Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, II. Semester, II. Band.halten und es begreiflich finden, daß ich Einspruch erhob. In der öffentlichen Nachdem so durch richterlichen Spruch entschieden war, wer Recht, wer "In Bezug auf die in Ur. 126 d. Bl. abgedruckte, gegen die General- ") In dem Erkenntnisse 2. Instanz ist ausdrücklich gesagt, daß "sowohl das Benehmen als
die Ausdrücke des Privatangeklagten geeignet waren, den Privatankläger vor den Augen des Publikums lächerlich zu machen und an seiner Ehre zu kranken, und daß der Privatangeklagte sich dessen bei seiner vorsätzlichen und rechtswidrigen, weil dem Privatankläger gegenüber völlig unbefugten Kundgebung bewußt sein mußte." Ferner bekennt das Gericht den Eindruck gewonnen zu haben, "als habe es der Privatangeklagte bei dem fraglichen Vorfall an dem guten Willen, dem Publikum gegenüber zuvorkommend zu sein nicht unmerklich fehlen lassen-' halten und es begreiflich finden, daß ich Einspruch erhob. In der öffentlichen Nachdem so durch richterlichen Spruch entschieden war, wer Recht, wer „In Bezug auf die in Ur. 126 d. Bl. abgedruckte, gegen die General- ") In dem Erkenntnisse 2. Instanz ist ausdrücklich gesagt, daß „sowohl das Benehmen als
die Ausdrücke des Privatangeklagten geeignet waren, den Privatankläger vor den Augen des Publikums lächerlich zu machen und an seiner Ehre zu kranken, und daß der Privatangeklagte sich dessen bei seiner vorsätzlichen und rechtswidrigen, weil dem Privatankläger gegenüber völlig unbefugten Kundgebung bewußt sein mußte." Ferner bekennt das Gericht den Eindruck gewonnen zu haben, „als habe es der Privatangeklagte bei dem fraglichen Vorfall an dem guten Willen, dem Publikum gegenüber zuvorkommend zu sein nicht unmerklich fehlen lassen-' <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0468" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/132690"/> <p xml:id="ID_1365" prev="#ID_1364"> halten und es begreiflich finden, daß ich Einspruch erhob. In der öffentlichen<lb/> Verhandlung, welche am 27. Februar d. I. vor dem tgi. Bezirksgerichte in<lb/> Freiberg stattfand, ließ ich durch meinen Anwalt erklären, daß es mir nicht<lb/> sowohl auf eine strenge Bestrafung des Angeklagten, als vielmehr auf das<lb/> einfache „Schuldig" ankomme und beantragte Vervollständigung der Beweis¬<lb/> aufnahme mittelst Abhörung der zwei noch rückständigen Zeugen. Ich hatte<lb/> die Genugthuung, daß die fünf Richter zweiter Instanz, ohne auf diesen An¬<lb/> trag einzugehen, alle Klagepunkte für bewiesen erachteten und in einem<lb/> gründlich motivirten, die Aufstellungen des Vorderrichters allseitig widerlegenden<lb/> Erkenntnisse das Urtheil fällten, daß G. gemäß § 185 des Reichsstrafgesetz¬<lb/> buches mit einer Geldstrafe von drei Thalern zu belegen und die Kosten der<lb/> Untersuchung zu bezahlen, mir aber gemäß § 200 die Befugniß zuzusprechen<lb/> sei, die Verurtheilung des Privatangeklagten auf dessen Kosten in einem<lb/> Dresdner Localblatte bekannt zu machen.*)</p><lb/> <p xml:id="ID_1366"> Nachdem so durch richterlichen Spruch entschieden war, wer Recht, wer<lb/> Unrecht habe, theilte ich der Generaldtrection dieses Erkenntniß brieflich mit,<lb/> in der Erwartung, daß dieselbe mir wegen ihrer Antwort auf meine Be¬<lb/> schwerde ihr Bedauern ausdrücken und G. zu mir schicken werde, um mich<lb/> wegen der mir zugefügten Beleidigungen um Verzeihung zu bitten. So<lb/> handelte wenigstens die Direction eines hiesigen Dienstmanninstitutes, nachdem<lb/> ich einen ihrer Leute, von dem ich übervortheilt worden, zur Anzeige gebracht<lb/> hatte. Ich würde in diesem Falle wahrscheinlich von der Veröffentlichung<lb/> des Urtheils gegen G. und meiner Verhandlungen mit der Generaldtrection<lb/> abgesehen haben. Allein ich hatte von letzterer zu viel erwartet. Da sie<lb/> beharrlich schwieg, machte ich zunächst in Ur. 81 des „Dresdner,Anzeigers"<lb/> das obige Urtheil bekannt und gab etwa 7 Wochen später im Anschluß an<lb/> Philipp's bereits erwähnte Kritik eine kurze Darstellung der Angelegenheit<lb/> in der „Dresdner Presse" (Ur. 126). Jetzt endlich fand sich die General-<lb/> direction veranlaßt, aus ihrem Stillschweigen herauszutreten. In Ur. 129<lb/> der genannten Zeitung erschien nämlich folgende, nach Mittheilung des Redac¬<lb/> teurs auf diese Behörde zurückzuführende Entgegnung:</p><lb/> <p xml:id="ID_1367" next="#ID_1368"> „In Bezug auf die in Ur. 126 d. Bl. abgedruckte, gegen die General-<lb/> direction der Staatseisenbahnen gerichteten Artikel des Herrn Dr. Krenkel be¬<lb/> merken wir auf Grund erhaltener Auskunft, daß der Genannte den an die</p><lb/> <note xml:id="FID_103" place="foot"> ") In dem Erkenntnisse 2. Instanz ist ausdrücklich gesagt, daß „sowohl das Benehmen als<lb/> die Ausdrücke des Privatangeklagten geeignet waren, den Privatankläger vor den Augen des<lb/> Publikums lächerlich zu machen und an seiner Ehre zu kranken, und daß der Privatangeklagte<lb/> sich dessen bei seiner vorsätzlichen und rechtswidrigen, weil dem Privatankläger gegenüber<lb/> völlig unbefugten Kundgebung bewußt sein mußte." Ferner bekennt das Gericht den Eindruck<lb/> gewonnen zu haben, „als habe es der Privatangeklagte bei dem fraglichen Vorfall an dem<lb/> guten Willen, dem Publikum gegenüber zuvorkommend zu sein nicht unmerklich fehlen lassen-'</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0468]
halten und es begreiflich finden, daß ich Einspruch erhob. In der öffentlichen
Verhandlung, welche am 27. Februar d. I. vor dem tgi. Bezirksgerichte in
Freiberg stattfand, ließ ich durch meinen Anwalt erklären, daß es mir nicht
sowohl auf eine strenge Bestrafung des Angeklagten, als vielmehr auf das
einfache „Schuldig" ankomme und beantragte Vervollständigung der Beweis¬
aufnahme mittelst Abhörung der zwei noch rückständigen Zeugen. Ich hatte
die Genugthuung, daß die fünf Richter zweiter Instanz, ohne auf diesen An¬
trag einzugehen, alle Klagepunkte für bewiesen erachteten und in einem
gründlich motivirten, die Aufstellungen des Vorderrichters allseitig widerlegenden
Erkenntnisse das Urtheil fällten, daß G. gemäß § 185 des Reichsstrafgesetz¬
buches mit einer Geldstrafe von drei Thalern zu belegen und die Kosten der
Untersuchung zu bezahlen, mir aber gemäß § 200 die Befugniß zuzusprechen
sei, die Verurtheilung des Privatangeklagten auf dessen Kosten in einem
Dresdner Localblatte bekannt zu machen.*)
Nachdem so durch richterlichen Spruch entschieden war, wer Recht, wer
Unrecht habe, theilte ich der Generaldtrection dieses Erkenntniß brieflich mit,
in der Erwartung, daß dieselbe mir wegen ihrer Antwort auf meine Be¬
schwerde ihr Bedauern ausdrücken und G. zu mir schicken werde, um mich
wegen der mir zugefügten Beleidigungen um Verzeihung zu bitten. So
handelte wenigstens die Direction eines hiesigen Dienstmanninstitutes, nachdem
ich einen ihrer Leute, von dem ich übervortheilt worden, zur Anzeige gebracht
hatte. Ich würde in diesem Falle wahrscheinlich von der Veröffentlichung
des Urtheils gegen G. und meiner Verhandlungen mit der Generaldtrection
abgesehen haben. Allein ich hatte von letzterer zu viel erwartet. Da sie
beharrlich schwieg, machte ich zunächst in Ur. 81 des „Dresdner,Anzeigers"
das obige Urtheil bekannt und gab etwa 7 Wochen später im Anschluß an
Philipp's bereits erwähnte Kritik eine kurze Darstellung der Angelegenheit
in der „Dresdner Presse" (Ur. 126). Jetzt endlich fand sich die General-
direction veranlaßt, aus ihrem Stillschweigen herauszutreten. In Ur. 129
der genannten Zeitung erschien nämlich folgende, nach Mittheilung des Redac¬
teurs auf diese Behörde zurückzuführende Entgegnung:
„In Bezug auf die in Ur. 126 d. Bl. abgedruckte, gegen die General-
direction der Staatseisenbahnen gerichteten Artikel des Herrn Dr. Krenkel be¬
merken wir auf Grund erhaltener Auskunft, daß der Genannte den an die
") In dem Erkenntnisse 2. Instanz ist ausdrücklich gesagt, daß „sowohl das Benehmen als
die Ausdrücke des Privatangeklagten geeignet waren, den Privatankläger vor den Augen des
Publikums lächerlich zu machen und an seiner Ehre zu kranken, und daß der Privatangeklagte
sich dessen bei seiner vorsätzlichen und rechtswidrigen, weil dem Privatankläger gegenüber
völlig unbefugten Kundgebung bewußt sein mußte." Ferner bekennt das Gericht den Eindruck
gewonnen zu haben, „als habe es der Privatangeklagte bei dem fraglichen Vorfall an dem
guten Willen, dem Publikum gegenüber zuvorkommend zu sein nicht unmerklich fehlen lassen-'
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