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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Mitglieder des betreffenden Creditvereines nach Verhältniß ihrer Credit¬
betheiligung wieder erstattet werden. Sobald der Reservefonds des betreffen¬
den Creditvereines es gestattet, werden solche Einzahlungen wieder an die
Creditinhaber zurückersetzt, doch darf der Reservefonds durch solche Rückzahlungen
nie unter eine Summe herabgemindert werden, welche 10 Pet. des jeweiligen
Sicherstellungsfonds beträgt.

Die dem Reservefonds des Creditvereines in Wien alljährlich zu¬
fließende Summe wird meist in der Weise ermittelt, daß von dem Reingewinn
aus den Geschäften, für welche der Wiener Creditverein haftet, zunächst
10 Pet. für die Mitglieder des Comites in Abzug gebracht und 40 Pet. des
Nestes für den Reservefonds des Creditvereines ausgeschieden werden. Der
Reservefonds des Creditvereines einer Filiale wird gebildet durch 13 Pet. des
Reingewinnes aus jenen Geschäften der betreffenden Anstalt, für welche die
Creditinhaber haften. Jeder Reservefonds hat die Bestimmung: Zahlungs¬
rückstände und Verluste zu decken, welche dadurch entstanden sind, daß Credit¬
in Haber des betreffenden Creditvereines ihre Zahlungsverbindlichkeit nicht er¬
füllt haben. die bei Einbringung der Zahlungsrückstände erwachsenden Kosten,
für welche die Creditinhaber haften, sowie die Steuer für die Zinsen der
Einlagen in den Sicherstellungsfonds zu bestreiten. Der Reservefonds wird
zu statutenmäßigen Geschäften verwendet und dessen Guthaben gewöhnlich
mit 4 Pet. verzinst. Wenn sich aus dem Bilanzadschlusse eines Jahres ergibt,
daß der Reservefonds eines Creditvereines 25 Pet. des Sicherstellungsfonds
übersteigt, so kann die nächste ordentliche Plenarversammlung dieses Credit¬
vereines über Antrag des Comite's beschließen, daß die 4 procenrigen Zinsen
des Reservefonds und die demselben zugeflossene Gewinnquote an jene Theil-
nehmer, welche zur Zeit des erwähnten Bilanzabschlusses als Creditinhaber
in Haftung waren, und zwar nach Verhältniß ihrer Haftung, ganz oder
theilweise vertheilt werden. Jedoch darf der Reservefonds hierdurch niemals
unter 25 Pet. des Sicherstellungsfondes herabgemindert werden. Solange nicht
sämmtliche, in den Sicherstellungsfonds geleisteten, zur Rückvergütung ge¬
eigneten Zuschüsse zurückgezahlt sind, kann eine solche Vertheilung nicht er¬
folgen. Der Wiener Creditverein hat das Recht, bezüglich der vorerwähn¬
ten , dem Reservefonds alljährlich zufließenden Quoten die auf die Bilanz der
Bank bezughabenden Nachweisungen zu begehren; die Creditvereine der Fili¬
alen sind nicht berechtigt, diesfalls andere Nachweisungen zu begehren, als
welche ihnen mittelst der von der Generalversammlung festgesetzten Bilanz ge-
liefert werden.

Der Reingewinn aus den Geschäften, für welche der Wiener Credit¬
verein haftet, wird in der Regel in der Weise ermittelt, daß von den Brutto-


Mitglieder des betreffenden Creditvereines nach Verhältniß ihrer Credit¬
betheiligung wieder erstattet werden. Sobald der Reservefonds des betreffen¬
den Creditvereines es gestattet, werden solche Einzahlungen wieder an die
Creditinhaber zurückersetzt, doch darf der Reservefonds durch solche Rückzahlungen
nie unter eine Summe herabgemindert werden, welche 10 Pet. des jeweiligen
Sicherstellungsfonds beträgt.

Die dem Reservefonds des Creditvereines in Wien alljährlich zu¬
fließende Summe wird meist in der Weise ermittelt, daß von dem Reingewinn
aus den Geschäften, für welche der Wiener Creditverein haftet, zunächst
10 Pet. für die Mitglieder des Comites in Abzug gebracht und 40 Pet. des
Nestes für den Reservefonds des Creditvereines ausgeschieden werden. Der
Reservefonds des Creditvereines einer Filiale wird gebildet durch 13 Pet. des
Reingewinnes aus jenen Geschäften der betreffenden Anstalt, für welche die
Creditinhaber haften. Jeder Reservefonds hat die Bestimmung: Zahlungs¬
rückstände und Verluste zu decken, welche dadurch entstanden sind, daß Credit¬
in Haber des betreffenden Creditvereines ihre Zahlungsverbindlichkeit nicht er¬
füllt haben. die bei Einbringung der Zahlungsrückstände erwachsenden Kosten,
für welche die Creditinhaber haften, sowie die Steuer für die Zinsen der
Einlagen in den Sicherstellungsfonds zu bestreiten. Der Reservefonds wird
zu statutenmäßigen Geschäften verwendet und dessen Guthaben gewöhnlich
mit 4 Pet. verzinst. Wenn sich aus dem Bilanzadschlusse eines Jahres ergibt,
daß der Reservefonds eines Creditvereines 25 Pet. des Sicherstellungsfonds
übersteigt, so kann die nächste ordentliche Plenarversammlung dieses Credit¬
vereines über Antrag des Comite's beschließen, daß die 4 procenrigen Zinsen
des Reservefonds und die demselben zugeflossene Gewinnquote an jene Theil-
nehmer, welche zur Zeit des erwähnten Bilanzabschlusses als Creditinhaber
in Haftung waren, und zwar nach Verhältniß ihrer Haftung, ganz oder
theilweise vertheilt werden. Jedoch darf der Reservefonds hierdurch niemals
unter 25 Pet. des Sicherstellungsfondes herabgemindert werden. Solange nicht
sämmtliche, in den Sicherstellungsfonds geleisteten, zur Rückvergütung ge¬
eigneten Zuschüsse zurückgezahlt sind, kann eine solche Vertheilung nicht er¬
folgen. Der Wiener Creditverein hat das Recht, bezüglich der vorerwähn¬
ten , dem Reservefonds alljährlich zufließenden Quoten die auf die Bilanz der
Bank bezughabenden Nachweisungen zu begehren; die Creditvereine der Fili¬
alen sind nicht berechtigt, diesfalls andere Nachweisungen zu begehren, als
welche ihnen mittelst der von der Generalversammlung festgesetzten Bilanz ge-
liefert werden.

Der Reingewinn aus den Geschäften, für welche der Wiener Credit¬
verein haftet, wird in der Regel in der Weise ermittelt, daß von den Brutto-


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[0315] Mitglieder des betreffenden Creditvereines nach Verhältniß ihrer Credit¬ betheiligung wieder erstattet werden. Sobald der Reservefonds des betreffen¬ den Creditvereines es gestattet, werden solche Einzahlungen wieder an die Creditinhaber zurückersetzt, doch darf der Reservefonds durch solche Rückzahlungen nie unter eine Summe herabgemindert werden, welche 10 Pet. des jeweiligen Sicherstellungsfonds beträgt. Die dem Reservefonds des Creditvereines in Wien alljährlich zu¬ fließende Summe wird meist in der Weise ermittelt, daß von dem Reingewinn aus den Geschäften, für welche der Wiener Creditverein haftet, zunächst 10 Pet. für die Mitglieder des Comites in Abzug gebracht und 40 Pet. des Nestes für den Reservefonds des Creditvereines ausgeschieden werden. Der Reservefonds des Creditvereines einer Filiale wird gebildet durch 13 Pet. des Reingewinnes aus jenen Geschäften der betreffenden Anstalt, für welche die Creditinhaber haften. Jeder Reservefonds hat die Bestimmung: Zahlungs¬ rückstände und Verluste zu decken, welche dadurch entstanden sind, daß Credit¬ in Haber des betreffenden Creditvereines ihre Zahlungsverbindlichkeit nicht er¬ füllt haben. die bei Einbringung der Zahlungsrückstände erwachsenden Kosten, für welche die Creditinhaber haften, sowie die Steuer für die Zinsen der Einlagen in den Sicherstellungsfonds zu bestreiten. Der Reservefonds wird zu statutenmäßigen Geschäften verwendet und dessen Guthaben gewöhnlich mit 4 Pet. verzinst. Wenn sich aus dem Bilanzadschlusse eines Jahres ergibt, daß der Reservefonds eines Creditvereines 25 Pet. des Sicherstellungsfonds übersteigt, so kann die nächste ordentliche Plenarversammlung dieses Credit¬ vereines über Antrag des Comite's beschließen, daß die 4 procenrigen Zinsen des Reservefonds und die demselben zugeflossene Gewinnquote an jene Theil- nehmer, welche zur Zeit des erwähnten Bilanzabschlusses als Creditinhaber in Haftung waren, und zwar nach Verhältniß ihrer Haftung, ganz oder theilweise vertheilt werden. Jedoch darf der Reservefonds hierdurch niemals unter 25 Pet. des Sicherstellungsfondes herabgemindert werden. Solange nicht sämmtliche, in den Sicherstellungsfonds geleisteten, zur Rückvergütung ge¬ eigneten Zuschüsse zurückgezahlt sind, kann eine solche Vertheilung nicht er¬ folgen. Der Wiener Creditverein hat das Recht, bezüglich der vorerwähn¬ ten , dem Reservefonds alljährlich zufließenden Quoten die auf die Bilanz der Bank bezughabenden Nachweisungen zu begehren; die Creditvereine der Fili¬ alen sind nicht berechtigt, diesfalls andere Nachweisungen zu begehren, als welche ihnen mittelst der von der Generalversammlung festgesetzten Bilanz ge- liefert werden. Der Reingewinn aus den Geschäften, für welche der Wiener Credit¬ verein haftet, wird in der Regel in der Weise ermittelt, daß von den Brutto-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/315>, abgerufen am 26.06.2024.