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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Wer aus was immer für einem Grunde aufhört, Creditinhaber eines
Vereines zu sein, kann von dem ihm daselbst eröffnet gewesenen Credite keinen
weiteren Gebrauch machen. Gleichwohl aber bleibt er noch bis zu dem den
sechs Monaten vom Tage der Erlöschung seines Credites nächstfolgenden
Bilanz-Abschlüsse in der Haftung eines Creditinhabers. Nach Ablauf dieses
Zeitpunktes wird mit demselben oder seinem Rechtsnachfolger bezüglich seiner
Einlage in den Sicherstellungsfonds Abrechnung gepflogen. Bei dieser Ab¬
rechnung wird jede unberichtigt gebliebene Forderung der Bank an jenen
Creditverein, dem der austretende Creditinhaber angehört, insofern diese For¬
derung nicht durch den Reservefonds des Creditvereines gedeckt ist, im Ver¬
hältnisse der stattgefundenen Creditbetheiligung als Verlust in Abzug gebracht.
Auf die nach Abschluß seiner Rechnung etwa stattfindende Rückvergütung der
in den Sicherstellungsfonds allfällig geleisteten Zuschüsse hat ein ausgetretener
Creditinhaber keinen Anspruch.

Die Plenarversammlung eines Creditvereins wird in der Regel
jährlich einmal und zwar nach Abhaltung der ordentlichen Generalversamm¬
lung der Bankactionäre, in Folge Beschlusses des Comites, durch den Präses
desselben mittelst brieflichen Einladungen unter Bekanntgebung der Verhand-
lungsgegenstände einberufen. Es kann aber eine solche Einberufung so oft
stattfinden, als es das betreffende Comite' beschließt. Die Mitglieder des
Comites sind verpflichtet, der Plenarversammlung der Credittheilnehmer bei¬
zuwohnen, der Verwaltungsrath kann in Wien eines seiner Mitglieder, am
Sitze einer Filiale einen Bevollmächtigten entsenden, um bei den Plenar-
Versammlungen anwesend zu sein. Die Plenar-Versammlung des Credit¬
vereines in Wien ist in der Regel beschlußfähig, wenn wenigstens 60, jene
des Creditvereins einer Filiale, wenn wenigstens 30 Creditinhaber gegenwärtig
sind. In Ermangelung dieser Zahl ist eine neue Versammlung einzu-
berufen, bei welcher ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder giltige Be¬
schlüsse gefaßt werden. An die Beschlüsse der Plenar-Versammlung ist jeder
Creditinhaber gebunden, und es kann gegen dieselben keinerlei Einsprache oder
Berufung erhoben werden.

Jeder Creditinhaber hat in der Plenarversammlung eine Stimme und
kann Anträge stellen; es wird aber gewöhnlich über dieselben nicht sofort
berathen, sondern, wenn ein solcher Antrag von mindestens 20 Mitgliedern
unterstützt wird, vorerst nur entschieden, ob dieser Gegenstand in einer außer¬
ordentlichen Plenar-Versammlung zur Verhandlung kommen soll und wann
diese stattzufinden habe, oder ob er bis zur nächsten ordentlichen Plenar-Ver¬
sammlung vertagt werde. Ein Creditinhaber kann sein Stimmrecht nur
Persönlich ausüben, doch sind in der Regel jene Vertretungen zulässig, welche
bezüglich der Actionäre bei der Generalversammlung der Bank zugestanden


Wer aus was immer für einem Grunde aufhört, Creditinhaber eines
Vereines zu sein, kann von dem ihm daselbst eröffnet gewesenen Credite keinen
weiteren Gebrauch machen. Gleichwohl aber bleibt er noch bis zu dem den
sechs Monaten vom Tage der Erlöschung seines Credites nächstfolgenden
Bilanz-Abschlüsse in der Haftung eines Creditinhabers. Nach Ablauf dieses
Zeitpunktes wird mit demselben oder seinem Rechtsnachfolger bezüglich seiner
Einlage in den Sicherstellungsfonds Abrechnung gepflogen. Bei dieser Ab¬
rechnung wird jede unberichtigt gebliebene Forderung der Bank an jenen
Creditverein, dem der austretende Creditinhaber angehört, insofern diese For¬
derung nicht durch den Reservefonds des Creditvereines gedeckt ist, im Ver¬
hältnisse der stattgefundenen Creditbetheiligung als Verlust in Abzug gebracht.
Auf die nach Abschluß seiner Rechnung etwa stattfindende Rückvergütung der
in den Sicherstellungsfonds allfällig geleisteten Zuschüsse hat ein ausgetretener
Creditinhaber keinen Anspruch.

Die Plenarversammlung eines Creditvereins wird in der Regel
jährlich einmal und zwar nach Abhaltung der ordentlichen Generalversamm¬
lung der Bankactionäre, in Folge Beschlusses des Comites, durch den Präses
desselben mittelst brieflichen Einladungen unter Bekanntgebung der Verhand-
lungsgegenstände einberufen. Es kann aber eine solche Einberufung so oft
stattfinden, als es das betreffende Comite' beschließt. Die Mitglieder des
Comites sind verpflichtet, der Plenarversammlung der Credittheilnehmer bei¬
zuwohnen, der Verwaltungsrath kann in Wien eines seiner Mitglieder, am
Sitze einer Filiale einen Bevollmächtigten entsenden, um bei den Plenar-
Versammlungen anwesend zu sein. Die Plenar-Versammlung des Credit¬
vereines in Wien ist in der Regel beschlußfähig, wenn wenigstens 60, jene
des Creditvereins einer Filiale, wenn wenigstens 30 Creditinhaber gegenwärtig
sind. In Ermangelung dieser Zahl ist eine neue Versammlung einzu-
berufen, bei welcher ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder giltige Be¬
schlüsse gefaßt werden. An die Beschlüsse der Plenar-Versammlung ist jeder
Creditinhaber gebunden, und es kann gegen dieselben keinerlei Einsprache oder
Berufung erhoben werden.

Jeder Creditinhaber hat in der Plenarversammlung eine Stimme und
kann Anträge stellen; es wird aber gewöhnlich über dieselben nicht sofort
berathen, sondern, wenn ein solcher Antrag von mindestens 20 Mitgliedern
unterstützt wird, vorerst nur entschieden, ob dieser Gegenstand in einer außer¬
ordentlichen Plenar-Versammlung zur Verhandlung kommen soll und wann
diese stattzufinden habe, oder ob er bis zur nächsten ordentlichen Plenar-Ver¬
sammlung vertagt werde. Ein Creditinhaber kann sein Stimmrecht nur
Persönlich ausüben, doch sind in der Regel jene Vertretungen zulässig, welche
bezüglich der Actionäre bei der Generalversammlung der Bank zugestanden


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[0317] Wer aus was immer für einem Grunde aufhört, Creditinhaber eines Vereines zu sein, kann von dem ihm daselbst eröffnet gewesenen Credite keinen weiteren Gebrauch machen. Gleichwohl aber bleibt er noch bis zu dem den sechs Monaten vom Tage der Erlöschung seines Credites nächstfolgenden Bilanz-Abschlüsse in der Haftung eines Creditinhabers. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes wird mit demselben oder seinem Rechtsnachfolger bezüglich seiner Einlage in den Sicherstellungsfonds Abrechnung gepflogen. Bei dieser Ab¬ rechnung wird jede unberichtigt gebliebene Forderung der Bank an jenen Creditverein, dem der austretende Creditinhaber angehört, insofern diese For¬ derung nicht durch den Reservefonds des Creditvereines gedeckt ist, im Ver¬ hältnisse der stattgefundenen Creditbetheiligung als Verlust in Abzug gebracht. Auf die nach Abschluß seiner Rechnung etwa stattfindende Rückvergütung der in den Sicherstellungsfonds allfällig geleisteten Zuschüsse hat ein ausgetretener Creditinhaber keinen Anspruch. Die Plenarversammlung eines Creditvereins wird in der Regel jährlich einmal und zwar nach Abhaltung der ordentlichen Generalversamm¬ lung der Bankactionäre, in Folge Beschlusses des Comites, durch den Präses desselben mittelst brieflichen Einladungen unter Bekanntgebung der Verhand- lungsgegenstände einberufen. Es kann aber eine solche Einberufung so oft stattfinden, als es das betreffende Comite' beschließt. Die Mitglieder des Comites sind verpflichtet, der Plenarversammlung der Credittheilnehmer bei¬ zuwohnen, der Verwaltungsrath kann in Wien eines seiner Mitglieder, am Sitze einer Filiale einen Bevollmächtigten entsenden, um bei den Plenar- Versammlungen anwesend zu sein. Die Plenar-Versammlung des Credit¬ vereines in Wien ist in der Regel beschlußfähig, wenn wenigstens 60, jene des Creditvereins einer Filiale, wenn wenigstens 30 Creditinhaber gegenwärtig sind. In Ermangelung dieser Zahl ist eine neue Versammlung einzu- berufen, bei welcher ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder giltige Be¬ schlüsse gefaßt werden. An die Beschlüsse der Plenar-Versammlung ist jeder Creditinhaber gebunden, und es kann gegen dieselben keinerlei Einsprache oder Berufung erhoben werden. Jeder Creditinhaber hat in der Plenarversammlung eine Stimme und kann Anträge stellen; es wird aber gewöhnlich über dieselben nicht sofort berathen, sondern, wenn ein solcher Antrag von mindestens 20 Mitgliedern unterstützt wird, vorerst nur entschieden, ob dieser Gegenstand in einer außer¬ ordentlichen Plenar-Versammlung zur Verhandlung kommen soll und wann diese stattzufinden habe, oder ob er bis zur nächsten ordentlichen Plenar-Ver¬ sammlung vertagt werde. Ein Creditinhaber kann sein Stimmrecht nur Persönlich ausüben, doch sind in der Regel jene Vertretungen zulässig, welche bezüglich der Actionäre bei der Generalversammlung der Bank zugestanden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/317>, abgerufen am 26.06.2024.