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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band.

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Im 2. Artikel wird die Princesfinnen - Steuer. wenn eine solche aus¬
zustatten , auf 20.000 Reichsthaler festgesetzt. Es wird ferner angeordnet. daß,
"wenn nicht über 200 Römer-Monath in einem Jahr von Kaiser und Reichs
oder Crayses wegen erfordert werden, die Ritterschaft für sich und ihre Hinter¬
sassen zu den Reichs- und Crayß-Steuern nichts erlegen, sondern von Uns
und Unseren Fürstlichen Nachkommen bis dahin übertragen werden sollen."
Ein Gleiches wird den Land Städten auf 300 Römer-Monathe versprochen.
Die Steuern kommen in den Land-Kasten "zu welchem ein Schlüssel bei denen
von der Ritterschaft und der andere bei denen von den Städten hinführo sein
soll." Der § 1l9 ordnet noch an, "daß in den Jahren, wenn Reichs- und
Krayß-Steuern ergehn, keine Princesstn-Steuer gefordert oder erlegt, sondern
ausgesetzt wird." Im dritten Artikel wird bestimmt: "die drei Klöster Dob-
bertin, Ribnitz und Malchau sollen bet ihrer Conststenz und bei ihren Rechten,
wie darunter die Reversales vom Jahre 1S72 Art. 4 und das Herkommen
Maaße geben, gelassen und geschützt werden." Es wird dann über die Ver¬
waltung der Klöster, über die Bestimmung derselben und wie viel Plätze in
denselben den Städten eingeräumt sein sollen, angeordnet und festgesetzt. Der
Ankauf und die Erwerbung mehrerer Land-Güter innerhalb Landes ohne
vorhergängigen Landesfürstlichen ausdrücklichen Konsens und der gesammten
Ritter- und Landschaftlichen Einwilligung wird den Klöstern von nun an bis
zu ewigen Zeiten gänzlich benommen.

Im 4. Artikel wird die Union der einzelnen Provinzen, sowie die der
Stände festgestellt namentlich auch bestimmt, daß ein Stand ohne Zuziehung
und Einwilligung des andern Bestimmungen über gemeinsame Rechte zu
treffen, nicht befugt sein soll.

Im 5. Artikel werden die Landtage festgesetzt, daß solche jährlich berufen
werden sollen und zwar in Sternberg und Malchin, daß die zu proponirenden
OgMg. vier Wochen vor dem Landtage bekannt zu machen. Das Recht außer¬
ordentliche Landtage einzuberufen, bleibt der Regierung vorbehalten.

Im 6. Artikel wird bestimmt, daß vier Landräthe im Herzogthum Schwerin
und vier im Herzogthum Güstrow exclusive des Stargard'schen Crayses bestellt
werden. Der Artikel handelt dann ferner von der Wahl der Landräthe, ihrer-
Beeidigung, ihrer Defrayrung auf den Landtagen, ihren Amtsfunctionen.
ihrem Rang. Erblandmarschälle sollen nur drei sein, nämlich für den Mecklen¬
burgischen, Wendischen und Stargard'schen Krapf.

Im 7. Artikel werden die Rechte und Befugnisse des Engern Ausschusses
bestimmt und festgesetzt. Derselbe besteht aus zwei Landräthen, nämlich einem
aus dem Herzogthum Schwerin, einem aus dem Herzogthum Güstrow, dann
aus drei Deputirten der Ritterschaft, nämlich einem aus dem Mecklenburgischen,
einem aus dem Wendischen, einem aus dem Stargard'schen Crayse, serner aus


Im 2. Artikel wird die Princesfinnen - Steuer. wenn eine solche aus¬
zustatten , auf 20.000 Reichsthaler festgesetzt. Es wird ferner angeordnet. daß,
„wenn nicht über 200 Römer-Monath in einem Jahr von Kaiser und Reichs
oder Crayses wegen erfordert werden, die Ritterschaft für sich und ihre Hinter¬
sassen zu den Reichs- und Crayß-Steuern nichts erlegen, sondern von Uns
und Unseren Fürstlichen Nachkommen bis dahin übertragen werden sollen."
Ein Gleiches wird den Land Städten auf 300 Römer-Monathe versprochen.
Die Steuern kommen in den Land-Kasten „zu welchem ein Schlüssel bei denen
von der Ritterschaft und der andere bei denen von den Städten hinführo sein
soll." Der § 1l9 ordnet noch an, „daß in den Jahren, wenn Reichs- und
Krayß-Steuern ergehn, keine Princesstn-Steuer gefordert oder erlegt, sondern
ausgesetzt wird." Im dritten Artikel wird bestimmt: „die drei Klöster Dob-
bertin, Ribnitz und Malchau sollen bet ihrer Conststenz und bei ihren Rechten,
wie darunter die Reversales vom Jahre 1S72 Art. 4 und das Herkommen
Maaße geben, gelassen und geschützt werden." Es wird dann über die Ver¬
waltung der Klöster, über die Bestimmung derselben und wie viel Plätze in
denselben den Städten eingeräumt sein sollen, angeordnet und festgesetzt. Der
Ankauf und die Erwerbung mehrerer Land-Güter innerhalb Landes ohne
vorhergängigen Landesfürstlichen ausdrücklichen Konsens und der gesammten
Ritter- und Landschaftlichen Einwilligung wird den Klöstern von nun an bis
zu ewigen Zeiten gänzlich benommen.

Im 4. Artikel wird die Union der einzelnen Provinzen, sowie die der
Stände festgestellt namentlich auch bestimmt, daß ein Stand ohne Zuziehung
und Einwilligung des andern Bestimmungen über gemeinsame Rechte zu
treffen, nicht befugt sein soll.

Im 5. Artikel werden die Landtage festgesetzt, daß solche jährlich berufen
werden sollen und zwar in Sternberg und Malchin, daß die zu proponirenden
OgMg. vier Wochen vor dem Landtage bekannt zu machen. Das Recht außer¬
ordentliche Landtage einzuberufen, bleibt der Regierung vorbehalten.

Im 6. Artikel wird bestimmt, daß vier Landräthe im Herzogthum Schwerin
und vier im Herzogthum Güstrow exclusive des Stargard'schen Crayses bestellt
werden. Der Artikel handelt dann ferner von der Wahl der Landräthe, ihrer-
Beeidigung, ihrer Defrayrung auf den Landtagen, ihren Amtsfunctionen.
ihrem Rang. Erblandmarschälle sollen nur drei sein, nämlich für den Mecklen¬
burgischen, Wendischen und Stargard'schen Krapf.

Im 7. Artikel werden die Rechte und Befugnisse des Engern Ausschusses
bestimmt und festgesetzt. Derselbe besteht aus zwei Landräthen, nämlich einem
aus dem Herzogthum Schwerin, einem aus dem Herzogthum Güstrow, dann
aus drei Deputirten der Ritterschaft, nämlich einem aus dem Mecklenburgischen,
einem aus dem Wendischen, einem aus dem Stargard'schen Crayse, serner aus


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[0302] Im 2. Artikel wird die Princesfinnen - Steuer. wenn eine solche aus¬ zustatten , auf 20.000 Reichsthaler festgesetzt. Es wird ferner angeordnet. daß, „wenn nicht über 200 Römer-Monath in einem Jahr von Kaiser und Reichs oder Crayses wegen erfordert werden, die Ritterschaft für sich und ihre Hinter¬ sassen zu den Reichs- und Crayß-Steuern nichts erlegen, sondern von Uns und Unseren Fürstlichen Nachkommen bis dahin übertragen werden sollen." Ein Gleiches wird den Land Städten auf 300 Römer-Monathe versprochen. Die Steuern kommen in den Land-Kasten „zu welchem ein Schlüssel bei denen von der Ritterschaft und der andere bei denen von den Städten hinführo sein soll." Der § 1l9 ordnet noch an, „daß in den Jahren, wenn Reichs- und Krayß-Steuern ergehn, keine Princesstn-Steuer gefordert oder erlegt, sondern ausgesetzt wird." Im dritten Artikel wird bestimmt: „die drei Klöster Dob- bertin, Ribnitz und Malchau sollen bet ihrer Conststenz und bei ihren Rechten, wie darunter die Reversales vom Jahre 1S72 Art. 4 und das Herkommen Maaße geben, gelassen und geschützt werden." Es wird dann über die Ver¬ waltung der Klöster, über die Bestimmung derselben und wie viel Plätze in denselben den Städten eingeräumt sein sollen, angeordnet und festgesetzt. Der Ankauf und die Erwerbung mehrerer Land-Güter innerhalb Landes ohne vorhergängigen Landesfürstlichen ausdrücklichen Konsens und der gesammten Ritter- und Landschaftlichen Einwilligung wird den Klöstern von nun an bis zu ewigen Zeiten gänzlich benommen. Im 4. Artikel wird die Union der einzelnen Provinzen, sowie die der Stände festgestellt namentlich auch bestimmt, daß ein Stand ohne Zuziehung und Einwilligung des andern Bestimmungen über gemeinsame Rechte zu treffen, nicht befugt sein soll. Im 5. Artikel werden die Landtage festgesetzt, daß solche jährlich berufen werden sollen und zwar in Sternberg und Malchin, daß die zu proponirenden OgMg. vier Wochen vor dem Landtage bekannt zu machen. Das Recht außer¬ ordentliche Landtage einzuberufen, bleibt der Regierung vorbehalten. Im 6. Artikel wird bestimmt, daß vier Landräthe im Herzogthum Schwerin und vier im Herzogthum Güstrow exclusive des Stargard'schen Crayses bestellt werden. Der Artikel handelt dann ferner von der Wahl der Landräthe, ihrer- Beeidigung, ihrer Defrayrung auf den Landtagen, ihren Amtsfunctionen. ihrem Rang. Erblandmarschälle sollen nur drei sein, nämlich für den Mecklen¬ burgischen, Wendischen und Stargard'schen Krapf. Im 7. Artikel werden die Rechte und Befugnisse des Engern Ausschusses bestimmt und festgesetzt. Derselbe besteht aus zwei Landräthen, nämlich einem aus dem Herzogthum Schwerin, einem aus dem Herzogthum Güstrow, dann aus drei Deputirten der Ritterschaft, nämlich einem aus dem Mecklenburgischen, einem aus dem Wendischen, einem aus dem Stargard'schen Crayse, serner aus

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_148602/302>, abgerufen am 26.06.2024.