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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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zu publiciren, ebenso eine Lehn-Tax-Ordnung. Es folgen Bestimmungen über
die Lehnseide, über die Wiederbekehrung heimgefallener Lehne. Die Lehnfolger
sollen gehört werden, wenn ein Lehn Allodial werden soll und falls diese
nicht darin willigen, soll es nicht geschehn. Das Lehngut kann nur auf
höchstens 20 Jahre verpfändet werden. Bei Veräußerung soll der neue Vasall,
falls er einer in der ersten Investitur mit begriffenen Agnaten ist, nur die
Hälfte der sonst gewöhnlichen Consens-Gelder zahlen, wenn ein leiblicher
Bruder, gar keins. Die Laudemial-Gelder bleiben 2"/o des Kaufpretiums.
Zu den Verhandlungen bei der Lehnkammer ist ein Procurator nöthig, es
werden bei derselben Judicial- und Extrajudicial - Sachen unterschieden, bei
ersteren ist die Unterschrift des Advocaten und Procurators nöthig, bei den
zweiten genügt die des Principals. Ueber die zum Conkurs gekommenen Güter
soll wegen des Lehrs nicht eher disponirt werden, bevor der Conkurs beendigt.
In Lehrfächer bleibt die Lehnkammer allein eorum comptzwus. Die Sachen,
die zu Lehn-Sachen gerechnet werden, zählt §. 463 auf, alle hier nicht ge¬
genannten gehen an die Landes - Gerichte. Das Veräußerungsrecht der Allo¬
dial-Güter ist uneingeschränkt, nur nicht an einen auswärtigen xotkntioiem,
an Stifte und Commune. Das Lehn-Edict vom 26. Sept. 1749 wird hier¬
durch aufgehoben.

Im 23. Artikel wird der Ritter- und Landschaft in Maßgabe des 22. Ar¬
tikels der Reversalen von 1621 das Patronat und das damit verknüpfte
Recht, die Kirchendiener zu berufen, gewährleistet. Der Patron schlägt drei
Candidaten vor bei der Predigerwahl, dirigirt die Wahlhandlung unter Assistenz
eines Notarii und sendet das von ihm und den Beisitzern unterschriebene
Protocoll der Regierung mit dem Gesuch um Bestätigung der Wahl ein.
Die Examinationszeugnifse der aufgestellten Candidaten sind dem Protocolle
anzulegen. Eine neue Consistorialordnung wird binnen zwei Jahren durch
den Druck zu publiciren verheißen. Von dem den Cingepfarrten angewiesenen
Beichtvater kann unter Umständen gegen Erlegung von sechs Reichsthalern
dispensirt werden und ein anderer Beichtvater gewählt werden. Es folgen
dann die Bestimmungen über Kirchenvisitationen. Dem Patron steht Einsicht
in der Kirchenrechnung zu und ist ihm solche jährlich abzulegen- Der Patron
darf ohne Bewilligung des Superintendenten Kirchengelder nicht auf Zinsen
nehmen. Die Magistrate haben die Aufsicht über die Schulen, die Prediger
haben in ihrer Gemeinde die Schulen zu besuchen, die Schulmeister zu er¬
nähren und anzuleiten und werden, wenn sie es unterlassen, an Geld oder
Einziehung des Mißkornes gestraft; bet den Negier ungspatronat - Pfarren
sollen die Beamten, bei den übrigen die Patrone Macht haben mit Zuziehung
der Prediger, Kirchen-Vorsteher, beeidigter Bauverständigen, unter Umständen
auch der Eingepsarrten, die Kirchen und geistlichen Gebäude, so weit es nöthig


zu publiciren, ebenso eine Lehn-Tax-Ordnung. Es folgen Bestimmungen über
die Lehnseide, über die Wiederbekehrung heimgefallener Lehne. Die Lehnfolger
sollen gehört werden, wenn ein Lehn Allodial werden soll und falls diese
nicht darin willigen, soll es nicht geschehn. Das Lehngut kann nur auf
höchstens 20 Jahre verpfändet werden. Bei Veräußerung soll der neue Vasall,
falls er einer in der ersten Investitur mit begriffenen Agnaten ist, nur die
Hälfte der sonst gewöhnlichen Consens-Gelder zahlen, wenn ein leiblicher
Bruder, gar keins. Die Laudemial-Gelder bleiben 2"/o des Kaufpretiums.
Zu den Verhandlungen bei der Lehnkammer ist ein Procurator nöthig, es
werden bei derselben Judicial- und Extrajudicial - Sachen unterschieden, bei
ersteren ist die Unterschrift des Advocaten und Procurators nöthig, bei den
zweiten genügt die des Principals. Ueber die zum Conkurs gekommenen Güter
soll wegen des Lehrs nicht eher disponirt werden, bevor der Conkurs beendigt.
In Lehrfächer bleibt die Lehnkammer allein eorum comptzwus. Die Sachen,
die zu Lehn-Sachen gerechnet werden, zählt §. 463 auf, alle hier nicht ge¬
genannten gehen an die Landes - Gerichte. Das Veräußerungsrecht der Allo¬
dial-Güter ist uneingeschränkt, nur nicht an einen auswärtigen xotkntioiem,
an Stifte und Commune. Das Lehn-Edict vom 26. Sept. 1749 wird hier¬
durch aufgehoben.

Im 23. Artikel wird der Ritter- und Landschaft in Maßgabe des 22. Ar¬
tikels der Reversalen von 1621 das Patronat und das damit verknüpfte
Recht, die Kirchendiener zu berufen, gewährleistet. Der Patron schlägt drei
Candidaten vor bei der Predigerwahl, dirigirt die Wahlhandlung unter Assistenz
eines Notarii und sendet das von ihm und den Beisitzern unterschriebene
Protocoll der Regierung mit dem Gesuch um Bestätigung der Wahl ein.
Die Examinationszeugnifse der aufgestellten Candidaten sind dem Protocolle
anzulegen. Eine neue Consistorialordnung wird binnen zwei Jahren durch
den Druck zu publiciren verheißen. Von dem den Cingepfarrten angewiesenen
Beichtvater kann unter Umständen gegen Erlegung von sechs Reichsthalern
dispensirt werden und ein anderer Beichtvater gewählt werden. Es folgen
dann die Bestimmungen über Kirchenvisitationen. Dem Patron steht Einsicht
in der Kirchenrechnung zu und ist ihm solche jährlich abzulegen- Der Patron
darf ohne Bewilligung des Superintendenten Kirchengelder nicht auf Zinsen
nehmen. Die Magistrate haben die Aufsicht über die Schulen, die Prediger
haben in ihrer Gemeinde die Schulen zu besuchen, die Schulmeister zu er¬
nähren und anzuleiten und werden, wenn sie es unterlassen, an Geld oder
Einziehung des Mißkornes gestraft; bet den Negier ungspatronat - Pfarren
sollen die Beamten, bei den übrigen die Patrone Macht haben mit Zuziehung
der Prediger, Kirchen-Vorsteher, beeidigter Bauverständigen, unter Umständen
auch der Eingepsarrten, die Kirchen und geistlichen Gebäude, so weit es nöthig


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[0309] zu publiciren, ebenso eine Lehn-Tax-Ordnung. Es folgen Bestimmungen über die Lehnseide, über die Wiederbekehrung heimgefallener Lehne. Die Lehnfolger sollen gehört werden, wenn ein Lehn Allodial werden soll und falls diese nicht darin willigen, soll es nicht geschehn. Das Lehngut kann nur auf höchstens 20 Jahre verpfändet werden. Bei Veräußerung soll der neue Vasall, falls er einer in der ersten Investitur mit begriffenen Agnaten ist, nur die Hälfte der sonst gewöhnlichen Consens-Gelder zahlen, wenn ein leiblicher Bruder, gar keins. Die Laudemial-Gelder bleiben 2"/o des Kaufpretiums. Zu den Verhandlungen bei der Lehnkammer ist ein Procurator nöthig, es werden bei derselben Judicial- und Extrajudicial - Sachen unterschieden, bei ersteren ist die Unterschrift des Advocaten und Procurators nöthig, bei den zweiten genügt die des Principals. Ueber die zum Conkurs gekommenen Güter soll wegen des Lehrs nicht eher disponirt werden, bevor der Conkurs beendigt. In Lehrfächer bleibt die Lehnkammer allein eorum comptzwus. Die Sachen, die zu Lehn-Sachen gerechnet werden, zählt §. 463 auf, alle hier nicht ge¬ genannten gehen an die Landes - Gerichte. Das Veräußerungsrecht der Allo¬ dial-Güter ist uneingeschränkt, nur nicht an einen auswärtigen xotkntioiem, an Stifte und Commune. Das Lehn-Edict vom 26. Sept. 1749 wird hier¬ durch aufgehoben. Im 23. Artikel wird der Ritter- und Landschaft in Maßgabe des 22. Ar¬ tikels der Reversalen von 1621 das Patronat und das damit verknüpfte Recht, die Kirchendiener zu berufen, gewährleistet. Der Patron schlägt drei Candidaten vor bei der Predigerwahl, dirigirt die Wahlhandlung unter Assistenz eines Notarii und sendet das von ihm und den Beisitzern unterschriebene Protocoll der Regierung mit dem Gesuch um Bestätigung der Wahl ein. Die Examinationszeugnifse der aufgestellten Candidaten sind dem Protocolle anzulegen. Eine neue Consistorialordnung wird binnen zwei Jahren durch den Druck zu publiciren verheißen. Von dem den Cingepfarrten angewiesenen Beichtvater kann unter Umständen gegen Erlegung von sechs Reichsthalern dispensirt werden und ein anderer Beichtvater gewählt werden. Es folgen dann die Bestimmungen über Kirchenvisitationen. Dem Patron steht Einsicht in der Kirchenrechnung zu und ist ihm solche jährlich abzulegen- Der Patron darf ohne Bewilligung des Superintendenten Kirchengelder nicht auf Zinsen nehmen. Die Magistrate haben die Aufsicht über die Schulen, die Prediger haben in ihrer Gemeinde die Schulen zu besuchen, die Schulmeister zu er¬ nähren und anzuleiten und werden, wenn sie es unterlassen, an Geld oder Einziehung des Mißkornes gestraft; bet den Negier ungspatronat - Pfarren sollen die Beamten, bei den übrigen die Patrone Macht haben mit Zuziehung der Prediger, Kirchen-Vorsteher, beeidigter Bauverständigen, unter Umständen auch der Eingepsarrten, die Kirchen und geistlichen Gebäude, so weit es nöthig

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/309>, abgerufen am 26.06.2024.