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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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einem Deputirtender Stadt Rostock, drei Deputaten der Vorderstädte Parchim,
Güstrow, Neubrandenburg, mithin aus neun Personen, welche Anzahl jedoch
Ritter und Landschaft nach Gutbefinden, jedoch auf ihre Kosten, zu vermehren,
jederzeit befugt bleiben. Dem Engeren Ausschuß wird der Begriff und das
Recht eines die gesammte Ritter- und Landschaft vorstellenden Collegit beige¬
legt, das befugt, alle Ritter- und Landschaftlichen Angelegenheiten bei der
Regierung mithin in- und außerhalb des Landes zu besorgen. Die Wahl
zum Engeren Ausschuß geschieht auf den Landtagen, ist aber von der Regierung
zu bestätigen. Der Engere Ausschuß führt ein eigenes Siegel, mit welchem
alle Schriftstücke, die die gemeinsamen Sachen und Angelegenheiten betreffen,
zu siegeln sind, während die Ritterschaft für diejenigen Sachen, die sie allein
angeht, noch ein besonderes Siegel führt. Der Artikel handelt ferner von der
Unterschrist der Schriftstücke, dem Gebrauche der Siegel und dem Gerichts¬
stande des Engern Ausschusses.

Im 8. Artikel werden die Landes-Ordnungen und Constitutiones in 2
Classen getheilt, in solche, welche die Aemter, Domainen, Kammer-Güter
"mithin die darin gesessenen Unterthanen und Unsere eignen in Unsern be¬
sondern Pflichten stehenden Bediente, allerlei Wesens betreffend" und solche,
welche "unsere gesamten Lande mit Inbegriff der Ritter- und Landschaft an¬
gehen." Die erste Classe soll ganz der Regierungswillkür überlassen sein;
in der zweiten Classe werden wieder Verordnungen unterschieden, welche zur
Wohlfahrt des ganzen Landes dienen und solche, die die wohlerworbenen
Rechte und Befugnisse der Ritter und Landschaft berühren. Bei den ersteren
soll vor ihrer Publikation die Ritter und Landschaft auf den allgemeinen
Landtagen oder, wenn periculum in mora vorhanden, die Landräthe und
der ganze engere Ausschuß mit ihren rathsamer Bedenken und Erachten ver¬
nommen werden, erfolgt jedoch in der dazu gesetzten Zeit das rathsame Be¬
denken nicht, so steht der Regierung die Publikation ohne solches frei. Bei
den zweiten aber soll ohne ausdrückliche Bewilligung der Ritter und Land¬
schaft nichts verhängt und verfügt werden.

Im 9. Artikel ist die Bestimmung enthalten, daß die Zusammenkünfte
der von der Ritterschaft in den Aemtern ganz uneingeschränkt sein sollen,
dagegen soll ein von dem Engern Ausschuß nöthig befundener Convent oder
von der Ritterschaft und von den Städten und zwar jeden Theils für sich
jedesmal der Zeit und dem Orte nach mittelst unterthänichsten Memorials der
Regierung gmeldet werden.

Der 10. Artikel enthält einige Bestimmungen in Bezug auf die in Mecklen-
burg zu schlagenden Münzen.

Im 11. Artikel wird über die Anlagen der Ritter und Landschaft unter


einem Deputirtender Stadt Rostock, drei Deputaten der Vorderstädte Parchim,
Güstrow, Neubrandenburg, mithin aus neun Personen, welche Anzahl jedoch
Ritter und Landschaft nach Gutbefinden, jedoch auf ihre Kosten, zu vermehren,
jederzeit befugt bleiben. Dem Engeren Ausschuß wird der Begriff und das
Recht eines die gesammte Ritter- und Landschaft vorstellenden Collegit beige¬
legt, das befugt, alle Ritter- und Landschaftlichen Angelegenheiten bei der
Regierung mithin in- und außerhalb des Landes zu besorgen. Die Wahl
zum Engeren Ausschuß geschieht auf den Landtagen, ist aber von der Regierung
zu bestätigen. Der Engere Ausschuß führt ein eigenes Siegel, mit welchem
alle Schriftstücke, die die gemeinsamen Sachen und Angelegenheiten betreffen,
zu siegeln sind, während die Ritterschaft für diejenigen Sachen, die sie allein
angeht, noch ein besonderes Siegel führt. Der Artikel handelt ferner von der
Unterschrist der Schriftstücke, dem Gebrauche der Siegel und dem Gerichts¬
stande des Engern Ausschusses.

Im 8. Artikel werden die Landes-Ordnungen und Constitutiones in 2
Classen getheilt, in solche, welche die Aemter, Domainen, Kammer-Güter
„mithin die darin gesessenen Unterthanen und Unsere eignen in Unsern be¬
sondern Pflichten stehenden Bediente, allerlei Wesens betreffend" und solche,
welche „unsere gesamten Lande mit Inbegriff der Ritter- und Landschaft an¬
gehen." Die erste Classe soll ganz der Regierungswillkür überlassen sein;
in der zweiten Classe werden wieder Verordnungen unterschieden, welche zur
Wohlfahrt des ganzen Landes dienen und solche, die die wohlerworbenen
Rechte und Befugnisse der Ritter und Landschaft berühren. Bei den ersteren
soll vor ihrer Publikation die Ritter und Landschaft auf den allgemeinen
Landtagen oder, wenn periculum in mora vorhanden, die Landräthe und
der ganze engere Ausschuß mit ihren rathsamer Bedenken und Erachten ver¬
nommen werden, erfolgt jedoch in der dazu gesetzten Zeit das rathsame Be¬
denken nicht, so steht der Regierung die Publikation ohne solches frei. Bei
den zweiten aber soll ohne ausdrückliche Bewilligung der Ritter und Land¬
schaft nichts verhängt und verfügt werden.

Im 9. Artikel ist die Bestimmung enthalten, daß die Zusammenkünfte
der von der Ritterschaft in den Aemtern ganz uneingeschränkt sein sollen,
dagegen soll ein von dem Engern Ausschuß nöthig befundener Convent oder
von der Ritterschaft und von den Städten und zwar jeden Theils für sich
jedesmal der Zeit und dem Orte nach mittelst unterthänichsten Memorials der
Regierung gmeldet werden.

Der 10. Artikel enthält einige Bestimmungen in Bezug auf die in Mecklen-
burg zu schlagenden Münzen.

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[0303] einem Deputirtender Stadt Rostock, drei Deputaten der Vorderstädte Parchim, Güstrow, Neubrandenburg, mithin aus neun Personen, welche Anzahl jedoch Ritter und Landschaft nach Gutbefinden, jedoch auf ihre Kosten, zu vermehren, jederzeit befugt bleiben. Dem Engeren Ausschuß wird der Begriff und das Recht eines die gesammte Ritter- und Landschaft vorstellenden Collegit beige¬ legt, das befugt, alle Ritter- und Landschaftlichen Angelegenheiten bei der Regierung mithin in- und außerhalb des Landes zu besorgen. Die Wahl zum Engeren Ausschuß geschieht auf den Landtagen, ist aber von der Regierung zu bestätigen. Der Engere Ausschuß führt ein eigenes Siegel, mit welchem alle Schriftstücke, die die gemeinsamen Sachen und Angelegenheiten betreffen, zu siegeln sind, während die Ritterschaft für diejenigen Sachen, die sie allein angeht, noch ein besonderes Siegel führt. Der Artikel handelt ferner von der Unterschrist der Schriftstücke, dem Gebrauche der Siegel und dem Gerichts¬ stande des Engern Ausschusses. Im 8. Artikel werden die Landes-Ordnungen und Constitutiones in 2 Classen getheilt, in solche, welche die Aemter, Domainen, Kammer-Güter „mithin die darin gesessenen Unterthanen und Unsere eignen in Unsern be¬ sondern Pflichten stehenden Bediente, allerlei Wesens betreffend" und solche, welche „unsere gesamten Lande mit Inbegriff der Ritter- und Landschaft an¬ gehen." Die erste Classe soll ganz der Regierungswillkür überlassen sein; in der zweiten Classe werden wieder Verordnungen unterschieden, welche zur Wohlfahrt des ganzen Landes dienen und solche, die die wohlerworbenen Rechte und Befugnisse der Ritter und Landschaft berühren. Bei den ersteren soll vor ihrer Publikation die Ritter und Landschaft auf den allgemeinen Landtagen oder, wenn periculum in mora vorhanden, die Landräthe und der ganze engere Ausschuß mit ihren rathsamer Bedenken und Erachten ver¬ nommen werden, erfolgt jedoch in der dazu gesetzten Zeit das rathsame Be¬ denken nicht, so steht der Regierung die Publikation ohne solches frei. Bei den zweiten aber soll ohne ausdrückliche Bewilligung der Ritter und Land¬ schaft nichts verhängt und verfügt werden. Im 9. Artikel ist die Bestimmung enthalten, daß die Zusammenkünfte der von der Ritterschaft in den Aemtern ganz uneingeschränkt sein sollen, dagegen soll ein von dem Engern Ausschuß nöthig befundener Convent oder von der Ritterschaft und von den Städten und zwar jeden Theils für sich jedesmal der Zeit und dem Orte nach mittelst unterthänichsten Memorials der Regierung gmeldet werden. Der 10. Artikel enthält einige Bestimmungen in Bezug auf die in Mecklen- burg zu schlagenden Münzen. Im 11. Artikel wird über die Anlagen der Ritter und Landschaft unter

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/303>, abgerufen am 26.06.2024.