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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Reichs-Versammlung Beschwerde zu führen, damit Schadens halber voll¬
kommene Genugthuung und Erstattung geschehe. Es soll im ganzen Lande
die Billigkeit und Gleichheit zu drei gleichen Theilen zwischen Domänen, Ritter¬
schaft und Städten beobachtet werden, auch sollen den Landes - Fürstlichen
Commissarien alle Zeit Ritter- und Landschaftliche Deputirte, um Zeit
und Ort, wie die Marsch-Route einzuleiten, richtig auszumachen beige¬
geben werden.

Der 19. Artikel enthält Bestimmungen über die leibeigenen Unterthanen
der Ritter- und Landschaft, die durch Aufhebung der Leibeigenschaft weg¬
gefallen, es ward aber schon in diesem Artikel die gänzliche Niederlegung
eines Dorfes "aus welcher Verarmung und Verminderung der Unterthanen
entstehet" in der Regel gänzlich verboten, es sollte der Herr vorher dem Engern
Ausschuß davon Anzeige machen, dieser der Regierung berichten, die alsdann
darüber entscheiden will.

Im 20. Artikel wird versprochen binnen 2 Jahren ein Mecklenburgisches
Landrecht und eine Polizei-Ordnung durch den Druck zu veröffentlichen, Maaße
und Gewichte sollen geordnet werden, Handelsmonopole ausgeschlossen sein,
die Ritterschaft ist verpflichtet Musikanten, Schornsteinfeger, Schweinschneider,
Scharfrichter, Abdecker aus den Einheimischen und Landeseingesessenen zu
nehmen und ist der Gebrauch Auswärtiger untersagt. Die Ritterschaft soll
mit Abforderung des Zehenten von Lehngeldern bis zum Austrag vor den
Landesgerichten nicht beschwert werden, dieselbe soll von allen Abzugs-Geldern
beim Abzug innerhalb Landes von einem Ort und von einer Stadt zur an¬
dern gänzlich frei sein. Fremden, die sich im Lande niederlassen, soll gleichfalls
ohne Erlegung einiger Abzugsgelder, das Eingebrachte abgefolget werden,
auch soll darauf Bedacht genommen werden, mit den benachbarten Staaten
zu gegenseitiger Aufhebung der Abzugsgelder in Convention zu treten. Die
jedesmalige Landesfürstliche Bestätigung der Ritter- und Landschaftlichen Pri¬
vilegien, Reversalen, Verträge und löblichen Gewohnheiten soll unmittelbar
nach der eingenommenen Erbhuldigung durch eine vollzogene schriftliche Ur¬
kunde geschehen. Auch Bestimmungen über Titulatur, die Anreden, z. B.
statt: Du: Ihr :c. enthält der Artikel. Die Landesschulden hasten auf dem
Gute, ohne daß der Wechsel seines Besitzers daran ändert. Wenn wegen
Korn-Mangel ein Ausfuhrverbot nöthig, so sollen die Deputirten der Aemter
und Vorderstädte, wenn aber xerieulum in wora die Landräthe und der
engere Ausschuß vor dem Verbot gehört werden. Grenzirrungen sind durch
das Hof- und Land-Gericht zu entscheiden. Den am Strande Wohnenden ist
es gestattet, die auf ihren Gütern aufkommenden Naturalien mit Fahrzeugen
über die See zu bringen, auch mittelst derselben die Nothdurft an Bau-
Materialien und sonst für ihre Güter über See zu holen, jedoch daß alle


Reichs-Versammlung Beschwerde zu führen, damit Schadens halber voll¬
kommene Genugthuung und Erstattung geschehe. Es soll im ganzen Lande
die Billigkeit und Gleichheit zu drei gleichen Theilen zwischen Domänen, Ritter¬
schaft und Städten beobachtet werden, auch sollen den Landes - Fürstlichen
Commissarien alle Zeit Ritter- und Landschaftliche Deputirte, um Zeit
und Ort, wie die Marsch-Route einzuleiten, richtig auszumachen beige¬
geben werden.

Der 19. Artikel enthält Bestimmungen über die leibeigenen Unterthanen
der Ritter- und Landschaft, die durch Aufhebung der Leibeigenschaft weg¬
gefallen, es ward aber schon in diesem Artikel die gänzliche Niederlegung
eines Dorfes „aus welcher Verarmung und Verminderung der Unterthanen
entstehet" in der Regel gänzlich verboten, es sollte der Herr vorher dem Engern
Ausschuß davon Anzeige machen, dieser der Regierung berichten, die alsdann
darüber entscheiden will.

Im 20. Artikel wird versprochen binnen 2 Jahren ein Mecklenburgisches
Landrecht und eine Polizei-Ordnung durch den Druck zu veröffentlichen, Maaße
und Gewichte sollen geordnet werden, Handelsmonopole ausgeschlossen sein,
die Ritterschaft ist verpflichtet Musikanten, Schornsteinfeger, Schweinschneider,
Scharfrichter, Abdecker aus den Einheimischen und Landeseingesessenen zu
nehmen und ist der Gebrauch Auswärtiger untersagt. Die Ritterschaft soll
mit Abforderung des Zehenten von Lehngeldern bis zum Austrag vor den
Landesgerichten nicht beschwert werden, dieselbe soll von allen Abzugs-Geldern
beim Abzug innerhalb Landes von einem Ort und von einer Stadt zur an¬
dern gänzlich frei sein. Fremden, die sich im Lande niederlassen, soll gleichfalls
ohne Erlegung einiger Abzugsgelder, das Eingebrachte abgefolget werden,
auch soll darauf Bedacht genommen werden, mit den benachbarten Staaten
zu gegenseitiger Aufhebung der Abzugsgelder in Convention zu treten. Die
jedesmalige Landesfürstliche Bestätigung der Ritter- und Landschaftlichen Pri¬
vilegien, Reversalen, Verträge und löblichen Gewohnheiten soll unmittelbar
nach der eingenommenen Erbhuldigung durch eine vollzogene schriftliche Ur¬
kunde geschehen. Auch Bestimmungen über Titulatur, die Anreden, z. B.
statt: Du: Ihr :c. enthält der Artikel. Die Landesschulden hasten auf dem
Gute, ohne daß der Wechsel seines Besitzers daran ändert. Wenn wegen
Korn-Mangel ein Ausfuhrverbot nöthig, so sollen die Deputirten der Aemter
und Vorderstädte, wenn aber xerieulum in wora die Landräthe und der
engere Ausschuß vor dem Verbot gehört werden. Grenzirrungen sind durch
das Hof- und Land-Gericht zu entscheiden. Den am Strande Wohnenden ist
es gestattet, die auf ihren Gütern aufkommenden Naturalien mit Fahrzeugen
über die See zu bringen, auch mittelst derselben die Nothdurft an Bau-
Materialien und sonst für ihre Güter über See zu holen, jedoch daß alle


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[0306] Reichs-Versammlung Beschwerde zu führen, damit Schadens halber voll¬ kommene Genugthuung und Erstattung geschehe. Es soll im ganzen Lande die Billigkeit und Gleichheit zu drei gleichen Theilen zwischen Domänen, Ritter¬ schaft und Städten beobachtet werden, auch sollen den Landes - Fürstlichen Commissarien alle Zeit Ritter- und Landschaftliche Deputirte, um Zeit und Ort, wie die Marsch-Route einzuleiten, richtig auszumachen beige¬ geben werden. Der 19. Artikel enthält Bestimmungen über die leibeigenen Unterthanen der Ritter- und Landschaft, die durch Aufhebung der Leibeigenschaft weg¬ gefallen, es ward aber schon in diesem Artikel die gänzliche Niederlegung eines Dorfes „aus welcher Verarmung und Verminderung der Unterthanen entstehet" in der Regel gänzlich verboten, es sollte der Herr vorher dem Engern Ausschuß davon Anzeige machen, dieser der Regierung berichten, die alsdann darüber entscheiden will. Im 20. Artikel wird versprochen binnen 2 Jahren ein Mecklenburgisches Landrecht und eine Polizei-Ordnung durch den Druck zu veröffentlichen, Maaße und Gewichte sollen geordnet werden, Handelsmonopole ausgeschlossen sein, die Ritterschaft ist verpflichtet Musikanten, Schornsteinfeger, Schweinschneider, Scharfrichter, Abdecker aus den Einheimischen und Landeseingesessenen zu nehmen und ist der Gebrauch Auswärtiger untersagt. Die Ritterschaft soll mit Abforderung des Zehenten von Lehngeldern bis zum Austrag vor den Landesgerichten nicht beschwert werden, dieselbe soll von allen Abzugs-Geldern beim Abzug innerhalb Landes von einem Ort und von einer Stadt zur an¬ dern gänzlich frei sein. Fremden, die sich im Lande niederlassen, soll gleichfalls ohne Erlegung einiger Abzugsgelder, das Eingebrachte abgefolget werden, auch soll darauf Bedacht genommen werden, mit den benachbarten Staaten zu gegenseitiger Aufhebung der Abzugsgelder in Convention zu treten. Die jedesmalige Landesfürstliche Bestätigung der Ritter- und Landschaftlichen Pri¬ vilegien, Reversalen, Verträge und löblichen Gewohnheiten soll unmittelbar nach der eingenommenen Erbhuldigung durch eine vollzogene schriftliche Ur¬ kunde geschehen. Auch Bestimmungen über Titulatur, die Anreden, z. B. statt: Du: Ihr :c. enthält der Artikel. Die Landesschulden hasten auf dem Gute, ohne daß der Wechsel seines Besitzers daran ändert. Wenn wegen Korn-Mangel ein Ausfuhrverbot nöthig, so sollen die Deputirten der Aemter und Vorderstädte, wenn aber xerieulum in wora die Landräthe und der engere Ausschuß vor dem Verbot gehört werden. Grenzirrungen sind durch das Hof- und Land-Gericht zu entscheiden. Den am Strande Wohnenden ist es gestattet, die auf ihren Gütern aufkommenden Naturalien mit Fahrzeugen über die See zu bringen, auch mittelst derselben die Nothdurft an Bau- Materialien und sonst für ihre Güter über See zu holen, jedoch daß alle

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/306>, abgerufen am 26.06.2024.