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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band.

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in Gefahr ist. -- In der Verfassung finden wir nur einen Satz, der auf
diese Angelegenheit Bezug hat. Sie sagt im § 4 des Artikel IV: "Die Ver¬
einigten Staaten sollen jedem Staat dieser Union eine republikanische Regie¬
rungsform garantiren. und jeden einzelnen gegen einen Einfall schützen, und
auf Ansuchen der Legislative, oder auf Ansuchen der Executive, wenn die
Legislative nicht berufen werden kann, gegen innere Gewaltthat
schützen." Zwei Gesetze schreiben vor, wie dieser Artikel der Verfassung aus¬
geführt werden soll, das Gesetz von 1795 und das von 1807. Ersteres
^ge: "Im Fall eines Aufstandes in einem Staate gegen die Regierung
desselben soll der Präsident der Vereinigten Staaten berechtigt und ver¬
pflichtet sein, auf Ansuchen der Legislative des Staates, oder der Executive
desselben, wenn die Legislative nicht berufen werden kann, die Milizen der
anderen Staaten aufzurufen und den Aufstand zu unterdrücken." Das Gesetz
vini 1807 erlaubt dem Präsidenten auch die Armee und Flotte der Union zu
demselben Zwecke zu benutzen, wenn dieselben Voraussetzungen, welche im Gesetz
von 1793 festgestellt sind, vorliegen.

Das ist Alles.

Am 14. September 1874 war in Louisiana ein Aufstand gegen die
Regierung des Staates, welche durch den Präsidenten anerkannt war. Die
Staatsregierung war durch die Aufständischen über den Haufen geworfen
worden. Nachdem der Präsident, durch den Gouverneur des Staates Kellog
^ Hülfe gebeten wurde, erließ er eine Proclomation, welche den Aufstän¬
dischen befahl, auseinander zu gehen. Dies geschah sofort, und die Negierung
bon Kellog wurde wieder eingesetzt und wurde seitdem nicht wieder angegriffen.
Der Aufstand war vollständig zu Ende. -- Am 4. Januar war kein Aufstand.
Der Staat Louisiana war ruhig. Den Gesetzen wurde gehorcht, es lag keine
'"nere Gewaltthat vor, ja nicht ein Mal ein Versuch, solche zu erzeugen. --
Das Regierungsgebäude wurde von den bewaffneten Mannschaften des Gou¬
verneurs umringt, es wurde derselben keinerlei Widerstand entgegengesetzt;
^denfalls hat die Legislative nicht den Präsidenten um militärische Hülfe
^gesprochen, und der Gouverneur hatte es nicht nöthig, da es an der Vor-
edingung fehlte, welche jene Intervention gerechtfertigt haben würde, daß
Ärmlich "die Legislative nicht berufen werden könne"; denn gerade an diesem
^age versammelte sich dieselbe, alle gesetzlichen Normen erfüllend. Aber ob-
^°si nicht der schwächste Schatten dessen vorlag, was das Gesetz und
d'e Verfassung für Fälle der Art vorschreiben, schritten die Truppen
er Vereinigten Staaten ein, nicht gegen einen Aufstand, nicht gegen
ente, die eine öffentliche Ruhestörung erzeugten, sondern gegen den
gesetzgebenden Körper selbst, und die Truppen wurden verwendet um einen
efehl des Gouverneurs auszuführen, um zu entscheiden, welche Personen


in Gefahr ist. — In der Verfassung finden wir nur einen Satz, der auf
diese Angelegenheit Bezug hat. Sie sagt im § 4 des Artikel IV: „Die Ver¬
einigten Staaten sollen jedem Staat dieser Union eine republikanische Regie¬
rungsform garantiren. und jeden einzelnen gegen einen Einfall schützen, und
auf Ansuchen der Legislative, oder auf Ansuchen der Executive, wenn die
Legislative nicht berufen werden kann, gegen innere Gewaltthat
schützen." Zwei Gesetze schreiben vor, wie dieser Artikel der Verfassung aus¬
geführt werden soll, das Gesetz von 1795 und das von 1807. Ersteres
^ge: „Im Fall eines Aufstandes in einem Staate gegen die Regierung
desselben soll der Präsident der Vereinigten Staaten berechtigt und ver¬
pflichtet sein, auf Ansuchen der Legislative des Staates, oder der Executive
desselben, wenn die Legislative nicht berufen werden kann, die Milizen der
anderen Staaten aufzurufen und den Aufstand zu unterdrücken." Das Gesetz
vini 1807 erlaubt dem Präsidenten auch die Armee und Flotte der Union zu
demselben Zwecke zu benutzen, wenn dieselben Voraussetzungen, welche im Gesetz
von 1793 festgestellt sind, vorliegen.

Das ist Alles.

Am 14. September 1874 war in Louisiana ein Aufstand gegen die
Regierung des Staates, welche durch den Präsidenten anerkannt war. Die
Staatsregierung war durch die Aufständischen über den Haufen geworfen
worden. Nachdem der Präsident, durch den Gouverneur des Staates Kellog
^ Hülfe gebeten wurde, erließ er eine Proclomation, welche den Aufstän¬
dischen befahl, auseinander zu gehen. Dies geschah sofort, und die Negierung
bon Kellog wurde wieder eingesetzt und wurde seitdem nicht wieder angegriffen.
Der Aufstand war vollständig zu Ende. — Am 4. Januar war kein Aufstand.
Der Staat Louisiana war ruhig. Den Gesetzen wurde gehorcht, es lag keine
'»nere Gewaltthat vor, ja nicht ein Mal ein Versuch, solche zu erzeugen. —
Das Regierungsgebäude wurde von den bewaffneten Mannschaften des Gou¬
verneurs umringt, es wurde derselben keinerlei Widerstand entgegengesetzt;
^denfalls hat die Legislative nicht den Präsidenten um militärische Hülfe
^gesprochen, und der Gouverneur hatte es nicht nöthig, da es an der Vor-
edingung fehlte, welche jene Intervention gerechtfertigt haben würde, daß
Ärmlich „die Legislative nicht berufen werden könne"; denn gerade an diesem
^age versammelte sich dieselbe, alle gesetzlichen Normen erfüllend. Aber ob-
^°si nicht der schwächste Schatten dessen vorlag, was das Gesetz und
d'e Verfassung für Fälle der Art vorschreiben, schritten die Truppen
er Vereinigten Staaten ein, nicht gegen einen Aufstand, nicht gegen
ente, die eine öffentliche Ruhestörung erzeugten, sondern gegen den
gesetzgebenden Körper selbst, und die Truppen wurden verwendet um einen
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_134957/245>, abgerufen am 23.07.2024.