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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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zubringen, jeder zum 3. Theile. Diejenigen Ausgaben aber, wovon ein
Stand allein Nutzen und Vortheil hat, trägt derselbe auch für sich allein.

Der 13. Artikel enthält eine große Anzahl Bestimmungen über Bierbrauen
und Brantweinbrennen, daß auf dem Lande zum Verkaufe Bier zu brauen
nicht gestattet, ferner über die Untersuchung des Bieres in den Städten; den
Rittergütern ist das Brantweinbrennen gestattet, in den Aemtern und Domainen
ist der Brantwein von den Städten zu beziehen, Kaufmannschaft, Krämerei
und Höckerei treibende Leute sollen auf dem Lande nicht geduldet werden.

Der 14. Artikel trifft die Bestimmung, welche Handwerker künftig auf
dem Lande wohnen dürfen, es ist den Rittern gestattet, Handwerker und
Künstler zu ihrer eignen Nothdurft z. B. einen Schneider in Lohn und
Livree zu halten, der während seiner Dienstjahre für andere Leute aber nicht
arbeiten darf. Es wird den Städten ans Herz gelegt, den Zuzug den Hand¬
werken auf dem Lande in die Städte möglichst zu erleichtern und dafür
Sorge zu tragen, daß gute und geschickte Handwerker in den Städten zu finden.

Im Is. Artikel wird anerkannt, daß in Bezug auf die Zölle der 15. Ar¬
tikel der Neversalen von 1621 maßgebend. Mißbräuche der Zollbedienten
sollen abgeschafft werden, neue Zölle nicht vorgeschrieben und die etwa nach
1621 eingeführten wieder abgeschafft werden.

Der 16. Artikel ordnet die Jagd und Holz-Sachen; es soll bei der Be¬
stimmung d. 19. Artikels der Reversalen von 1621 bleiben, danach soll Keiner
an seiner rechtmäßig erworbenen Jagdgerechtigkeit behindert werden, von Fast¬
nacht bis Jacoby ist die Jagd verboten, nur in Ehren- und Nothfällen, Hoch¬
zeit, Kindtauf, Begräbniß soll es dem Ritter gestattet sein auch, in der ver¬
botenen Zeit Wild zu fällen. Die Regierung, die bis dahin ein Recht zur
Vorjagd auf den adlichen Gütern gehabt, begiebt sich von jetzt an dieses
Rechts. Für die Holzfällung soll die V. v. 24. Febr. 1750 normiren, jedoch
mit dem Vorbehalte, daß die von den Allodialgütern erworbenen Rechte und
Freiheiten dadurch keine Einschränkungen erfahren und daß alle Lehngüter
jährlich 12 Stück Eichen und 50 Stück Buchen ohne besonderen Consens zu
fällen befugt sind.

Im 17. Artikel wird angeordnet, daß die Ritter- und Landschaft nebst
den Klöstern und Oertern des Rostocker Districts von allem Beitrag zur
Verpflegung und Bezahlung der Truppen gänzlich befreit, indem dieselben
von der verglichenen jährlichen Landescontribution unterhalten würden, von
Einquartirung und Verpflegung soll die Ritterschaft befreit sein, die Land-
städte sollen mit der Einquartirung von Cavallerie verschont bleiben. Wegen
Durchmärschen fremder Truppen wird im 18. Artikel auf den 28. Artikel der
Reversalen v. 1621 verwiesen. Die Regierung verspricht, in unverhofften
Fällen, wo eine auswärtige überwiegende Macht vordringen sollte, bei der


Grenzboten III. 1875. 38

zubringen, jeder zum 3. Theile. Diejenigen Ausgaben aber, wovon ein
Stand allein Nutzen und Vortheil hat, trägt derselbe auch für sich allein.

Der 13. Artikel enthält eine große Anzahl Bestimmungen über Bierbrauen
und Brantweinbrennen, daß auf dem Lande zum Verkaufe Bier zu brauen
nicht gestattet, ferner über die Untersuchung des Bieres in den Städten; den
Rittergütern ist das Brantweinbrennen gestattet, in den Aemtern und Domainen
ist der Brantwein von den Städten zu beziehen, Kaufmannschaft, Krämerei
und Höckerei treibende Leute sollen auf dem Lande nicht geduldet werden.

Der 14. Artikel trifft die Bestimmung, welche Handwerker künftig auf
dem Lande wohnen dürfen, es ist den Rittern gestattet, Handwerker und
Künstler zu ihrer eignen Nothdurft z. B. einen Schneider in Lohn und
Livree zu halten, der während seiner Dienstjahre für andere Leute aber nicht
arbeiten darf. Es wird den Städten ans Herz gelegt, den Zuzug den Hand¬
werken auf dem Lande in die Städte möglichst zu erleichtern und dafür
Sorge zu tragen, daß gute und geschickte Handwerker in den Städten zu finden.

Im Is. Artikel wird anerkannt, daß in Bezug auf die Zölle der 15. Ar¬
tikel der Neversalen von 1621 maßgebend. Mißbräuche der Zollbedienten
sollen abgeschafft werden, neue Zölle nicht vorgeschrieben und die etwa nach
1621 eingeführten wieder abgeschafft werden.

Der 16. Artikel ordnet die Jagd und Holz-Sachen; es soll bei der Be¬
stimmung d. 19. Artikels der Reversalen von 1621 bleiben, danach soll Keiner
an seiner rechtmäßig erworbenen Jagdgerechtigkeit behindert werden, von Fast¬
nacht bis Jacoby ist die Jagd verboten, nur in Ehren- und Nothfällen, Hoch¬
zeit, Kindtauf, Begräbniß soll es dem Ritter gestattet sein auch, in der ver¬
botenen Zeit Wild zu fällen. Die Regierung, die bis dahin ein Recht zur
Vorjagd auf den adlichen Gütern gehabt, begiebt sich von jetzt an dieses
Rechts. Für die Holzfällung soll die V. v. 24. Febr. 1750 normiren, jedoch
mit dem Vorbehalte, daß die von den Allodialgütern erworbenen Rechte und
Freiheiten dadurch keine Einschränkungen erfahren und daß alle Lehngüter
jährlich 12 Stück Eichen und 50 Stück Buchen ohne besonderen Consens zu
fällen befugt sind.

Im 17. Artikel wird angeordnet, daß die Ritter- und Landschaft nebst
den Klöstern und Oertern des Rostocker Districts von allem Beitrag zur
Verpflegung und Bezahlung der Truppen gänzlich befreit, indem dieselben
von der verglichenen jährlichen Landescontribution unterhalten würden, von
Einquartirung und Verpflegung soll die Ritterschaft befreit sein, die Land-
städte sollen mit der Einquartirung von Cavallerie verschont bleiben. Wegen
Durchmärschen fremder Truppen wird im 18. Artikel auf den 28. Artikel der
Reversalen v. 1621 verwiesen. Die Regierung verspricht, in unverhofften
Fällen, wo eine auswärtige überwiegende Macht vordringen sollte, bei der


Grenzboten III. 1875. 38
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[0305] zubringen, jeder zum 3. Theile. Diejenigen Ausgaben aber, wovon ein Stand allein Nutzen und Vortheil hat, trägt derselbe auch für sich allein. Der 13. Artikel enthält eine große Anzahl Bestimmungen über Bierbrauen und Brantweinbrennen, daß auf dem Lande zum Verkaufe Bier zu brauen nicht gestattet, ferner über die Untersuchung des Bieres in den Städten; den Rittergütern ist das Brantweinbrennen gestattet, in den Aemtern und Domainen ist der Brantwein von den Städten zu beziehen, Kaufmannschaft, Krämerei und Höckerei treibende Leute sollen auf dem Lande nicht geduldet werden. Der 14. Artikel trifft die Bestimmung, welche Handwerker künftig auf dem Lande wohnen dürfen, es ist den Rittern gestattet, Handwerker und Künstler zu ihrer eignen Nothdurft z. B. einen Schneider in Lohn und Livree zu halten, der während seiner Dienstjahre für andere Leute aber nicht arbeiten darf. Es wird den Städten ans Herz gelegt, den Zuzug den Hand¬ werken auf dem Lande in die Städte möglichst zu erleichtern und dafür Sorge zu tragen, daß gute und geschickte Handwerker in den Städten zu finden. Im Is. Artikel wird anerkannt, daß in Bezug auf die Zölle der 15. Ar¬ tikel der Neversalen von 1621 maßgebend. Mißbräuche der Zollbedienten sollen abgeschafft werden, neue Zölle nicht vorgeschrieben und die etwa nach 1621 eingeführten wieder abgeschafft werden. Der 16. Artikel ordnet die Jagd und Holz-Sachen; es soll bei der Be¬ stimmung d. 19. Artikels der Reversalen von 1621 bleiben, danach soll Keiner an seiner rechtmäßig erworbenen Jagdgerechtigkeit behindert werden, von Fast¬ nacht bis Jacoby ist die Jagd verboten, nur in Ehren- und Nothfällen, Hoch¬ zeit, Kindtauf, Begräbniß soll es dem Ritter gestattet sein auch, in der ver¬ botenen Zeit Wild zu fällen. Die Regierung, die bis dahin ein Recht zur Vorjagd auf den adlichen Gütern gehabt, begiebt sich von jetzt an dieses Rechts. Für die Holzfällung soll die V. v. 24. Febr. 1750 normiren, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die von den Allodialgütern erworbenen Rechte und Freiheiten dadurch keine Einschränkungen erfahren und daß alle Lehngüter jährlich 12 Stück Eichen und 50 Stück Buchen ohne besonderen Consens zu fällen befugt sind. Im 17. Artikel wird angeordnet, daß die Ritter- und Landschaft nebst den Klöstern und Oertern des Rostocker Districts von allem Beitrag zur Verpflegung und Bezahlung der Truppen gänzlich befreit, indem dieselben von der verglichenen jährlichen Landescontribution unterhalten würden, von Einquartirung und Verpflegung soll die Ritterschaft befreit sein, die Land- städte sollen mit der Einquartirung von Cavallerie verschont bleiben. Wegen Durchmärschen fremder Truppen wird im 18. Artikel auf den 28. Artikel der Reversalen v. 1621 verwiesen. Die Regierung verspricht, in unverhofften Fällen, wo eine auswärtige überwiegende Macht vordringen sollte, bei der Grenzboten III. 1875. 38

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/305>, abgerufen am 26.06.2024.