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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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sich bestimmt. Es werden dabei unterschieden die freiwilligen Anlagen, die '
1) auf ritterschaftlichen Amts - Cvnventen, wie auch von den Land-Städten
unter sich bei den Städte-Zusammenkünften oder 2) auf allgemeinen Depu¬
tat! vns-Conventen von der Ritterschaft allein, oder von Ritter- und Landschaft
zugleich oder 3) auf allgemeinen Land und Convocationstagen von der Ritter¬
schaft unter sich oder von Ritter- und Landschaft mit einander bewilligt werden.
M 1) soll das Ausschreiben mit angezeigter Ursache Jedem insinuirt werden,
die Erschienenen sind im Protocoll aufzuführen und beschließen x<zr majora,
die Nichterschienenen sind, falls die Insinuation dem Protocolle anliegt, an
den Majoritätsbeschluß gebunden und die Gerichte angewiesen auf das Proto¬
coll hin gegen die Säumigen mit Execution zu verfahren, ^.ä 2) soll das
Ausschreiben des Engern Ausschusses gleichfalls die Ursache der zu bewilligen¬
den Anlage enthalten, auch hier entscheidet die Majorität, die dissentirenden
und überstimmten Mitglieder sind an den Beschluß gebunden und ist die An¬
lage von den Säumigen mit Execution beizutreiben, 3) soll der engere
Ausschuß die Anlage auf dem Antecomitial-Convent vorläufig zu weiterer
Kundwerdung anzeigen und demnächst auf dem Land- oder Convocations -
Tage in förmlichen Vertrag bringen. Hier entscheidet dann gleichfalls die
Majorität und ist gegen die Säumigen wie g.c1 2 mit Execution zu verfahren'.
Es wird ferner in diesem Artikel von der Regierung abermals die Versicherung
gegeben, daß sie den ausgeschriebenen Beitrag für die zu ihren Domainen
gekommenen Güter jederzeit unweigerlich zahlen lassen will, so wie, daß die
Stadt Rostock zu den Anlagen, die zu der Stadt Rostock und des gemeinen
Landes Bestem, den 12. Theil zu geben hat.

Der 12. Artikel handelt von den gemeinen Landes-Ausgaben, es werden
unterschieden: ordentlich jährliche und außerordentliche. Zu den ordentlich
jährlichen verspricht die Regierung eine Beisteuer von 0000 Reichsthaler Neu¬
zweidrittel für die Domainen, und von 6000 Reichsthaler Courant für die
Landstädte, wovon die Hälfte 8 Tage vor Weihnachten, die andere Hälfte in
den ersten acht Tagen der Fasten an den Landkasten gezahlt werden soll und
für den unverhofften Säumungsfall vom jährlichen ritterschaftlichen Contri-
butionsertrag abgezogen werden kann. Die Ritterschaft soll freie Macht
haben, ihren Antheil zu den jährlichen ordentlichen Landes-Ausgaben auf die
Hufensteuer zu legen, solche Erhöhung aber auf dem Landtage anzuzeigen und
zu verkündigen gehalten sein. Die Stadt Rostock hat zu den Landes - Neces-
sarien jährlich 2000 Reichsthaler Neuzweidrittel zu entrichten. Ueber das,
was solcher Gestalt aufkommt, soll Ritter und Landschaft nach ihrem Gut¬
befinden zu schalten und zu walten haben, ohne der Regierung Rechenschaft
abzulegen. Die außerordentlichen Ausgaben sind durch besondere von der
Regierung der Ritter- und Landschaft deshalb zu bewilligenden Anlagen auf-


sich bestimmt. Es werden dabei unterschieden die freiwilligen Anlagen, die '
1) auf ritterschaftlichen Amts - Cvnventen, wie auch von den Land-Städten
unter sich bei den Städte-Zusammenkünften oder 2) auf allgemeinen Depu¬
tat! vns-Conventen von der Ritterschaft allein, oder von Ritter- und Landschaft
zugleich oder 3) auf allgemeinen Land und Convocationstagen von der Ritter¬
schaft unter sich oder von Ritter- und Landschaft mit einander bewilligt werden.
M 1) soll das Ausschreiben mit angezeigter Ursache Jedem insinuirt werden,
die Erschienenen sind im Protocoll aufzuführen und beschließen x<zr majora,
die Nichterschienenen sind, falls die Insinuation dem Protocolle anliegt, an
den Majoritätsbeschluß gebunden und die Gerichte angewiesen auf das Proto¬
coll hin gegen die Säumigen mit Execution zu verfahren, ^.ä 2) soll das
Ausschreiben des Engern Ausschusses gleichfalls die Ursache der zu bewilligen¬
den Anlage enthalten, auch hier entscheidet die Majorität, die dissentirenden
und überstimmten Mitglieder sind an den Beschluß gebunden und ist die An¬
lage von den Säumigen mit Execution beizutreiben, 3) soll der engere
Ausschuß die Anlage auf dem Antecomitial-Convent vorläufig zu weiterer
Kundwerdung anzeigen und demnächst auf dem Land- oder Convocations -
Tage in förmlichen Vertrag bringen. Hier entscheidet dann gleichfalls die
Majorität und ist gegen die Säumigen wie g.c1 2 mit Execution zu verfahren'.
Es wird ferner in diesem Artikel von der Regierung abermals die Versicherung
gegeben, daß sie den ausgeschriebenen Beitrag für die zu ihren Domainen
gekommenen Güter jederzeit unweigerlich zahlen lassen will, so wie, daß die
Stadt Rostock zu den Anlagen, die zu der Stadt Rostock und des gemeinen
Landes Bestem, den 12. Theil zu geben hat.

Der 12. Artikel handelt von den gemeinen Landes-Ausgaben, es werden
unterschieden: ordentlich jährliche und außerordentliche. Zu den ordentlich
jährlichen verspricht die Regierung eine Beisteuer von 0000 Reichsthaler Neu¬
zweidrittel für die Domainen, und von 6000 Reichsthaler Courant für die
Landstädte, wovon die Hälfte 8 Tage vor Weihnachten, die andere Hälfte in
den ersten acht Tagen der Fasten an den Landkasten gezahlt werden soll und
für den unverhofften Säumungsfall vom jährlichen ritterschaftlichen Contri-
butionsertrag abgezogen werden kann. Die Ritterschaft soll freie Macht
haben, ihren Antheil zu den jährlichen ordentlichen Landes-Ausgaben auf die
Hufensteuer zu legen, solche Erhöhung aber auf dem Landtage anzuzeigen und
zu verkündigen gehalten sein. Die Stadt Rostock hat zu den Landes - Neces-
sarien jährlich 2000 Reichsthaler Neuzweidrittel zu entrichten. Ueber das,
was solcher Gestalt aufkommt, soll Ritter und Landschaft nach ihrem Gut¬
befinden zu schalten und zu walten haben, ohne der Regierung Rechenschaft
abzulegen. Die außerordentlichen Ausgaben sind durch besondere von der
Regierung der Ritter- und Landschaft deshalb zu bewilligenden Anlagen auf-


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[0304] sich bestimmt. Es werden dabei unterschieden die freiwilligen Anlagen, die ' 1) auf ritterschaftlichen Amts - Cvnventen, wie auch von den Land-Städten unter sich bei den Städte-Zusammenkünften oder 2) auf allgemeinen Depu¬ tat! vns-Conventen von der Ritterschaft allein, oder von Ritter- und Landschaft zugleich oder 3) auf allgemeinen Land und Convocationstagen von der Ritter¬ schaft unter sich oder von Ritter- und Landschaft mit einander bewilligt werden. M 1) soll das Ausschreiben mit angezeigter Ursache Jedem insinuirt werden, die Erschienenen sind im Protocoll aufzuführen und beschließen x<zr majora, die Nichterschienenen sind, falls die Insinuation dem Protocolle anliegt, an den Majoritätsbeschluß gebunden und die Gerichte angewiesen auf das Proto¬ coll hin gegen die Säumigen mit Execution zu verfahren, ^.ä 2) soll das Ausschreiben des Engern Ausschusses gleichfalls die Ursache der zu bewilligen¬ den Anlage enthalten, auch hier entscheidet die Majorität, die dissentirenden und überstimmten Mitglieder sind an den Beschluß gebunden und ist die An¬ lage von den Säumigen mit Execution beizutreiben, 3) soll der engere Ausschuß die Anlage auf dem Antecomitial-Convent vorläufig zu weiterer Kundwerdung anzeigen und demnächst auf dem Land- oder Convocations - Tage in förmlichen Vertrag bringen. Hier entscheidet dann gleichfalls die Majorität und ist gegen die Säumigen wie g.c1 2 mit Execution zu verfahren'. Es wird ferner in diesem Artikel von der Regierung abermals die Versicherung gegeben, daß sie den ausgeschriebenen Beitrag für die zu ihren Domainen gekommenen Güter jederzeit unweigerlich zahlen lassen will, so wie, daß die Stadt Rostock zu den Anlagen, die zu der Stadt Rostock und des gemeinen Landes Bestem, den 12. Theil zu geben hat. Der 12. Artikel handelt von den gemeinen Landes-Ausgaben, es werden unterschieden: ordentlich jährliche und außerordentliche. Zu den ordentlich jährlichen verspricht die Regierung eine Beisteuer von 0000 Reichsthaler Neu¬ zweidrittel für die Domainen, und von 6000 Reichsthaler Courant für die Landstädte, wovon die Hälfte 8 Tage vor Weihnachten, die andere Hälfte in den ersten acht Tagen der Fasten an den Landkasten gezahlt werden soll und für den unverhofften Säumungsfall vom jährlichen ritterschaftlichen Contri- butionsertrag abgezogen werden kann. Die Ritterschaft soll freie Macht haben, ihren Antheil zu den jährlichen ordentlichen Landes-Ausgaben auf die Hufensteuer zu legen, solche Erhöhung aber auf dem Landtage anzuzeigen und zu verkündigen gehalten sein. Die Stadt Rostock hat zu den Landes - Neces- sarien jährlich 2000 Reichsthaler Neuzweidrittel zu entrichten. Ueber das, was solcher Gestalt aufkommt, soll Ritter und Landschaft nach ihrem Gut¬ befinden zu schalten und zu walten haben, ohne der Regierung Rechenschaft abzulegen. Die außerordentlichen Ausgaben sind durch besondere von der Regierung der Ritter- und Landschaft deshalb zu bewilligenden Anlagen auf-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/304>, abgerufen am 26.06.2024.