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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Einnahmen aus den unter Haftung des Wiener Creditvereines betriebenen
Geschäften folgende Posten in Abzug gebracht werden:

Die vierprocentigen Zinsen des Actiencapitals der Bank, insoweit das¬
selbe dem Creditvereine zur Verfügung gestellt wurde; die Selbstkosten der
Seitens der Bank dem Wiener Creditvereine über das Actiencapital zugewen¬
deten Geldmittel; die auf den Wiener Creditverein verhältniszmäßig entfallenden
Negiespesen. Der betreffende Spesenantheil steht zu den Gesammt-Regiespesen
in dem Verhältniß der Brutto - Einnahmen aus den Geschäften mit dem
Wiener Creditverein zu dem Gesammt-Bruttoerträgniß aus allen Geschäften
der Stammanstalt, ausschließlich des in die Bilanz eingestellten Neinerträgnisses
aus dem Banquier- oder Geldwechslergeschäfte; die auf das Erträgniß aus den
Geschäften mit dem Wiener Creditvereine entfallende landesfürstliche Steuer
sammt Landeserforderniß und Communalzuschlägen und die dem Creditverein
zur Last fallenden Gebühren.

Die dem Sicher se ellungsfonds eines Creditvereins angehöligen Geld¬
mittel werden zu den statutenmäßigen Geschäften für den betreffenden Verein
verwendet und gewöhnlich mit jährlichen 4 Pet. verzinst. Diese Zinsen werden
aber den Theilnehmern an einer Filiale in den ersten drei Jahren ihrer Mitglied¬
schaft nicht ausgezahlt, sondern dem Reservefonds dieses Vereins einverleibt.

Hat ein Creditinhaber nach Ablauf von 15 Tagen, nachdem er zu einer
Nachzahlung aufgefordert wurde, dieselbe nicht geleistet, so wird er aus der
Zahl der Creditinhaber ausgeschlossen. Ein Creditinhaber kann auch
sowohl durch Beschluß des Comite's als des Verwaltungsrathes (oder des vom
Verwaltungsräthe einer Filiale hierzu ermächtigten Organes), in letzterem Falle
jedoch nur nach Vernehmen des Comite's ohne Angabe der Gründe auf eine
geringere Creditsumme herabgesetzt oder des Rechtes der Theilnahme am
Creditvereine als verlustig erklärt werden. Der Ausschluß von der Theilnahme
an dem Creditvereine ist ohne weiteres dann zu verfügen, wenn ein Credit¬
inhaber überhaupt seine Zahlungen einstellt oder die aus seinem Giro
oder Accepte gegenüber der Anstalt erwachsenen Verbindlichkeiten nicht pünktlich
erfüllt oder der Verpflichtung zur Nücklösung der mit seinem Giro versehenen
Wechsel auf salute Acceptanten nicht entspricht. Jeder Creditinhaber hat das
Recht, seine Creditbetheiligung mittelst Kündigung ganz oder theilweise auf¬
zugeben. Im Falle des Ablebens eines Creditinhabers oder der Veränderung
an den Theilhabern einer Firma erlischt in der Regel der bewilligte Credit.
Eine Uebertragung der Theilnahme an einem Creditvereine von einer
Person oder Firma an eine andere findet in der Regel nicht statt; Ausnahms¬
weise kann jedoch bei manchen Banken der Credit einer Firma im Falle der
Aenderung ihres Namens oder einer Veränderung in ihren Theilhabern
an die geänderte Firma oder an die neuen Theilhaber übertragen werden.


Einnahmen aus den unter Haftung des Wiener Creditvereines betriebenen
Geschäften folgende Posten in Abzug gebracht werden:

Die vierprocentigen Zinsen des Actiencapitals der Bank, insoweit das¬
selbe dem Creditvereine zur Verfügung gestellt wurde; die Selbstkosten der
Seitens der Bank dem Wiener Creditvereine über das Actiencapital zugewen¬
deten Geldmittel; die auf den Wiener Creditverein verhältniszmäßig entfallenden
Negiespesen. Der betreffende Spesenantheil steht zu den Gesammt-Regiespesen
in dem Verhältniß der Brutto - Einnahmen aus den Geschäften mit dem
Wiener Creditverein zu dem Gesammt-Bruttoerträgniß aus allen Geschäften
der Stammanstalt, ausschließlich des in die Bilanz eingestellten Neinerträgnisses
aus dem Banquier- oder Geldwechslergeschäfte; die auf das Erträgniß aus den
Geschäften mit dem Wiener Creditvereine entfallende landesfürstliche Steuer
sammt Landeserforderniß und Communalzuschlägen und die dem Creditverein
zur Last fallenden Gebühren.

Die dem Sicher se ellungsfonds eines Creditvereins angehöligen Geld¬
mittel werden zu den statutenmäßigen Geschäften für den betreffenden Verein
verwendet und gewöhnlich mit jährlichen 4 Pet. verzinst. Diese Zinsen werden
aber den Theilnehmern an einer Filiale in den ersten drei Jahren ihrer Mitglied¬
schaft nicht ausgezahlt, sondern dem Reservefonds dieses Vereins einverleibt.

Hat ein Creditinhaber nach Ablauf von 15 Tagen, nachdem er zu einer
Nachzahlung aufgefordert wurde, dieselbe nicht geleistet, so wird er aus der
Zahl der Creditinhaber ausgeschlossen. Ein Creditinhaber kann auch
sowohl durch Beschluß des Comite's als des Verwaltungsrathes (oder des vom
Verwaltungsräthe einer Filiale hierzu ermächtigten Organes), in letzterem Falle
jedoch nur nach Vernehmen des Comite's ohne Angabe der Gründe auf eine
geringere Creditsumme herabgesetzt oder des Rechtes der Theilnahme am
Creditvereine als verlustig erklärt werden. Der Ausschluß von der Theilnahme
an dem Creditvereine ist ohne weiteres dann zu verfügen, wenn ein Credit¬
inhaber überhaupt seine Zahlungen einstellt oder die aus seinem Giro
oder Accepte gegenüber der Anstalt erwachsenen Verbindlichkeiten nicht pünktlich
erfüllt oder der Verpflichtung zur Nücklösung der mit seinem Giro versehenen
Wechsel auf salute Acceptanten nicht entspricht. Jeder Creditinhaber hat das
Recht, seine Creditbetheiligung mittelst Kündigung ganz oder theilweise auf¬
zugeben. Im Falle des Ablebens eines Creditinhabers oder der Veränderung
an den Theilhabern einer Firma erlischt in der Regel der bewilligte Credit.
Eine Uebertragung der Theilnahme an einem Creditvereine von einer
Person oder Firma an eine andere findet in der Regel nicht statt; Ausnahms¬
weise kann jedoch bei manchen Banken der Credit einer Firma im Falle der
Aenderung ihres Namens oder einer Veränderung in ihren Theilhabern
an die geänderte Firma oder an die neuen Theilhaber übertragen werden.


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[0316] Einnahmen aus den unter Haftung des Wiener Creditvereines betriebenen Geschäften folgende Posten in Abzug gebracht werden: Die vierprocentigen Zinsen des Actiencapitals der Bank, insoweit das¬ selbe dem Creditvereine zur Verfügung gestellt wurde; die Selbstkosten der Seitens der Bank dem Wiener Creditvereine über das Actiencapital zugewen¬ deten Geldmittel; die auf den Wiener Creditverein verhältniszmäßig entfallenden Negiespesen. Der betreffende Spesenantheil steht zu den Gesammt-Regiespesen in dem Verhältniß der Brutto - Einnahmen aus den Geschäften mit dem Wiener Creditverein zu dem Gesammt-Bruttoerträgniß aus allen Geschäften der Stammanstalt, ausschließlich des in die Bilanz eingestellten Neinerträgnisses aus dem Banquier- oder Geldwechslergeschäfte; die auf das Erträgniß aus den Geschäften mit dem Wiener Creditvereine entfallende landesfürstliche Steuer sammt Landeserforderniß und Communalzuschlägen und die dem Creditverein zur Last fallenden Gebühren. Die dem Sicher se ellungsfonds eines Creditvereins angehöligen Geld¬ mittel werden zu den statutenmäßigen Geschäften für den betreffenden Verein verwendet und gewöhnlich mit jährlichen 4 Pet. verzinst. Diese Zinsen werden aber den Theilnehmern an einer Filiale in den ersten drei Jahren ihrer Mitglied¬ schaft nicht ausgezahlt, sondern dem Reservefonds dieses Vereins einverleibt. Hat ein Creditinhaber nach Ablauf von 15 Tagen, nachdem er zu einer Nachzahlung aufgefordert wurde, dieselbe nicht geleistet, so wird er aus der Zahl der Creditinhaber ausgeschlossen. Ein Creditinhaber kann auch sowohl durch Beschluß des Comite's als des Verwaltungsrathes (oder des vom Verwaltungsräthe einer Filiale hierzu ermächtigten Organes), in letzterem Falle jedoch nur nach Vernehmen des Comite's ohne Angabe der Gründe auf eine geringere Creditsumme herabgesetzt oder des Rechtes der Theilnahme am Creditvereine als verlustig erklärt werden. Der Ausschluß von der Theilnahme an dem Creditvereine ist ohne weiteres dann zu verfügen, wenn ein Credit¬ inhaber überhaupt seine Zahlungen einstellt oder die aus seinem Giro oder Accepte gegenüber der Anstalt erwachsenen Verbindlichkeiten nicht pünktlich erfüllt oder der Verpflichtung zur Nücklösung der mit seinem Giro versehenen Wechsel auf salute Acceptanten nicht entspricht. Jeder Creditinhaber hat das Recht, seine Creditbetheiligung mittelst Kündigung ganz oder theilweise auf¬ zugeben. Im Falle des Ablebens eines Creditinhabers oder der Veränderung an den Theilhabern einer Firma erlischt in der Regel der bewilligte Credit. Eine Uebertragung der Theilnahme an einem Creditvereine von einer Person oder Firma an eine andere findet in der Regel nicht statt; Ausnahms¬ weise kann jedoch bei manchen Banken der Credit einer Firma im Falle der Aenderung ihres Namens oder einer Veränderung in ihren Theilhabern an die geänderte Firma oder an die neuen Theilhaber übertragen werden.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/316>, abgerufen am 26.06.2024.