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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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mithin demnächst sich der Appellation zu bedienen. Auch ist der Ausländer
und der im Inlande nicht in unbeweglichen Gütern angesessen zur Stellung
der Caution verpflichtet. Es folgen dann die Fälle, in denen die appoll^tivueij
<Mos,ä elleewm äevvlutivum gestattet. In allen übrigen Fällen behaupten
die Appellationes ihren freien Lauf, frivole Appellationen sind zu strafen, so¬
wohl an dem Appellanten, wie an dem Advocaten. Die Appellation von
den Landesgerichten an die höchsten Reichsgerichte sind ausgeschlossen 1) in
Sachen die auf und unter 1000 Gold-Gulden 2) in Injurien und Schmäh¬
sachen 3) in Schuldsachen, wenn das äebitum liguiSs ist. 4) in den Fällen,
wo nach unsern Landesgesetzen keine Appellation statthaft. 6) in Ehesachen
und in es-usis LeelesiÄstieis.

Es wird den Landesgerichten völlige Freiheit und Unabhängigkeit ver¬
heißen, nur wird die Msitation des Hof- und Land-Gerichts in Maaßgabe
der Hof-Gerichts Ordnung vorbehalten, die Gerichte sollen die Urtheile selber
abfassen, die Versendung der Acten ist nur ausnahmsweise gestattet, es wird
eine neue Taxordnung verheißen, ebenso eine neue Proceßordnung, auch können
alle Landeseingesessenen sich auswärtiger Advocaten und Notarien bedienen,
jedoch müssen solche Schriften in gerichtlichen, von dem Principale selbst eigen¬
händig unterschrieben sein und dürfen anderer Gestalt von den Gerichten nicht
angenommen werden. Das Vergehen der auswärtigen Advocaten und Notarien
gegen die Landesgesetze wird von den Parteien gebüßt. Eine Advocaten-,
Procuratorem - und Notarien-Gebührentare soll ergehn. In Bezug auf die
Fiseale wird auf die Hofgerichts-Ordnung ?<ze. ?it. V. verwiesen. Das Kon¬
sistorium soll der Jurisdiction nicht weiter als die Consistorial-Ordnung von
Jahre 1570 und die recipirte Kirchenordnung ihnen beileget sich anmaßen.
Es wird ferner nochmals erklärt, daß die der Ritter und Landschaft zustehende
Gerichtsbarkeit nicht geschmälert werden soll. Die Art der Publication der
Verordnungen behält die Regierung sich vor. Die Ritter- und Landschaft
soll schuldig sein, ihr Gericht mit tüchtigen Männern, einem geschworenen
Actuario oder einem LpLeig-Iller acta vereidigten Notario zu besetzen, auch
kann, abgesehen von den gesetzlich entgegenstehenden Hindernissen, an die
Landesgerichte appellirt werden. In euusis ?iseMdus muleurum soll, an
die Reichsgerichte appellirt werden können, wenn die Strafe über 2000 Gulden
Rheinisch geht, von den Justizkanzleien und dem Consistorio ist die Appellation
an das Hof- und Landgericht zulässig, wann die Strafe fünfzig Reichsthaler
und darüber beträgt, bei denen unter 30--S0 Reichsthaler soll die Verschickung
der Acten auf Begehren Statt haben.

Der 22. Artikel der vom Lehn-Wesen handelt, bestätigt die Reversalen von
1372 ^.re. VIII und die Reversalen von 1621 act. 27. 28. 29. 30. 31. Es wird
verheißen, binnen 2 Jahren ein Mecklenburgisches Lehnrecht durch den Druck


mithin demnächst sich der Appellation zu bedienen. Auch ist der Ausländer
und der im Inlande nicht in unbeweglichen Gütern angesessen zur Stellung
der Caution verpflichtet. Es folgen dann die Fälle, in denen die appoll^tivueij
<Mos,ä elleewm äevvlutivum gestattet. In allen übrigen Fällen behaupten
die Appellationes ihren freien Lauf, frivole Appellationen sind zu strafen, so¬
wohl an dem Appellanten, wie an dem Advocaten. Die Appellation von
den Landesgerichten an die höchsten Reichsgerichte sind ausgeschlossen 1) in
Sachen die auf und unter 1000 Gold-Gulden 2) in Injurien und Schmäh¬
sachen 3) in Schuldsachen, wenn das äebitum liguiSs ist. 4) in den Fällen,
wo nach unsern Landesgesetzen keine Appellation statthaft. 6) in Ehesachen
und in es-usis LeelesiÄstieis.

Es wird den Landesgerichten völlige Freiheit und Unabhängigkeit ver¬
heißen, nur wird die Msitation des Hof- und Land-Gerichts in Maaßgabe
der Hof-Gerichts Ordnung vorbehalten, die Gerichte sollen die Urtheile selber
abfassen, die Versendung der Acten ist nur ausnahmsweise gestattet, es wird
eine neue Taxordnung verheißen, ebenso eine neue Proceßordnung, auch können
alle Landeseingesessenen sich auswärtiger Advocaten und Notarien bedienen,
jedoch müssen solche Schriften in gerichtlichen, von dem Principale selbst eigen¬
händig unterschrieben sein und dürfen anderer Gestalt von den Gerichten nicht
angenommen werden. Das Vergehen der auswärtigen Advocaten und Notarien
gegen die Landesgesetze wird von den Parteien gebüßt. Eine Advocaten-,
Procuratorem - und Notarien-Gebührentare soll ergehn. In Bezug auf die
Fiseale wird auf die Hofgerichts-Ordnung ?<ze. ?it. V. verwiesen. Das Kon¬
sistorium soll der Jurisdiction nicht weiter als die Consistorial-Ordnung von
Jahre 1570 und die recipirte Kirchenordnung ihnen beileget sich anmaßen.
Es wird ferner nochmals erklärt, daß die der Ritter und Landschaft zustehende
Gerichtsbarkeit nicht geschmälert werden soll. Die Art der Publication der
Verordnungen behält die Regierung sich vor. Die Ritter- und Landschaft
soll schuldig sein, ihr Gericht mit tüchtigen Männern, einem geschworenen
Actuario oder einem LpLeig-Iller acta vereidigten Notario zu besetzen, auch
kann, abgesehen von den gesetzlich entgegenstehenden Hindernissen, an die
Landesgerichte appellirt werden. In euusis ?iseMdus muleurum soll, an
die Reichsgerichte appellirt werden können, wenn die Strafe über 2000 Gulden
Rheinisch geht, von den Justizkanzleien und dem Consistorio ist die Appellation
an das Hof- und Landgericht zulässig, wann die Strafe fünfzig Reichsthaler
und darüber beträgt, bei denen unter 30—S0 Reichsthaler soll die Verschickung
der Acten auf Begehren Statt haben.

Der 22. Artikel der vom Lehn-Wesen handelt, bestätigt die Reversalen von
1372 ^.re. VIII und die Reversalen von 1621 act. 27. 28. 29. 30. 31. Es wird
verheißen, binnen 2 Jahren ein Mecklenburgisches Lehnrecht durch den Druck


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/308>, abgerufen am 26.06.2024.