimmung
von Dreiviertheilen der anwesenden Comite-Mitglieder erforderlich.

Das Comite' bildet das Wechsel-Censur-Collegium in Betreff der
zur Escomptirung eingereichten Wechsel der Creditinhaber. Zur Bildung
dieses Collegiums werden sämmtliche Mitglieder des Comites nach einem vom
Verwaltungsräthe im Einvernehmen mit dem Präsidium des Comite's zu be¬
stimmenden Turnus berufen.

Ein Mitglied des Censur-Collegiums, der Vorsitzende einbegriffen, kann
über seine eigenen Wechsel oder über die seines Hauses weder eine Stimme
abgeben, noch bei der Beurtheilung über die Annahme der von ihm einge¬
reichten Wechsel zugegen sein. Das Censur-Collegium hat über seine Ent¬
scheidungen Niemandem Rechenschaft zu geben. Die Comite'- Mitglieder der
Stammanstalt in Wien erhalten meist 10 Pet. vom Reinerträgnisse jener Ge¬
schäfte, für welche der Wiener Creditverein die Haftung übernimmt. Die
Comite'-Mitglieder einer Filiale erhalten für ihre Anwesenheit bei den Sitzungen
Präsenzmarken, deren Werth vom Verwaltungsräthe bestimmt wird. Die Ein¬
lösung derselben erfolgt nach dem Jahresschlusse.

In Oesterreich-Ungarn waren mit Ende 1873 (über 1874 ist es noch


werden. Die Plenar - Versammlung vernimmt den Jahresbericht des Comite's
über die Angelegenheiten des Creditvereines, sowie über den Stand des Sicher-
stellungsfondes und des Reservefondes desselben nach dem letzten Jahresab¬
schlüsse; sie bestimmt auch die Anzahl der Comite-Mitglieder.

Nach erfolgter Einladung zur Plenar - Versammlung werden von den
Creditinhabern die Mitglieder des Comite's und der Rechnun gs-Revi-
sions-Comission gewählt. Diese besteht meist aus fünf, nicht zum Comite
gehörigen Creditinhabern und hat die Bestimmung, den Jahresabschluß des
Reservefondes der Creditinhaber zu prüfen und hierüber in der nächstfolgenden
Plenarversammlung Bericht zu erstatten, auch als Wahl- und Scrutinirungs-
commission zu fungiren.

Das Comite hat im Allgemeinen alle Geschäfte des betreffenden Credit-
vereines zu besorgen, die Nicht ausdrücklich der Plenarversammlung, dem Ver¬
waltungsräthe oder der Generalversammlung und in den Filialen den vom
Verwaltungsräthe ermächtigten Organen vorbehalten sind. Insbesondere
liegt dem Comite ob: Ueber die Aufnahme von Creditinhabern, über die
angesuchte Summe jeder Art von Credner und die Modalitäten der Credit¬
bewilligung statutenmäßig zu beschließen, bezüglich der Aufnahme oder Zu¬
rückweisung des Gesuchstellers den Antrag an den Verwaltungsrath oder
bei den Filialen an die e<wa bestellten Bevollmächtigten des Verwaltungs¬
rathes zu stellen. Bewilligende Beschlüsse sind in der Regel nur giltig, wenn
zwei Dritttheile der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. Wenn
es sich um Bewilligung eines Separatcredites handelt, ist die Zustimmung
von Dreiviertheilen der anwesenden Comite-Mitglieder erforderlich.

Das Comite' bildet das Wechsel-Censur-Collegium in Betreff der
zur Escomptirung eingereichten Wechsel der Creditinhaber. Zur Bildung
dieses Collegiums werden sämmtliche Mitglieder des Comites nach einem vom
Verwaltungsräthe im Einvernehmen mit dem Präsidium des Comite's zu be¬
stimmenden Turnus berufen.

Ein Mitglied des Censur-Collegiums, der Vorsitzende einbegriffen, kann
über seine eigenen Wechsel oder über die seines Hauses weder eine Stimme
abgeben, noch bei der Beurtheilung über die Annahme der von ihm einge¬
reichten Wechsel zugegen sein. Das Censur-Collegium hat über seine Ent¬
scheidungen Niemandem Rechenschaft zu geben. Die Comite'- Mitglieder der
Stammanstalt in Wien erhalten meist 10 Pet. vom Reinerträgnisse jener Ge¬
schäfte, für welche der Wiener Creditverein die Haftung übernimmt. Die
Comite'-Mitglieder einer Filiale erhalten für ihre Anwesenheit bei den Sitzungen
Präsenzmarken, deren Werth vom Verwaltungsräthe bestimmt wird. Die Ein¬
lösung derselben erfolgt nach dem Jahresschlusse.

In Oesterreich-Ungarn waren mit Ende 1873 (über 1874 ist es noch


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[0318] werden. Die Plenar - Versammlung vernimmt den Jahresbericht des Comite's über die Angelegenheiten des Creditvereines, sowie über den Stand des Sicher- stellungsfondes und des Reservefondes desselben nach dem letzten Jahresab¬ schlüsse; sie bestimmt auch die Anzahl der Comite-Mitglieder. Nach erfolgter Einladung zur Plenar - Versammlung werden von den Creditinhabern die Mitglieder des Comite's und der Rechnun gs-Revi- sions-Comission gewählt. Diese besteht meist aus fünf, nicht zum Comite gehörigen Creditinhabern und hat die Bestimmung, den Jahresabschluß des Reservefondes der Creditinhaber zu prüfen und hierüber in der nächstfolgenden Plenarversammlung Bericht zu erstatten, auch als Wahl- und Scrutinirungs- commission zu fungiren. Das Comite hat im Allgemeinen alle Geschäfte des betreffenden Credit- vereines zu besorgen, die Nicht ausdrücklich der Plenarversammlung, dem Ver¬ waltungsräthe oder der Generalversammlung und in den Filialen den vom Verwaltungsräthe ermächtigten Organen vorbehalten sind. Insbesondere liegt dem Comite ob: Ueber die Aufnahme von Creditinhabern, über die angesuchte Summe jeder Art von Credner und die Modalitäten der Credit¬ bewilligung statutenmäßig zu beschließen, bezüglich der Aufnahme oder Zu¬ rückweisung des Gesuchstellers den Antrag an den Verwaltungsrath oder bei den Filialen an die e<wa bestellten Bevollmächtigten des Verwaltungs¬ rathes zu stellen. Bewilligende Beschlüsse sind in der Regel nur giltig, wenn zwei Dritttheile der anwesenden Mitglieder sich dafür aussprechen. Wenn es sich um Bewilligung eines Separatcredites handelt, ist die Zustimmung von Dreiviertheilen der anwesenden Comite-Mitglieder erforderlich. Das Comite' bildet das Wechsel-Censur-Collegium in Betreff der zur Escomptirung eingereichten Wechsel der Creditinhaber. Zur Bildung dieses Collegiums werden sämmtliche Mitglieder des Comites nach einem vom Verwaltungsräthe im Einvernehmen mit dem Präsidium des Comite's zu be¬ stimmenden Turnus berufen. Ein Mitglied des Censur-Collegiums, der Vorsitzende einbegriffen, kann über seine eigenen Wechsel oder über die seines Hauses weder eine Stimme abgeben, noch bei der Beurtheilung über die Annahme der von ihm einge¬ reichten Wechsel zugegen sein. Das Censur-Collegium hat über seine Ent¬ scheidungen Niemandem Rechenschaft zu geben. Die Comite'- Mitglieder der Stammanstalt in Wien erhalten meist 10 Pet. vom Reinerträgnisse jener Ge¬ schäfte, für welche der Wiener Creditverein die Haftung übernimmt. Die Comite'-Mitglieder einer Filiale erhalten für ihre Anwesenheit bei den Sitzungen Präsenzmarken, deren Werth vom Verwaltungsräthe bestimmt wird. Die Ein¬ lösung derselben erfolgt nach dem Jahresschlusse. In Oesterreich-Ungarn waren mit Ende 1873 (über 1874 ist es noch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/318>, abgerufen am 26.06.2024.