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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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ihre Erwerbsfähigkeit und Solvenz als zur Aufnahme geeignet erkannt werden.
Zur Aufnahme sind übrigens nicht nur Einzelpersonen und offene Handels¬
gesellschaften, sondern auch Commandit- und Actien-Gesellschaften, Erwerbs¬
genossenschaften, Vorschuß- und Sparcassen, sowie überhaupt jene Bereine,
welche ihre Geschäftsresultate nach ihren Statuten zu veröffentlichen ver¬
pflichtet sind, nach vorhergegangener Prüfung ihrer Statuten und Einricht¬
ungen geeignet. In den Wiener Creditvercin werden in der Regel Theil-
nehmer aus dem ganzen Bereiche der österreichisch-ungarischen Monarchie, in
den Creditverein einer Filiale nur solche Theilnehmer aufgenommen, welche
in dem Lande ansässig sind, in welchem sich die Filiale befindet. Wer in
einen Creditverein aufgenommen werden will, hat ein an das Comite desselben
gerichtetes Gesuch einzureichen, in welchem die Große der gewünschten Credit-
bethciligung angegeben, und wenn der Creditwerber an dem Orte jenes Ver¬
eins, bei welchem der Credit angesucht wird, nicht wohnhaft ist, ein an diesem
Orte ansässiger Vertreter namhaft gemacht wird. Die Entscheidung kann
nur im Einverständnisse des betreffenden Comites und des Verwaltungsrathes
der Bank oder des vom Verwaltungsräthe bei einer Filiale hierzu ermäch¬
tigten Organes erfolgen. In letzterem Falle braucht das Gesuch zum Behufe
der Erledigung gar nicht an den Verwaltungsrath eingesendet zu werden,
sondern es genügt die Anzeige der geschehenen Aufnahmebewilligung beim
Verwaltungsräthe mit Angabe der Größe des zugestandenen Credites. Der
Verwaltungsrath oder das für eine Filiale hierzu bevollmächtigte Organ kann
die vom Comite für zulässig erkannte Creditsumme, jedoch nur nach Ver¬
nehmung desselben, herabsetzen, eine vermehrte Sicherstellung verlangen oder
das Gesuch ganz abweisen. Die Angabe der Gründe eines abschlägigen
Bescheides kann von dem Creditwerber nicht verlangt und ein abgewiesenes
Gesuch vor Ablauf von drei Monaten nicht wieder eingebracht werden. Die
Aufnahme als Creditinhaber mit einer bestimmten Creditbetheiligung kann
entweder ohne weitere Garantie oder gegen Bürgschaft dritter Personen, Ver¬
pfändung von Werthpapieren oder gegen anderweitige Sicherheit erfolgen.

Zu den Geschäften, für welche die Creditinhaber haften, gehören:
Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Währung lauten, vom
Tage der Einreichung an nicht über 6 Monate zu laufen haben und außer
dem Giro des Creditinhabers mit der Haftung wenigstens einer als vollkommen
solvent betrachteten Firma versehen sind. Die Banken nennen dies in ihrer
Geschäftssprache einen "ordentlichen Credit", während sie unter "Separat-
Credit" verstehen: Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Wäh¬
rung lauten, deren noch abzulaufende Verfallsfrist 4 Monate nicht überschreitet,
und welche so beschaffen sind, daß sie schon mit Rücksicht auf die Unterschrift
einer der haftenden Firmen für vollkommen sicher erkannt werden. Diese


Grenzboten Hi. 1875. 39

ihre Erwerbsfähigkeit und Solvenz als zur Aufnahme geeignet erkannt werden.
Zur Aufnahme sind übrigens nicht nur Einzelpersonen und offene Handels¬
gesellschaften, sondern auch Commandit- und Actien-Gesellschaften, Erwerbs¬
genossenschaften, Vorschuß- und Sparcassen, sowie überhaupt jene Bereine,
welche ihre Geschäftsresultate nach ihren Statuten zu veröffentlichen ver¬
pflichtet sind, nach vorhergegangener Prüfung ihrer Statuten und Einricht¬
ungen geeignet. In den Wiener Creditvercin werden in der Regel Theil-
nehmer aus dem ganzen Bereiche der österreichisch-ungarischen Monarchie, in
den Creditverein einer Filiale nur solche Theilnehmer aufgenommen, welche
in dem Lande ansässig sind, in welchem sich die Filiale befindet. Wer in
einen Creditverein aufgenommen werden will, hat ein an das Comite desselben
gerichtetes Gesuch einzureichen, in welchem die Große der gewünschten Credit-
bethciligung angegeben, und wenn der Creditwerber an dem Orte jenes Ver¬
eins, bei welchem der Credit angesucht wird, nicht wohnhaft ist, ein an diesem
Orte ansässiger Vertreter namhaft gemacht wird. Die Entscheidung kann
nur im Einverständnisse des betreffenden Comites und des Verwaltungsrathes
der Bank oder des vom Verwaltungsräthe bei einer Filiale hierzu ermäch¬
tigten Organes erfolgen. In letzterem Falle braucht das Gesuch zum Behufe
der Erledigung gar nicht an den Verwaltungsrath eingesendet zu werden,
sondern es genügt die Anzeige der geschehenen Aufnahmebewilligung beim
Verwaltungsräthe mit Angabe der Größe des zugestandenen Credites. Der
Verwaltungsrath oder das für eine Filiale hierzu bevollmächtigte Organ kann
die vom Comite für zulässig erkannte Creditsumme, jedoch nur nach Ver¬
nehmung desselben, herabsetzen, eine vermehrte Sicherstellung verlangen oder
das Gesuch ganz abweisen. Die Angabe der Gründe eines abschlägigen
Bescheides kann von dem Creditwerber nicht verlangt und ein abgewiesenes
Gesuch vor Ablauf von drei Monaten nicht wieder eingebracht werden. Die
Aufnahme als Creditinhaber mit einer bestimmten Creditbetheiligung kann
entweder ohne weitere Garantie oder gegen Bürgschaft dritter Personen, Ver¬
pfändung von Werthpapieren oder gegen anderweitige Sicherheit erfolgen.

Zu den Geschäften, für welche die Creditinhaber haften, gehören:
Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Währung lauten, vom
Tage der Einreichung an nicht über 6 Monate zu laufen haben und außer
dem Giro des Creditinhabers mit der Haftung wenigstens einer als vollkommen
solvent betrachteten Firma versehen sind. Die Banken nennen dies in ihrer
Geschäftssprache einen „ordentlichen Credit", während sie unter „Separat-
Credit" verstehen: Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Wäh¬
rung lauten, deren noch abzulaufende Verfallsfrist 4 Monate nicht überschreitet,
und welche so beschaffen sind, daß sie schon mit Rücksicht auf die Unterschrift
einer der haftenden Firmen für vollkommen sicher erkannt werden. Diese


Grenzboten Hi. 1875. 39
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[0313] ihre Erwerbsfähigkeit und Solvenz als zur Aufnahme geeignet erkannt werden. Zur Aufnahme sind übrigens nicht nur Einzelpersonen und offene Handels¬ gesellschaften, sondern auch Commandit- und Actien-Gesellschaften, Erwerbs¬ genossenschaften, Vorschuß- und Sparcassen, sowie überhaupt jene Bereine, welche ihre Geschäftsresultate nach ihren Statuten zu veröffentlichen ver¬ pflichtet sind, nach vorhergegangener Prüfung ihrer Statuten und Einricht¬ ungen geeignet. In den Wiener Creditvercin werden in der Regel Theil- nehmer aus dem ganzen Bereiche der österreichisch-ungarischen Monarchie, in den Creditverein einer Filiale nur solche Theilnehmer aufgenommen, welche in dem Lande ansässig sind, in welchem sich die Filiale befindet. Wer in einen Creditverein aufgenommen werden will, hat ein an das Comite desselben gerichtetes Gesuch einzureichen, in welchem die Große der gewünschten Credit- bethciligung angegeben, und wenn der Creditwerber an dem Orte jenes Ver¬ eins, bei welchem der Credit angesucht wird, nicht wohnhaft ist, ein an diesem Orte ansässiger Vertreter namhaft gemacht wird. Die Entscheidung kann nur im Einverständnisse des betreffenden Comites und des Verwaltungsrathes der Bank oder des vom Verwaltungsräthe bei einer Filiale hierzu ermäch¬ tigten Organes erfolgen. In letzterem Falle braucht das Gesuch zum Behufe der Erledigung gar nicht an den Verwaltungsrath eingesendet zu werden, sondern es genügt die Anzeige der geschehenen Aufnahmebewilligung beim Verwaltungsräthe mit Angabe der Größe des zugestandenen Credites. Der Verwaltungsrath oder das für eine Filiale hierzu bevollmächtigte Organ kann die vom Comite für zulässig erkannte Creditsumme, jedoch nur nach Ver¬ nehmung desselben, herabsetzen, eine vermehrte Sicherstellung verlangen oder das Gesuch ganz abweisen. Die Angabe der Gründe eines abschlägigen Bescheides kann von dem Creditwerber nicht verlangt und ein abgewiesenes Gesuch vor Ablauf von drei Monaten nicht wieder eingebracht werden. Die Aufnahme als Creditinhaber mit einer bestimmten Creditbetheiligung kann entweder ohne weitere Garantie oder gegen Bürgschaft dritter Personen, Ver¬ pfändung von Werthpapieren oder gegen anderweitige Sicherheit erfolgen. Zu den Geschäften, für welche die Creditinhaber haften, gehören: Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Währung lauten, vom Tage der Einreichung an nicht über 6 Monate zu laufen haben und außer dem Giro des Creditinhabers mit der Haftung wenigstens einer als vollkommen solvent betrachteten Firma versehen sind. Die Banken nennen dies in ihrer Geschäftssprache einen „ordentlichen Credit", während sie unter „Separat- Credit" verstehen: Escomptirung von Wechseln, welche auf gesetzliche Wäh¬ rung lauten, deren noch abzulaufende Verfallsfrist 4 Monate nicht überschreitet, und welche so beschaffen sind, daß sie schon mit Rücksicht auf die Unterschrift einer der haftenden Firmen für vollkommen sicher erkannt werden. Diese Grenzboten Hi. 1875. 39

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/313>, abgerufen am 26.06.2024.