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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Geschäfte werden nur nach Maßgabe der jedem einzelnen Creditinhaber zuge¬
standenen Creditbetheiligung besorgt. Der niedrigste Creditbetrag ist meist
300 si. Der höchste Betrag für einen zu benutzenden "ordentlichen" Credit
darf gewöhnlich für einen Theilnehmer zwei Procent des jeweilig eingezahlten
Actienfonds nicht überschreiten und selten 200.000 si. übersteigen; "separat"-
Credite dürfen diese Summe übersteigen, jedoch darf die gesammte Credit¬
betheiligung eines Theilnehmers in der Regel nicht mehr als vier Procent
des jeweilig eingezahlten Actien-Fonds betragen und nie 400.000 si. über¬
schreiten. Von der ersten dieser Bestimmungen kann für Vorschußbanken.
Erwerbs-Genossenschaften, vorzüglich für jene Vereine, welche auf dem Principe
der Solidarhaftung ihrer Mitglieder beruhen, eine Ausnahme gemacht werden,
indem denselben ein zu benutzender ordentlicher Credit bis zur Höhe von 4
Pet. des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals der betreffenden Bank gewährt
werden kann. Wer schon Mitglied eines Creditvereines ist, kann dessenun¬
geachtet auch in einen andern ausgenommen werden, wenn den statutenmäßigen
Anforderungen entsprochen ist, er muß aber bei der Bewerbung um die Auf¬
nahme in den Creditverein namhaft machen, welchem Credilvereine und mit
welcher Creditsumme er demselben bereits angehört. Jeder aufgenommene
Theilnehmer ist verpflichtet, S Pet. der ihm gewährten Creditbetheiligung und
im Falle einer Crediterhöhung oder Beanspruchung des separat-Credites die
entsprechende höhere Einzahlung binnen Monatsfrist zu erlegen, widrigens
die Aufnahmsbewilligung zurückgezogen wird. Jeder Creditinhaber übernimmt
nach Maßgabe des Sicherstellungsfonds die Haftung für sämmtliche Ver¬
bindlichkeiten aller übrigen Theilnehmer in demselben Creditvereine im Ver¬
hältnisse und bis zur Höhe seiner eigenen Creditbetheiligung und muß darüber
eine von ihm unterzeichnete Erklärung ausstellen. Die Haftung eines jeden
neu eintretenden Creditinhabers erstreckt sich auf die sämmtlichen noch schwe¬
benden Geschäfte aller früher eingetretenen Creditinhaber, mit Ausnahme jener
Forderungen der Bank, welche zur Zeit des Eintrittes des neuen Creditin¬
habers bereits fällig waren, und für welche die betreffende Bank bereits das
Recht, sich aus dem Reservefonds der Creditinhaber oder aus dem Sicher¬
stellungsfonds zahlhaft zu machen, erworben hatte.

Die von den Mitgliedern eines und desselben Creditvereines eingezahlten
Beträge bilden einen, diesem Vereine eigenthümlich angehörigen Fonds:
"Sicherstellungsfonds", aus welchem in dem Falle, daß ein Mitglied dieses
Vereines seinen Zahlungsverbindlichkeiten am Verfalltage nicht nachkommen
sollte, und auch die Zahlung aus dem "Reservefonds" (s. u.) der Creditin¬
haber desselben Vereines nicht geleistet werden könnte, die zur Erfüllung je¬
ner Verbindlichkeiten erforderliche Summe vorläufig entnommen wird. Die¬
selbe muß aber dem Sicherstellungsfonds sogleich durch Einzahlung aller


Geschäfte werden nur nach Maßgabe der jedem einzelnen Creditinhaber zuge¬
standenen Creditbetheiligung besorgt. Der niedrigste Creditbetrag ist meist
300 si. Der höchste Betrag für einen zu benutzenden „ordentlichen" Credit
darf gewöhnlich für einen Theilnehmer zwei Procent des jeweilig eingezahlten
Actienfonds nicht überschreiten und selten 200.000 si. übersteigen; „separat"-
Credite dürfen diese Summe übersteigen, jedoch darf die gesammte Credit¬
betheiligung eines Theilnehmers in der Regel nicht mehr als vier Procent
des jeweilig eingezahlten Actien-Fonds betragen und nie 400.000 si. über¬
schreiten. Von der ersten dieser Bestimmungen kann für Vorschußbanken.
Erwerbs-Genossenschaften, vorzüglich für jene Vereine, welche auf dem Principe
der Solidarhaftung ihrer Mitglieder beruhen, eine Ausnahme gemacht werden,
indem denselben ein zu benutzender ordentlicher Credit bis zur Höhe von 4
Pet. des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals der betreffenden Bank gewährt
werden kann. Wer schon Mitglied eines Creditvereines ist, kann dessenun¬
geachtet auch in einen andern ausgenommen werden, wenn den statutenmäßigen
Anforderungen entsprochen ist, er muß aber bei der Bewerbung um die Auf¬
nahme in den Creditverein namhaft machen, welchem Credilvereine und mit
welcher Creditsumme er demselben bereits angehört. Jeder aufgenommene
Theilnehmer ist verpflichtet, S Pet. der ihm gewährten Creditbetheiligung und
im Falle einer Crediterhöhung oder Beanspruchung des separat-Credites die
entsprechende höhere Einzahlung binnen Monatsfrist zu erlegen, widrigens
die Aufnahmsbewilligung zurückgezogen wird. Jeder Creditinhaber übernimmt
nach Maßgabe des Sicherstellungsfonds die Haftung für sämmtliche Ver¬
bindlichkeiten aller übrigen Theilnehmer in demselben Creditvereine im Ver¬
hältnisse und bis zur Höhe seiner eigenen Creditbetheiligung und muß darüber
eine von ihm unterzeichnete Erklärung ausstellen. Die Haftung eines jeden
neu eintretenden Creditinhabers erstreckt sich auf die sämmtlichen noch schwe¬
benden Geschäfte aller früher eingetretenen Creditinhaber, mit Ausnahme jener
Forderungen der Bank, welche zur Zeit des Eintrittes des neuen Creditin¬
habers bereits fällig waren, und für welche die betreffende Bank bereits das
Recht, sich aus dem Reservefonds der Creditinhaber oder aus dem Sicher¬
stellungsfonds zahlhaft zu machen, erworben hatte.

Die von den Mitgliedern eines und desselben Creditvereines eingezahlten
Beträge bilden einen, diesem Vereine eigenthümlich angehörigen Fonds:
„Sicherstellungsfonds", aus welchem in dem Falle, daß ein Mitglied dieses
Vereines seinen Zahlungsverbindlichkeiten am Verfalltage nicht nachkommen
sollte, und auch die Zahlung aus dem „Reservefonds" (s. u.) der Creditin¬
haber desselben Vereines nicht geleistet werden könnte, die zur Erfüllung je¬
ner Verbindlichkeiten erforderliche Summe vorläufig entnommen wird. Die¬
selbe muß aber dem Sicherstellungsfonds sogleich durch Einzahlung aller


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[0314] Geschäfte werden nur nach Maßgabe der jedem einzelnen Creditinhaber zuge¬ standenen Creditbetheiligung besorgt. Der niedrigste Creditbetrag ist meist 300 si. Der höchste Betrag für einen zu benutzenden „ordentlichen" Credit darf gewöhnlich für einen Theilnehmer zwei Procent des jeweilig eingezahlten Actienfonds nicht überschreiten und selten 200.000 si. übersteigen; „separat"- Credite dürfen diese Summe übersteigen, jedoch darf die gesammte Credit¬ betheiligung eines Theilnehmers in der Regel nicht mehr als vier Procent des jeweilig eingezahlten Actien-Fonds betragen und nie 400.000 si. über¬ schreiten. Von der ersten dieser Bestimmungen kann für Vorschußbanken. Erwerbs-Genossenschaften, vorzüglich für jene Vereine, welche auf dem Principe der Solidarhaftung ihrer Mitglieder beruhen, eine Ausnahme gemacht werden, indem denselben ein zu benutzender ordentlicher Credit bis zur Höhe von 4 Pet. des jeweilig eingezahlten Actien-Capitals der betreffenden Bank gewährt werden kann. Wer schon Mitglied eines Creditvereines ist, kann dessenun¬ geachtet auch in einen andern ausgenommen werden, wenn den statutenmäßigen Anforderungen entsprochen ist, er muß aber bei der Bewerbung um die Auf¬ nahme in den Creditverein namhaft machen, welchem Credilvereine und mit welcher Creditsumme er demselben bereits angehört. Jeder aufgenommene Theilnehmer ist verpflichtet, S Pet. der ihm gewährten Creditbetheiligung und im Falle einer Crediterhöhung oder Beanspruchung des separat-Credites die entsprechende höhere Einzahlung binnen Monatsfrist zu erlegen, widrigens die Aufnahmsbewilligung zurückgezogen wird. Jeder Creditinhaber übernimmt nach Maßgabe des Sicherstellungsfonds die Haftung für sämmtliche Ver¬ bindlichkeiten aller übrigen Theilnehmer in demselben Creditvereine im Ver¬ hältnisse und bis zur Höhe seiner eigenen Creditbetheiligung und muß darüber eine von ihm unterzeichnete Erklärung ausstellen. Die Haftung eines jeden neu eintretenden Creditinhabers erstreckt sich auf die sämmtlichen noch schwe¬ benden Geschäfte aller früher eingetretenen Creditinhaber, mit Ausnahme jener Forderungen der Bank, welche zur Zeit des Eintrittes des neuen Creditin¬ habers bereits fällig waren, und für welche die betreffende Bank bereits das Recht, sich aus dem Reservefonds der Creditinhaber oder aus dem Sicher¬ stellungsfonds zahlhaft zu machen, erworben hatte. Die von den Mitgliedern eines und desselben Creditvereines eingezahlten Beträge bilden einen, diesem Vereine eigenthümlich angehörigen Fonds: „Sicherstellungsfonds", aus welchem in dem Falle, daß ein Mitglied dieses Vereines seinen Zahlungsverbindlichkeiten am Verfalltage nicht nachkommen sollte, und auch die Zahlung aus dem „Reservefonds" (s. u.) der Creditin¬ haber desselben Vereines nicht geleistet werden könnte, die zur Erfüllung je¬ ner Verbindlichkeiten erforderliche Summe vorläufig entnommen wird. Die¬ selbe muß aber dem Sicherstellungsfonds sogleich durch Einzahlung aller

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/314>, abgerufen am 26.06.2024.