Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.Kaufmannswaaren und was auf einen Waaren-Handel hinausgehen könnte, Der 21. Artikel behandelt das Justiz-Wesen und verweist auf die Re- Kaufmannswaaren und was auf einen Waaren-Handel hinausgehen könnte, Der 21. Artikel behandelt das Justiz-Wesen und verweist auf die Re- <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0307" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/134125"/> <p xml:id="ID_998" prev="#ID_997"> Kaufmannswaaren und was auf einen Waaren-Handel hinausgehen könnte,<lb/> ausgeschlossen bleiben soll; kostspielige Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft<lb/> und Magistraten sollen vermieden werden; ohne Vorwissen und Einwilligung<lb/> des Magistrats sollen die Bürger von den Stadtgütern oder Rechten Nichts<lb/> veräußern oder verschenken. Die Errichtung von Stadt-Pfand-Büchern wird<lb/> anbefohlen. Die Häuser sollen nur durch Verlassung vor dem Stadtbuch auf<lb/> andere Besitzer übergehen können, die Erbtheilungssachen unter bürgerlichen<lb/> Standes-Personen unterliegt in den Städten dem Waisengerichte, auf dem<lb/> Lande der Gutsobrigkeit. Es folgen dann Bestimmungen über die Erwerbung<lb/> des Bürgerrechts in den Städten und Einschränkungen des Luxus bei den<lb/> Zünften, sowie Abstellung verschiedener Mißbräuche bei denselben. Die her¬<lb/> gebrachte Freiheit von Zöllen, Accisen und andern Jmposten, die Mecklenburg<lb/> mit Lübeck abgeschlossen, soll aufrecht erhalten und gewahret werden. Es soll<lb/> nicht gestattet sein, daß die Miliz durch bürgerliche Handthierungen den Hand¬<lb/> werkern in den Städten schade. Die Juden sollen nur in kleiner Anzahl<lb/> aufgenommen werden und ist ihnen der Erwerb liegender Gründe untersagt.<lb/> Alle Wasser - Stauungs-Beschwerden sollen durch billige Vergütung und Er¬<lb/> setzung abgethan werden. Die visitationos der öffentlichen Landwege und<lb/> Heerstraßen sollen durch die fürstlichen Commissarien, mit Hinzuziehung der<lb/> von Ritter und Landschaft in jedem Amte dazu bestellten Deputirten und des<lb/> Eingesessenen eines jeden Gutes geschehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_999" next="#ID_1000"> Der 21. Artikel behandelt das Justiz-Wesen und verweist auf die Re-<lb/> versalen von 1621. Ausgeschlossen sollen Appellationen sein: 1) in peinlichen<lb/> und fiscalischen Sachen, welche an Leib und Leben gehen; — 2) wenn Je¬<lb/> mand ausdrücklich der Appellation sich begeben hat, wenn eine Appellation<lb/> wegen versäumter Formalien defect geworden, — 3) wenn eine eingewandte<lb/> Appellation wegen versäumter Formalien für defect erkannt worden; — 4) in<lb/> geringfügigen sich nicht über 30 Reichsthaler belaufenden Sachen; — 3) wenn<lb/> eine Executionsverfügung ergangen, die sich auf ein rechtskräftiges Urtheil<lb/> bezieht, jedoch der gegründeten Beschwerde über einen etwaigen exeossum in<lb/> exeeutione unbeschadet. — 6) wenn das Urtheil nach gerichtlich geleisteten<lb/> Eiden Jemanden verurtheilt oder losspricht — 7) wenn bereits 3 conforme<lb/> Urtel in der Sache vorhanden. — 8) wenn Jemand rechtmäßig citiret und<lb/> keine rechtmäßige Ursache seines Außenbleibens angeführt, folglich in evutu-<lb/> mg-clam verurtheilt worden. — 9) wenn einer Restitutionen: in intczgrum<lb/> erhalten und in solcher Restitutionssache abermals sachfällig geworden ist,<lb/> auch wenn das beinzkeium nullitatis ergriffen und aufgeführet, mithin die<lb/> Sache darauf entschieden worden. — 10) Bei allen klaren und liquiden<lb/> Schuld-, Wechsel-, Gelübdes- und Bürgschaftssachen, wo es aber jedem unbe¬<lb/> nommen, seine exeextiouW vor demselben Gerichte in LLparato anzubringen,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0307]
Kaufmannswaaren und was auf einen Waaren-Handel hinausgehen könnte,
ausgeschlossen bleiben soll; kostspielige Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft
und Magistraten sollen vermieden werden; ohne Vorwissen und Einwilligung
des Magistrats sollen die Bürger von den Stadtgütern oder Rechten Nichts
veräußern oder verschenken. Die Errichtung von Stadt-Pfand-Büchern wird
anbefohlen. Die Häuser sollen nur durch Verlassung vor dem Stadtbuch auf
andere Besitzer übergehen können, die Erbtheilungssachen unter bürgerlichen
Standes-Personen unterliegt in den Städten dem Waisengerichte, auf dem
Lande der Gutsobrigkeit. Es folgen dann Bestimmungen über die Erwerbung
des Bürgerrechts in den Städten und Einschränkungen des Luxus bei den
Zünften, sowie Abstellung verschiedener Mißbräuche bei denselben. Die her¬
gebrachte Freiheit von Zöllen, Accisen und andern Jmposten, die Mecklenburg
mit Lübeck abgeschlossen, soll aufrecht erhalten und gewahret werden. Es soll
nicht gestattet sein, daß die Miliz durch bürgerliche Handthierungen den Hand¬
werkern in den Städten schade. Die Juden sollen nur in kleiner Anzahl
aufgenommen werden und ist ihnen der Erwerb liegender Gründe untersagt.
Alle Wasser - Stauungs-Beschwerden sollen durch billige Vergütung und Er¬
setzung abgethan werden. Die visitationos der öffentlichen Landwege und
Heerstraßen sollen durch die fürstlichen Commissarien, mit Hinzuziehung der
von Ritter und Landschaft in jedem Amte dazu bestellten Deputirten und des
Eingesessenen eines jeden Gutes geschehen.
Der 21. Artikel behandelt das Justiz-Wesen und verweist auf die Re-
versalen von 1621. Ausgeschlossen sollen Appellationen sein: 1) in peinlichen
und fiscalischen Sachen, welche an Leib und Leben gehen; — 2) wenn Je¬
mand ausdrücklich der Appellation sich begeben hat, wenn eine Appellation
wegen versäumter Formalien defect geworden, — 3) wenn eine eingewandte
Appellation wegen versäumter Formalien für defect erkannt worden; — 4) in
geringfügigen sich nicht über 30 Reichsthaler belaufenden Sachen; — 3) wenn
eine Executionsverfügung ergangen, die sich auf ein rechtskräftiges Urtheil
bezieht, jedoch der gegründeten Beschwerde über einen etwaigen exeossum in
exeeutione unbeschadet. — 6) wenn das Urtheil nach gerichtlich geleisteten
Eiden Jemanden verurtheilt oder losspricht — 7) wenn bereits 3 conforme
Urtel in der Sache vorhanden. — 8) wenn Jemand rechtmäßig citiret und
keine rechtmäßige Ursache seines Außenbleibens angeführt, folglich in evutu-
mg-clam verurtheilt worden. — 9) wenn einer Restitutionen: in intczgrum
erhalten und in solcher Restitutionssache abermals sachfällig geworden ist,
auch wenn das beinzkeium nullitatis ergriffen und aufgeführet, mithin die
Sache darauf entschieden worden. — 10) Bei allen klaren und liquiden
Schuld-, Wechsel-, Gelübdes- und Bürgschaftssachen, wo es aber jedem unbe¬
nommen, seine exeextiouW vor demselben Gerichte in LLparato anzubringen,
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